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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 204/11
vom
18. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter Prof.
Dr.
SchmidtRäntsch und Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Das Urteil vom 13.
Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn.
3 muss es richtig lauten:
Mit der zugelassenen Revision möchten
die Beklagten eine
Wie-dereinsetzung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Kläge-rin beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
In Rn.
11 muss es richtig lauten:
Damit fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Be-urteilung der Frage, ob den Beklagten
ein Zustimmungsanspruch zusteht.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2010 -
204 [X.]/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.08.2011 -
29 [X.]/10 -
Meta
18.10.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. V ZR 204/11 (REWIS RS 2012, 2170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2170
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