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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat, daß das vom [X.] als unzulässig verworfene Ab-lehnungsgesuch nach dem [X.] auch nicht [X.] wäre.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.]Wahl [X.] [X.]: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des [X.]
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 1 StR 470/02 (REWIS RS 2002, 156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 156
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