Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe
I.
Der 1999 in die [X.] eingereiste Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und als [X.] an einer Moschee tätig. Auf Grund von Predigten, die er im Zeitraum von Juli 2004 bis Januar 2005 gehalten haben soll, wies die [X.]eklagte ihn durch [X.]escheid vom 14. Februar 2005 aus, verkürzte nachträglich die [X.]efristung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und drohte ihm die Abschiebung an. Zur [X.]egründung stützte sie sich auf § 54 Nr. 5a [X.] und führte aus, der Kläger habe als "Hassprediger" die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der [X.] gefährdet und öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Ein Ermessen sei der [X.]ehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht eingeräumt. [X.]ei der Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels seien Ermessensgesichtspunkte, die gegen eine solche Verkürzung sprächen, nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen [X.]escheid aufgehoben; das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die [X.]eklagte wendet sich mit ihrer [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Die auf den Verfahrensmangel der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde der [X.]eklagten hat Erfolg. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die [X.]erufungsentscheidung durch [X.]eschluss aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
1. Die [X.]eklagte rügt zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 54 Nr. 5a [X.] den [X.]eweisantrag zur Vernehmung des Zeugen [X.] nicht hätte ablehnen dürfen. Vielmehr hätte es der [X.]eweisbehauptung nachgehen müssen, der Kläger habe Predigten gehalten, die geeignet gewesen seien, die Adressaten zu "islamistisch-jihadistisch motiviertem terroristischem Verhalten" auch "innerhalb der [X.]" zu bewegen.
Nach § 54 Nr. 5a [X.] wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der [X.] gefährdet oder wenn er sich bei der Verfolgung politischer Ziele entweder an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Unter dem [X.]egriff der "Sicherheit der [X.]" versteht das [X.]erufungsgericht sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit. Diese Tatbestandsalternative schütze die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, d.h. die Fähigkeit, sich gegen Angriffe von innen und außen zur Wehr zu setzen. Den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Vorschrift ([X.] unten und [X.]) lässt sich der weitere Obersatz entnehmen, der sich aus dieser [X.]egriffsbestimmung ergebende Inlandsbezug fehle jedenfalls dann, wenn in einer "Hasspredigt" lediglich zum Kampf gegen die [X.], [X.] und [X.] aufgerufen werde, ohne dass die [X.] und ihre Organe erwähnt würden.
Auf dem [X.]oden dieser Auffassung durfte der erste [X.]eweisantrag der [X.]eklagten nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Als [X.]eweisthema war u.a. der Inhalt der Freitagspredigt vom 29. Oktober 2004 benannt worden. In dieser Predigt soll der Kläger gesagt haben, dass sich die Muslime nicht nur im [X.], in [X.] oder [X.], sondern "weltweit" in einem "religiösen [X.] gegen die [X.]ösen des Imperialismus" befänden; die Predigt soll nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sein, anwesende Zuhörer konkret dazu zu bewegen, auf dem [X.]oden der [X.] "terroristisches Verhalten" zu zeigen. Dieses [X.]eweisthema zielte damit auf Tatsachenbehauptungen, die für die Subsumtion des Sachverhalts unter § 54 Nr. 5a [X.] in der Auslegung des [X.]erufungsgerichts erheblich war. Denn aus dem Zusatz "weltweit" ergibt sich, dass nicht nur die genannten Länder [X.], [X.] oder [X.] Schauplatz des muslimischen Kampfes sein sollen, sondern alle Länder, mithin auch die [X.]; konkreter ergibt sich dasselbe aus der [X.]egründung des [X.], die "islamistisch-jihadistische" und terroristische Aktivitäten auch auf dem [X.]oden der [X.] ausdrücklich als Ziel der beanstandeten Predigt einschließt. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb der [X.]eweisfrage nachgehen müssen und auch die Frage, ob der Kläger die ihm von der [X.]eklagten zugeschriebenen Predigten wirklich selbst gehalten hat, nicht offenlassen dürfen.
Soweit der vierte [X.]eweisantrag der [X.]eklagten auf Vernehmung des Leiters des [X.] sich ebenfalls auf die Freitagspredigt vom 29. Oktober 2004 bezog (als [X.] bezeichnete [X.]), hätte er aus denselben Gründen ebenfalls nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden dürfen. Ob diesem [X.]eweisantrag andere Gründe entgegenstanden, bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Die weiteren Verfahrensrügen der [X.]eklagten sind allerdings unbegründet.
