Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 6 StR 28/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1733

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2023 wird

a) das Verfahren im Fall [X.] der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall [X.] hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe zur Folge, lässt aber mit Blick auf die verbleibenden fünf Freiheitsstrafen den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 28/24

21.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. November 2023, Az: JKI KLs 311 Js 33020/22 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 6 StR 28/24 (REWIS RS 2024, 1733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1733

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