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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 69/14
vom
8.
Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 5. Februar 2014 und der
[X.] der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
März
2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls [X.] in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Jus-tizvollzugsanstalt Frankfurt
am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art.
16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, [X.] vom 17. September 2014
[X.], zur [X.] bestimmt). Soweit die Haftanordnung unter die Voraussetzung gestellt war, dass die 1
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Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewähr-leistet sein müsse, bezog sich dies auf eine räumliche Trennung innerhalb der Justizvollzugsanstalt; diese ist zur Wahrung des [X.] nicht ausrei-chend (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014
[X.], juris Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2014
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710
XIV 74/14
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.03.2014
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T 63/14
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Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. V ZB 69/14 (REWIS RS 2014, 2397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2397
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