Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2014, Az. 7 AZR 404/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 5206

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Gegenstand

Betriebsratstätigkeit - Abgeltung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2012 - 3 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über finanzielle Abgeltungsansprüche, welche die Klägerin vor allem für Betriebsratstätigkeiten sowie für Tätigkeiten in ihrer Eigenschaft als ehemaliges stellvertretendes Mitglied der bei der [X.] gebildeten Schwerbehindertenvertretung geltend macht.

2

Die im Juli 1942 geborene Klägerin war seit 1982 bei [X.] der [X.] mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als Betriebsärztin beschäftigt. Konkrete Vorgaben bezüglich der Lage ihrer Arbeitszeit erhielt die Klägerin nicht. Aus persönlichen Gründen arbeitete sie in der Regel montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zum Teil aber auch nachmittags. Zuletzt erzielte sie einen Stundenverdienst in Höhe von 36,24 Euro brutto. Ihr Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Juli 2007. Die Rechtsvorgängerin der [X.] hatte der Klägerin allerdings bereits im Dezember 2002 zweimal - gestützt auf betriebsbedingte Gründe - außerordentlich mit Auslauffrist jeweils zum 30. Juni 2003 gekündigt. Nachdem das Arbeitsgericht die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, gab das [X.] der Klage mit Urteil vom 8. März 2006 statt und verurteilte die Rechtsvorgängerin der [X.], die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Betriebsärztin weiter zu beschäftigen. Die Klägerin machte von dem Weiterbeschäftigungstitel keinen Gebrauch und arbeitete in der Folgezeit nicht wieder als Betriebsärztin. Am 11. April 2006 erstritt sie ein Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts, durch das [X.] der Klägerin aus der [X.] von Februar 2002 bis Juni 2003 im Umfang von 293,4 Stunden festgestellt wurden. Die von der Rechtsvorgängerin der [X.] eingelegte Revision gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des [X.]s vom 8. März 2006 wurde durch Urteil des [X.] vom 15. Februar 2007 (- 8 [X.] 310/06 -) zurückgewiesen. Auch danach nahm die Klägerin ihre Arbeit als Betriebsärztin nicht wieder auf.

3

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte der Personalleiter der Rechtsvorgängerin der [X.] der Klägerin mit, die 293,4 als ausgleichspflichtig anerkannten Stunden seien nun durch Freizeitgewährung auszugleichen; bei einem vierstündigen Arbeitstag ergäben sich nicht ganz 74 ausgleichspflichtige Tage, die vom 26. Februar 2007 bis zum 15. Juni 2007 reichten; der Jahresurlaub für 2007 von sechs Wochen reiche dann vom 18. Juni 2007 bis zum 29. August 2007 (gemeint war ersichtlich der 29. Juli 2007). In einem weiteren Schreiben vom 13. März 2007 hielt der Personalleiter der Rechtsvorgängerin daran fest, dass der Klägerin vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 der anerkannte Freistellungsanspruch gewährt werde. Zugleich legte er unter Hinweis darauf, dass die Klägerin keinen Urlaubswunsch geäußert habe und der Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu nehmen sei, den Urlaub der Klägerin auf die [X.] ab 18. Juni 2007 fest. In dem Schreiben heißt es weiter:

        

„…    

        

Mit Rücksicht darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des Erreichens der regelmäßigen Altersgrenze wie vereinbart am 31.07.2007 endet, macht eine Weiterbeschäftigung als Betriebsärztin keinen Sinn.

        

Wir werden dem Betriebsratsvorsitzenden, [X.], eine Kopie dieses Schreibens aushändigen. Es ist Sache des Betriebsrates, ob er Sie während der Freistellungsphase zu Betriebsratssitzungen einlädt. Daraus resultierende Kosten werden wir jedoch nicht akzeptieren.

        

…“    

4

In einem weiteren Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Abgeltung der anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden geltend machte, schlossen die Parteien am 26. Februar 2009 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:

        

„Die Parteien stellen außer Streit, dass die in der [X.] vom Februar 02 bis Juni 2003 geleisteten und anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden im [X.]raum vom [X.] bis zum 15.06.2007 durch Freizeitausgleich gewährt und der [X.] der Klägerin im [X.]raum vom 18.06.2007 bis zum 29.07.2007 vollständig erfüllt wurde.“

5

Die Rechtsvorgängerin der [X.] bezahlte der Klägerin die gesamte reguläre Vergütung für die [X.] vom 1. Juli 2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007.

