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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 420/11
vom
28. September
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September
2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
2b
StGB ist entgegen der Ansicht des [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat entnimmt den Urteilsfeststellungen, dass sich der Frontalzusammenstoß noch während des ursprünglichen, die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge der Zeugen U.
und A.
betreffenden Überholvorgangs ereignete, zu dessen [X.] der Angeklagte auf die Gegenfahrspur ausgeschert war. Dass der Ange-klagte vor der Kollision in seine Fahrspur zurückfuhr und sein Fahrmanöver damit beendete, hat das [X.] nicht festgestellt. Ob sich der Angeklagte auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. November 1969
4 [X.]; Beschluss vom 20. Januar 2009
4 [X.], BGHR
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3
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StGB §
315c
Abs.
1 Nr.
2a Vorfahrt 1) auch gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
2a
StGB strafbar gemacht hat, kann daher offen bleiben.
[X.] Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 4 StR 420/11 (REWIS RS 2011, 2876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2876
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