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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom17. Dezember 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Mai 2002, soweit es [X.], im [X.] aufgehoben; der [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei [X.] keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnisdamit begründet, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er sein Fahrzeug dazubenutzt habe, um mit seinem Mittäter in die Nähe des [X.] (die [X.] 3 -der Eheleute [X.] ) zu fahren und diesen anschließend mit der Beute (Bargeldund Schmuck) wieder zu verlassen, als charakterlich unzuverlässig erwiesenhabe.Diese Erwägung trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zwar ist derrechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nurbei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem [X.] begangen werden und sich daraus die mangelnde [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehungeiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb hat [X.] Fällen eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer um-fassenden Gesamtwürdigung zu erfolgen. Wie der [X.] inseiner Antragsschrift vom 25. September 2002 zutreffend ausgeführt hat, erge-ben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifi-schen - Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Straftat und dem Führendes Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu [X.], Beschluß vom 5. November 2002 -4 [X.]). Solche Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhand-lung nicht zu erwarten. Der [X.] hat daher zu [X.] 4 -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athing
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 392/02 (REWIS RS 2002, 852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 852
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