2.1 Die als [X.], [X.] und [X.] 5 bis [X.] 7 bezeichneten weiteren [X.]n greifen nicht durch. Die [X.]eweisanträge 2 (Zeuge [X.].) und 3 (Zeuge [X.].) zielten auf Tatsachen, die keinen Inlandsbezug in der - maßgeblichen - Auslegung durch das [X.]erufungsgericht hatten. Sie durften daher wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Soweit die [X.]eschwerde unterstellt, dass auch diese [X.]eweisanträge das Verhalten der Zuhörerschaft auf dem [X.]oden der [X.] beeinflussen sollten, ergibt sich dies aus der Formulierung und [X.]egründung der [X.]eweisanträge nicht.
Die auf den achten [X.]eweisantrag der [X.]eklagten (Rechtshilfeersuchen an die [X.] [X.]ehörden) bezogene [X.] ist ebenfalls unbegründet. Das [X.]erufungsgericht durfte diesen [X.]eweisantrag wegen mangelnder Substantiierung ablehnen, da die [X.]eklagte keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt hat, dass der Kläger schon in [X.] dem islamistischen Terrorismus zuzurechnen war. Im Übrigen ist die zusätzliche [X.]egründung der Ablehnung dieses [X.] wegen Ungeeignetheit des angebotenen [X.]eweismittels im Hinblick darauf, dass die [X.]eklagte selbst mitgeteilt hatte, dass die [X.] [X.]ehörden derzeit keinerlei Auskünfte erteilen, nicht zu beanstanden.
Auch die [X.]n im Zusammenhang mit dem zehnten und elften [X.]eweisantrag sind unbegründet. Diese [X.]eweisanträge zielten trotz ihrer Formulierung nicht auf einen Zeugenbeweis, sondern auf die Einholung von Sachverständigengutachten. Die - allerdings wenig klar formulierte - Ablehnung dieser [X.]eweisanträge ist als Ablehnung wegen Unerheblichkeit zu verstehen und in dieser Auslegung nicht zu beanstanden. Denn das [X.]erufungsgericht lehnt das zum [X.]eweis gestellte Modell der Radikalisierung von Individuen als Element der von der [X.]eklagten für richtig gehaltenen Auslegung des § 54 Nr. 5a [X.] ausdrücklich ab (UA [X.]. ff.), so dass es auf dieser Grundlage keinen Anlass zu weiterer Aufklärung hatte.
2.2 Auch die [X.] bleiben erfolglos. Soweit sie auf die [X.]eweisanträge 10 und 11 (Sachverständigengutachten zum Modell der Radikalisierung, als [X.] und [X.] bezeichnete [X.]) bezogen sind, setzt sich das [X.]erufungsgericht mit dem Vortrag der [X.]eklagten auseinander und lehnt das Modell als für die Auslegung des § 54 Nr. 5a [X.] nicht relevant ab. Hinsichtlich des [X.] 4 (Zeuge von [X.], [X.]) führt es aus, dass die zu [X.]eweis gestellten [X.]ehauptungen bereits in das Verfahren eingeführt seien und dass es sich mit ihnen bereits befasst habe. Dies trifft zu; die Frage, ob die Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der [X.]eklagten auf dem [X.]oden einer ohne Verstoß gegen [X.] Recht entwickelten Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften geschehen ist, kann hier offenbleiben. Damit scheidet ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs auch insoweit aus.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die als [X.] bezeichnete Rüge, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, die mündliche Verhandlung zu unterbrechen und einen Termin zur Fortsetzung an einem anderen Tag anzuberaumen. Denn die [X.]eklagte hat erhebliche Gründe für eine Vertagung (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) zur Sicherung ihres rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem aus im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erheblichen Gründen gestellten [X.] zu entsprechen ([X.]eschlüsse vom 28. April 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] - juris Rn. 22; vom 29. April 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] - und vom 2. November 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 285). Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung über einen [X.] einerseits das im Verwaltungsprozess geltende Gebot der [X.]eschleunigung des Verfahrens und die Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs. Wird einem [X.]eteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt ([X.]eschluss vom 28. April 2008 a.a.[X.] m.w.N.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann.
