Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 141/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9817

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[X.][X.]/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai 2009 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.]) vom 15. Januar 2009 wird [X.]. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300 •. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als [X.] stand. Das In-solvenzverfahren wurde auf Antrag vom 17. Oktober 2007 am 20. Dezember 1 - 3 - 2007 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfech-tung auf Rückzahlung eines am 15. Oktober 2007 von der Schuldnerin gezahl-ten [X.] in Höhe von 1.000 • in Anspruch. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, gemäß § 17a Abs. 2 [X.] die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das [X.] zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] für begründet erachtet und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlus-ses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 [X.]). Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 I[X.] Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 3 [X.] vom Schuldner geleisteter [X.] nach § 143 Abs. 1 [X.] ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Se-nats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. September 2010 eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für die der Rechtsweg zu den [X.] - 4 - richten für Arbeitssachen gegeben ist ([X.] 1/09, [X.] 2010, 463 Rn. 10 ff, z.[X.]. in [X.]). Kayser Gehrlein [X.]
Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 15.01.2009 - 91 C 2399/08 (091) - [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 T 97/09 -

Meta

IX ZB 141/09

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 141/09 (REWIS RS 2011, 9817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9817

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