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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 41/12
vom
14.
Februar 2013
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
14. Februar
2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 9.
Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen [X.] aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuhe-ben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wieder-gebe und damit auch
das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hin-weisbeschluss des [X.] vom 30. September 2011 Bezug ge-1
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nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des [X.] ist, und das [X.] des [X.] entnommen wer-den kann.
2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss
eines Finanzierungsleasingvertrages
([X.], Urteil vom 14.
Dezember 1989
-
IX
ZR 283/88, [X.]Z 109, 368, 372
f;
vom 3.
Juni 1992 -
VIII
ZR 138/91, [X.]Z 118, 282, 290
f)
kommt es für die Beurteilung der Frage, ob
eine
unent-geltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten
begleicht, auf den Zeitpunkt an,
zu dem die einzelnen
Leasingraten
fällig wer-den. Hat der Leasinggeber anschließend
noch
die von ihm geschuldete aus-gleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2008 -
IX
ZR 163/07, [X.], 811).
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
4 O 771/10 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2012 -
7 U 73/10 -
4
Meta
14.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZR 41/12 (REWIS RS 2013, 8176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8176
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 41/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden Schuld im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen
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