6

Mit vorliegender, am 31. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage begehrt die Klägerin die finanzielle Abgeltung von [X.]n, die in der [X.] vom 8. März 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007 entstanden seien. Sie macht geltend, sie habe in dieser [X.] in großem Umfang Betriebsratstätigkeiten verrichtet und Aufgaben als stellvertretende Schwerbehindertenvertretung erledigt. Für sämtliche in dieser [X.] in Ausübung ihrer Ämter geleistete Stunden hätte ihr Freizeitausgleich gewährt werden müssen. Da dies wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, seien die Stunden finanziell abzugelten. Insgesamt belaufe sich ihre Forderung auf 513,2 Stunden, was bei einem Stundenlohn von 36,24 Euro brutto einem Gesamtbetrag von 18.598,37 Euro brutto entspreche. Da sie weder während des [X.] noch während der [X.] ihrer Freistellung zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, habe sie sämtliche Tätigkeiten - auch soweit sie ein Stundenvolumen von vier Stunden täglich nicht überschritten - außerhalb ihrer Arbeitszeit erbracht. Dies sei aus betriebsbedingten Gründen geschehen, da die Rechtsvorgängerin der [X.] die Nichtbeschäftigung während des [X.] durch rechtswidrige Kündigungen verursacht habe. Während des [X.] ab dem 26. Februar 2007 habe die Rechtsvorgängerin der [X.] die Nichtbeschäftigung durch den gerichtlichen Vergleich mitverursacht.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.175,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Ansprüche für unbegründet. Sowohl bei den Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied als auch bei den Tätigkeiten als stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen habe es sich um die Ausübung eines Ehrenamts gehandelt. Amtsträger seien zur Wahrnehmung ihres Ehrenamts ohne Einbußen bei der Vergütung freizustellen. Dies sei geschehen, da die Rechtsvorgängerin der [X.] der Klägerin die ihr zustehende reguläre Vergütung gezahlt habe. Die von der Klägerin in der [X.] vom 8. März 2006 bis zum 31. Juli 2007 behaupteten Tätigkeiten seien ganz überwiegend nicht außerhalb, sondern während der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin geleistet worden. Selbst wenn man das nicht annehme, habe die Klägerin allenfalls Freizeitopfer erbracht, für die sie keine weitere Vergütung verlangen könne. Schließlich fehle es auch an betriebsbedingten Gründen für eine etwa außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsrats- oder Schwerbehindertenvertretungstätigkeit. Die Wahrnehmung der Amtstätigkeiten gehe vielmehr auf die freie Entscheidung der Klägerin zurück.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.063,59 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der [X.] hat das [X.] die über 422,49 Euro brutto hinausgehende Klage abgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin weiterhin den vollen Klagebetrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Umfang von 2.126,20 Euro unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen sind die - in dem Gesamtbetrag von 18.598,37 Euro enthaltenen - Ansprüche in Höhe von 422,49 Euro, hinsichtlich derer das [X.] die Anschlussberufung der [X.] gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat.

B. Im Umfang von 2.126,20 Euro ist die Revision der Klägerin unzulässig.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 9 [X.] 276/11 - Rn. 9 mwN). Hat das [X.] über mehrere Anträge oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, muss der Revisionskläger in Bezug auf jeden Teil der Entscheidung darlegen, weshalb die vom [X.] gegebene Begründung fehlerhaft sein soll (vgl. [für die Rechtsbeschwerdebegründung] [X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 122, 293).

II.  Vorliegend hat das [X.] unter B I 3 sowie unter [X.] 2 der Entscheidungsgründe bestimmte, sich auf 2.126,20 Euro belaufende [X.] - ganz überwiegend handelte es sich um solche, bei denen das Volumen von vier Stunden arbeitstäglich überschritten war - mit ganz detaillierter, auf die jeweilige behauptete Tätigkeit bezogener Begründung abgewiesen. Damit setzt sich die Revision nicht ansatzweise auseinander. Sie ist daher insoweit unzulässig.

C. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das [X.] hat die [X.] insoweit zu Recht für unbegründet erachtet.

I. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht als zulässig behandelt. Es handelt sich um eine Anspruchshäufung iSv. § 260 ZPO, mit der von der Klägerin mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Die einzelnen Klageforderungen sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls anhand der von der Klägerin vorgelegten Anlagen lässt sich ausreichend feststellen, für welche Tage und Stunden die Klägerin Abgeltung verlangt.

