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PDF anzeigen [X.] vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 13. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Gefährdung des [X.] verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von 1 - 3 - Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB (Befahren einer Kraft-fahrstraße entgegen der Fahrtrichtung) im Fall II. 2. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 a) Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend ausgeführt: 3 "Das [X.] hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es ledig-lich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein [X.] entgegenkam ([X.]). Dies genügt indes nicht, um ei-ne konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu be-gründen. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher [X.], wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die [X.] muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende la-tente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Si-tuation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zu-fall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat NStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lässt sich den Fest-stellungen des [X.]s eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße [X.] der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall" (vgl. [X.], 100, 101) gekommen. Dass es nur - 4 - vom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit dem Gegenverkehr kommen würde, genügt für sich genom-men nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können". b) Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB hat daher keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten [X.] sowie der Gesamtstrafe. 4 Die neu erkennende Strafkammer wird angesichts der [X.] des Angeklagten zu prüfen haben, ob dieser sich im Fall II. 2. der Ur-teilsgründe der versuchten Gefährdung des Straßenverkehrs oder der [X.] schuldig gemacht hat. Sollte der Angeklagte infolge seiner Al-koholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstraße eingefahren und dabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen haben, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls wird eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu erwägen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, 5 - 5 - Abs. 3 Nr. 1 StGB ("[X.]") scheidet hingegen aus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.] NZV 1994, 486; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 315c [X.]. 46). Tepperwien Maatz Ernemann Franke Mutzbauer
Meta
10.12.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. 4 StR 503/09 (REWIS RS 2009, 147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 147
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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