Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 3 StR 581/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5598

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[X.] vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2009 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird als unbegründet [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ent-scheidung des [X.] nach dem Gesetz über die [X.] aufgehoben. Der Angeklagte ist für die über die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu [X.]. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es entschieden, dass er für die über die verhängte Strafe hinaus erlittene Untersu-chungshaft nicht zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Versagung einer Entschädigung für die über die verhängte Frei-heitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft von zwei [X.] und zehn Tagen hat keinen Bestand. Die Dauer der Untersuchungshaft übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe erheblich, sodass die Gewährung einer Entschädigung der Billigkeit entspricht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). 3 Entgegen der Meinung des [X.] hat der Angeklagte durch die Einfuhr der 3,7 Gramm Marihuana in die [X.] die [X.] nicht grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Trotz seiner erheblichen einschlägigen Vorstrafen musste er nicht damit rechnen, wegen dieser zum Eigenkonsum mitgeführten geringen Menge einer weichen Droge über drei Monate hinaus Untersuchungshaft erleiden zu müs-sen. Die Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seinem Sitzplatz aufgefunden wurden, konnte ihm das [X.] nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. Für den positiven [X.] und seine Fingerspuren auf der [X.], 4 - 4 - in welcher sich das Amphetamin befand, hat der Angeklagte eine nach Ansicht des [X.] unwiderlegbare Erklärung abgegeben, die ein Verschulden ausschließt. [X.] Miebach von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 581/08

20.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 3 StR 581/08 (REWIS RS 2009, 5598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5598

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