II. Die [X.] sind, wie das [X.] zu Recht mit weitgehend zutreffender Begründung erkannt hat, unbegründet.

1. Für die [X.] vom 8. März 2006 (der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil des [X.]s) bis zum 15. Februar 2007 (Verkündung des die Revision der [X.] zurückweisenden Urteils des [X.]) stehen der Klägerin weder für die von ihr behaupteten [X.]tätigkeiten noch für die behaupteten Tätigkeiten als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin Abgeltungsansprüche zu.

a) Die Voraussetzungen für einen [X.] wegen geleisteter [X.]tätigkeit liegen nicht vor. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.].

aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat ein [X.]mitglied zum Ausgleich für [X.]tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] die aufgewendete [X.] wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder des [X.] erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die [X.]tätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte [X.]tätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass [X.]tätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat ([X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] 728/08 - Rn. 29 mwN, [X.]E 134, 233).

Soweit § 37 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausnahmsweise eine Vergütung der aufgewendeten [X.] wie Mehrarbeit vorsieht, ist damit weder ein anderes gesetzliches Regelungskonzept noch die Aufgabe des Lohnausfallprinzips verbunden. Der in § 37 Abs. 3 Satz 3 [X.] vorgesehene Vergütungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete [X.] ist vielmehr lediglich eine Kompensation dafür, dass der in § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene gerade nicht auf eine zusätzliche Vergütung gerichtete Freizeitausgleich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zeitnah nicht möglich ist. Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass [X.] durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht ([X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] 728/08 - Rn. 29, [X.]E 134, 233).

§ 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] geht von der individuellen Arbeitszeit des anspruchsberechtigten [X.]mitglieds aus. Diese ergibt sich regelmäßig aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag (vgl. [X.] 3. Dezember 1987 - 6 [X.] 569/85 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 57, 96).

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch. Der [X.] entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das [X.]mitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies setzt voraus, dass das [X.]mitglied Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangt. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete [X.]tätigkeit genügt dafür nicht. Das gilt auch bei der Ansammlung besonders hoher Freizeitausgleichsansprüche. Dem Arbeitgeber obliegt danach die Entscheidung, ob er umfangreiche Arbeitsbefreiung gewähren kann oder [X.] leisten muss, weil er die Arbeitskraft des [X.]mitglieds benötigt (vgl. [X.] 25. August 1999 - 7 [X.] 713/97 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 92, 241).

bb) Danach liegen die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] erforderlichen Voraussetzungen für einen [X.] nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin während ihres Kündigungsschutzverfahrens [X.]tätigkeit verrichten konnte oder ob sie nicht in dieser [X.] an der Ausübung ihres Amts verhindert war (vgl. [X.] 10. November 2004 - 7 [X.] [X.] 1 b bb der Gründe, [X.]E 112, 305). Jedenfalls wurde die [X.]tätigkeit nicht, wie nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlich, „außerhalb der Arbeitszeit“ der Klägerin durchgeführt. Sie erfolgte im Umfang von vier Stunden täglich - die darüber hinausgehenden [X.]en sind zum einen Teil vom Arbeitsgericht und [X.] zuerkannt und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, zum anderen Teil ist die Revision unzulässig - vielmehr während der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin, die aufgrund der eigenen Disposition der Klägerin vormittags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr lag. Die Klägerin konnte über die Lage ihrer Arbeitszeit als Betriebsärztin im Wesentlichen selbst bestimmen und war dabei nicht an Vorgaben der [X.] gebunden. Entgegen ihrer Auffassung lag die von ihr geleistete [X.]tätigkeit nicht deshalb insgesamt außerhalb ihrer Arbeitszeit, weil sie während des Kündigungsschutzverfahrens in dritter Instanz - trotz eines entsprechenden [X.] - überhaupt keine Arbeitsleistung erbrachte. Hierdurch änderte sich die Arbeitszeit der Klägerin nicht. Die Klägerin hat die Vergütung für die gesamte Dauer des Kündigungsschutzverfahrens im Umfang ihrer vertraglichen Arbeitszeit vollständig erhalten. Durch die von ihr beanspruchte Abgeltung der in dieser [X.] geleisteten [X.]tätigkeit würde dieselbe [X.] doppelt vergütet. Das wäre weder mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 [X.] noch mit dem [X.]. 1 [X.] vereinbar (vgl. dazu [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] 728/08 - Rn. 31, [X.]E 134, 233).

b) Für einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der von ihr behaupteten Tätigkeiten als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der [X.] vom 8. März 2006 bis zum 15. Februar 2007 fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Anders als § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] sieht § 96 Abs. 6 SGB IX einen finanziellen [X.] für Fälle, in denen der Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter nicht möglich ist, nicht vor (vgl. zu § 46 Abs. 2 BPersVG, der für solche Fälle ebenfalls keinen [X.] begründet, [X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] 95/04 - zu I 2 b der Gründe). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre, sondern, wie die entsprechende Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG deutlich macht, um eine ersichtlich wegen des Ehrenamtsprinzips getroffene gesetzgeberische Entscheidung (vgl. auch hierzu [X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] 95/04 - aaO).

