Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZR 41/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8176

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 41/12

vom

14.
Februar 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
14. Februar
2013
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 9.
Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen [X.] aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuhe-ben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wieder-gebe und damit auch
das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hin-weisbeschluss des [X.] vom 30. September 2011 Bezug ge-1
2
-

3

-
nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des [X.] ist, und das [X.] des [X.] entnommen wer-den kann.

2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss
eines Finanzierungsleasingvertrages
([X.], Urteil vom 14.
Dezember 1989
-
IX
ZR 283/88, [X.]Z 109, 368, 372
f;
vom 3.
Juni 1992 -
VIII
ZR 138/91, [X.]Z 118, 282, 290
f)
kommt es für die Beurteilung der Frage, ob
eine
unent-geltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten
begleicht, auf den Zeitpunkt an,
zu dem die einzelnen
Leasingraten
fällig wer-den. Hat der Leasinggeber anschließend
noch
die von ihm geschuldete aus-gleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2008 -
IX
ZR 163/07, [X.], 811).

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
4 O 771/10 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2012 -
7 U 73/10 -

4

Meta

IX ZR 41/12

14.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZR 41/12 (REWIS RS 2013, 8176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8176

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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