Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015, Az. 2 StR 488/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11130

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei Tritten gegen den Kopf mit einem Straßenschuh


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2014, soweit er verurteilt wurde, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat zudem bestimmt, dass für die "überlange Verfahrensdauer" vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Da die Revision mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die nicht weitergehenden Verfahrensrügen.

3

2. Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass ein [X.] von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch [X.], Urteile vom 11. Februar 1982 - 4 [X.], [X.]St 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; [X.], StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die [X.] ohne weitere Beschreibung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädigten mit dem "beschuhten Fuß” ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten umgefallen sei; andererseits führt das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass "davon auszugehen" sei, die Schuhe des Angeklagten "in Form von Lederslippern" hätten "die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht [...], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf [...] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen". Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch deren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

5

Auf den Schuldspruch wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht aus. Das [X.] hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei der gefährlichen Körperverletzung - gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - schuldig gesprochen. Da die [X.] jedoch sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide [X.] der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

6

3. Die Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, wird von der [X.] nicht erfasst ([X.], Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, [X.]St 54, 135, 138).

7

4. Ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage; der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO deshalb an eine allgemeine [X.] des [X.]s zurück.

[X.]                        Roggenbuck                         Eschelbach

                 Zeng                                   Bartel

Meta

2 StR 488/14

13.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 9. Mai 2014, Az: 5/22 Ks 14/11

§ 224 Abs 1 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015, Az. 2 StR 488/14 (REWIS RS 2015, 11130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11130

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