Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 392/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/02vom17. Dezember 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Mai 2002, soweit es [X.], im [X.] aufgehoben; der [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei [X.] keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnisdamit begründet, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er sein Fahrzeug dazubenutzt habe, um mit seinem Mittäter in die Nähe des [X.] (die [X.] 3 -der Eheleute [X.] ) zu fahren und diesen anschließend mit der Beute (Bargeldund Schmuck) wieder zu verlassen, als charakterlich unzuverlässig erwiesenhabe.Diese Erwägung trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zwar ist derrechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nurbei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem [X.] begangen werden und sich daraus die mangelnde [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehungeiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb hat [X.] Fällen eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer um-fassenden Gesamtwürdigung zu erfolgen. Wie der [X.] inseiner Antragsschrift vom 25. September 2002 zutreffend ausgeführt hat, erge-ben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifi-schen - Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Straftat und dem Führendes Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu [X.], Beschluß vom 5. November 2002 -4 [X.]). Solche Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhand-lung nicht zu erwarten. Der [X.] hat daher zu [X.] 4 -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 392/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 392/02 (REWIS RS 2002, 852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.