Gemessen an diesem Maßstab hat die [X.]eklagte erhebliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgebracht. Die Ablehnung der von ihr gestellten [X.]eweisanträge konnte vor dem Hintergrund der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 27. Februar 2012 nicht überraschend sein. Die Formulierung der [X.]eweisanträge macht zudem deutlich, dass die [X.]eklagte den für das [X.]erufungsgericht entscheidenden Gesichtspunkt des Inlandsbezugs bei § 54 Nr. 5a [X.] erkannt und selbst schon berücksichtigt hatte. Auch der zur [X.]egründung ihrer Gehörsrüge vorgebrachte Hinweis darauf, man hätte bei erneuter mündlicher Verhandlung die [X.]eiziehung von Akten verlangt, die die Gefährlichkeit des [X.] belegt hätten, ändert am Fehlen eines erheblichen Grundes nichts. Denn bei den damit in [X.]ezug genommenen Akten handelt es sich um ein bereits im Jahre 2011 abgeschlossenes Verfahren, so dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesen Antrag schon in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2013 zu stellen.
Schließlich hat die [X.]eklagte nicht hinreichend dargelegt, dass das [X.]erufungsgericht sich mit [X.] ihres Vorbringens nicht auseinandergesetzt hätte ([X.]). Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der [X.]eklagten auf dem [X.]oden seiner Rechtsauffassung lediglich für unzureichend gehalten. Darin liegt kein Gehörsverstoß.
2.3 [X.], das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO, als [X.] bezeichnete Rüge), ist unbegründet. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den [X.]eteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des [X.] fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 11.10 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22).
Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die von der [X.]eklagten zur [X.]egründung ihrer Rüge allein geltend gemachte Unvollständigkeit des Tatbestands der Entscheidung liegt, wie das [X.]erufungsgericht in seinem [X.]eschluss vom 21. März 2013 zum Antrag der [X.]eklagten auf [X.] bereits zu Recht ausgeführt hat, nicht vor. Das Fehlen verständlicher und nachvollziehbarer [X.]egründungserwägungen im Urteil, die den Tenor der Entscheidung stützen können, rügt die [X.]eklagte nicht.
3. Auch die Grundsatzrügen der [X.]eklagten führen nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn sie grundsätzlich bedeutsame Problemstellungen aufwerfen sollten, würde dies nicht zur Revisionszulassung führen, da das [X.]erufungsgericht nicht einmal festgestellt hat, dass der Kläger die ihm zugeschriebenen Predigten mit ihrem behaupteten Inhalt wirklich gehalten hat. Ohne eine - dem [X.] vorbehaltene - Klärung dieser Frage, mithin ohne vorherige Zurückverweisung des Rechtsstreits könnten deshalb etwaige grundsätzlich bedeutsame Fragestellungen im Zusammenhang mit den Predigten vom Revisionsgericht nicht beantwortet werden. Da im Hinblick auf die erfolgreiche [X.] ohnehin eine Zurückverweisung an das [X.]erufungsgericht erforderlich ist, spricht angesichts der außergewöhnlich langen bisherigen Verfahrensdauer auch der Grundsatz der [X.] für eine Zurückverweisung im [X.]eschwerdeverfahren, um dem [X.]erufungsgericht die Möglichkeit einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zu geben.
Hiervon abgesehen fehlt den aufgeworfenen Fragen die grundsätzliche [X.]edeutung:
Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde oder wenn sie keine abstrakte, sondern nur eine aus den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abzuleitende und auf diesen Einzelfall beschränkte Antwort ermöglicht.