2. Für Tätigkeiten der Klägerin als [X.]mitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der [X.] vom 15. Februar 2007 (Verkündung des die Revision der [X.] zurückweisenden Urteils des [X.] im Kündigungsschutzprozess) bis zum 25. Februar 2007 (ab 26. Februar 2007 erfolgte der Freizeitausgleich) hat die Klägerin aus den unter [X.] 1 dargestellten Gründen ebenfalls keine Abgeltungsansprüche.

3. Auch für Tätigkeiten als [X.]mitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der [X.] vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 (gewährter Freizeitausgleich) hat die Klägerin keine Abgeltungsansprüche erworben.

a) Ein [X.] der Klägerin für [X.]tätigkeiten in dieser [X.] folgt nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.]. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ein [X.]mitglied, dem der Arbeitgeber gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] Arbeitsbefreiung gewährt, in dieser [X.] erneut [X.]tätigkeit verrichten darf, und ferner angenommen werden, eine während des Freizeitausgleichs erfolgende [X.]tätigkeit liege außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es betriebsbedingte Gründe waren, aufgrund derer die Klägerin trotz Arbeitsbefreiung [X.]aufgaben wahrnahm.

aa) „Betriebsbedingte Gründe“ iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die [X.]tätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte ([X.] 16. April 2003 - 7 [X.] 423/01 - zu I 1 der Gründe mwN, [X.]E 106, 87). Es muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben (vgl. [X.] 27. Aufl. § 37 Rn. 79; [X.] 14. Aufl. § 37 Rn. 65; [X.] 10. Aufl. § 37 Rn. 84). § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.] stellt ferner klar, dass „betriebsbedingte Gründe“ in diesem Sinn auch vorliegen, wenn die [X.]tätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der [X.]mitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Hiernach kann - jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände - regelmäßig nicht vom Vorliegen betriebsbedingter Gründe ausgegangen werden, wenn sich ein [X.]mitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung [X.]aufgaben wahrzunehmen. Daher entspricht es auch zu Recht der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass regelmäßig keine „betriebsbedingten Gründe“ angenommen werden können, wenn sich ein [X.]mitglied entschließt, während seines Urlaubs [X.]aufgaben wahrzunehmen (vgl. [X.] § 37 Rn. 87; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 37 [X.] Rn. 7; [X.] § 37 Rn. 92; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 37 Rn. 46; im Ergebnis auch [X.] § 37 Rn. 77, der allerdings von der Möglichkeit der Unterbrechung des Urlaubs und dessen späterer Verlängerung ausgeht; vgl. ferner auch [X.] 8. September 2011 - 2 [X.] 388/10 - Rn. 29 bis 32).

bb) Hiernach lagen keine betriebsbedingten Gründe für die [X.]tätigkeit der Klägerin während der ihr von der [X.] gewährten Arbeitsbefreiung vor. Die Gründe hierfür lagen nicht in der Sphäre des Betriebs, sondern in der Sphäre der Klägerin.

b) Für Abgeltungsansprüche wegen der in dieser [X.] geleisteten Tätigkeit als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin fehlt es - wie ausgeführt - bereits an einer Anspruchsgrundlage.

4. Aus den unter [X.] 3 a und b dargestellten Gründen bestehen auch keine Abgeltungsansprüche der Klägerin für Tätigkeiten als [X.]mitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der [X.] vom 18. Juni 2007 bis 29. Juli 2007 (Erholungsurlaub).

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Schiller    

        

    Kley    

                 

Meta

7 AZR 404/12

28.05.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 30. Dezember 2010, Az: 27 Ca 3/09, Urteil

§ 37 Abs 3 S 1 BetrVG, § 37 Abs 3 S 3 BetrVG, § 96 Abs 6 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2014, Az. 7 AZR 404/12 (REWIS RS 2014, 5206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5206

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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