Die Frage,
ob "die konkrete Eignung wiederholter und über einen mehrmonatigen Zeitraum ausgeführter islamistisch-jihadistischer Predigten durch einen als [X.] Vorbeter ([X.]) anerkannten Mann, die auf die aktive [X.]eteiligung an bewaffneten Gewalthandlungen gegen so genannte Ungläubige abzielen und die in einem Umfeld getätigt werden, in welchem eine erhebliche Anzahl von Menschen erreicht wird, welche sich selbst als radikal-islamisch ansehen, einzelne Personen innerhalb der Gemeinde hin zu einem islamistisch-jihadistisch motivierten terroristischen Verhalten mit dem Ziel der Tötung von Personen innerhalb der [X.] zu radikalisieren, eine Gefährdung der Sicherheit der [X.] im Sinne des § 54 Nr. 5a [X.]" darstellt,
hat keine in diesem Sinne grundsätzliche [X.]edeutung, weil sie sich nur einzelfallbezogen beantworten lässt. Denn nach ihrer Formulierung setzt sie so viele konkrete Umstände zur Zusammensetzung der Zuhörerschaft ("erhebliche Anzahl", Selbsteinschätzung der Zuhörer als radikal-islamisch), zur konkreten Zielsetzung der Predigten (aktive [X.]eteiligung an bewaffneten Gewalthandlungen, Ungläubige als Ziel der Gewalthandlungen), zur Häufigkeit der Predigten ("wiederholte" Predigten, längerer Zeitraum) und zu ihrer Eignung, ein bestimmtes Verhalten zu verursachen (Tötungshandlungen, Taten auf [X.] [X.]oden, "islamistisch-jihadistische" Motivation des beabsichtigten Terrorismus) voraus, dass sie einer abstrakten [X.]eantwortung unabhängig von der vorausgesetzten Kombination spezifischer Faktoren nicht mehr zugänglich ist.
Dasselbe gilt auch für die weitere Frage,
ob "der Aufruf eines als islamischer Vorbeter ([X.]) anerkannten Mannes in einer Freitagspredigt, der in einem Umfeld getätigt wird, in welchem eine erhebliche Anzahl von Menschen erreicht wird, welche sich selbst als radikal-islamisch ansehen, sich am so bezeichneten [X.] gegen die [X.] zu beteiligen, einen öffentlichen Aufruf zur Gewalt im Sinne des § 54 Nr. 5a [X.]" darstellt, "wenn er in einem [X.] von terroristischen Gewaltakten Dritter geäußert wird".
Im Übrigen würden sich beide Fragen in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen, da einige der in den Fragestellungen vorausgesetzten Tatsachen vom [X.]erufungsgericht nicht festgestellt sind, ohne dass hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen vorgebracht wären. Dies gilt etwa für die Zusammensetzung der Zuhörerschaft bei den Freitagsgebeten als nach eigener Einschätzung "radikal-islamisch", für den "[X.]" von terroristischen Gewaltakten Dritter und für die Eignung der Predigten, Tötungsdelikte zu verursachen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das [X.]erufungsgericht wird unabhängig von der erforderlichen [X.]eweisaufnahme zur Urheberschaft des [X.] für die beanstandeten Predigten und zu deren möglicher, auf das Gebiet der [X.] bezogener Zielsetzung zu prüfen haben, ob es an seiner Auslegung des § 54 Nr. 5a [X.] festhalten will. Denn [X.]edrohungen der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter können möglicherweise auch dadurch entstehen, dass terroristische Gewalttäter zwar nicht Straftaten auf [X.] Hoheitsgebiet begehen, aber auf ein Tätigwerden im Ausland in [X.] vorbereitet und motiviert werden. Sollte dies zutreffen, käme es nicht nur darauf an, ob der Kläger mit seinen Predigten zu Aktivitäten in [X.] aufgerufen hat, sondern auch darauf, ob er geeignete Personen in [X.] für Terrorakte an anderer Stelle angeworben haben könnte. Dass - wovon das [X.]erufungsgericht ausgeht - eine Gefährdung im Sinne von § 54 Nr. 5a [X.] nur auf der Grundlage konkreter Tatsachen angenommen werden kann, stünde einer solchen Auslegung nicht im Wege.
Meta
25.09.2013
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 15. Januar 2013, Az: 1 A 202/06, Urteil
§ 173 VwGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 138 Nr 6 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 54 Nr 5a AufenthG 2004
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2013, Az. 1 B 8/13 (REWIS RS 2013, 2454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2454
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung, Ausweisung, Ausreise
1 VR 3/18, 1 VR 3/18 (1 A 1/18) (Bundesverwaltungsgericht)
Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Islamisten
1 A 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder
1 A 16/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthGhier: türkischer Gefährder
1 VR 7/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei