Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. XI ZR 215/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2970

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 215/10
Verkündet am:

27.
September 2011

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28.
Juli 2011 eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.] und
die Richter Dr.
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und
Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W.

K.

(im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im Wege des [X.] von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind.
Der Schuldner, der als Einzelkaufmann ein Sportartikel-
und Beklei-dungsgeschäft betrieb, unterhielt bei der [X.]n ein von ihm auf Guthaben-1
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basis geführtes Girokonto, für das vierteljährliche Rechnungsabschlüsse ver-einbart waren. Nach den für diesen [X.] geltenden damaligen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen der [X.]n (im Folgenden: [X.]) galt eine Last-schrift als genehmigt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt. Die [X.] belastete das Girokonto des Schuldners zwischen dem 1. und dem 21.
April 2008 unter anderem mit den streitigen 11 Lastschriften in Höhe von insgesamt 7.282,44

Mit Beschluss des Amtsgerichts H.

vom 30.
Mai 2008 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen des Schuldners bestellt. In einem Schreiben vom 5.
Juni 2008, das der [X.]n am 12.
Juni 2008
zuging, widersprach er sämtlichen noch [X.] im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften. Die [X.] schrieb daraufhin dem Girokonto einen Großteil der davon betroffenen Buchungen gut. Eine Rückbuchung der streitigen Lastschriften verweigerte sie, da die betroffenen Gläubigerbanken zu einer entsprechenden Rückbelastung nicht bereit waren.
Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 7.282,54

n-sen verurteilt. Die Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageab-weisungsantrag weiter.
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4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger habe mit Schreiben vom 5.
Juni 2008 den streitigen Last-schriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien vom Schuldner nicht zuvor konkludent genehmigt worden. Die Fortsetzung des üblichen Zahlungs-verkehrs durch den Schuldner stelle keine konkludente Genehmigung voran-gehender [X.] dar, da
damit erhebliche Rechtsunsicherheit einhergehen würde. Aktiver Zahlungsverkehr besitze keinen über den einzelnen Vorgang hinausgehenden Erklärungswert. Auch angesichts der Regelung in den [X.] zur Fiktion einer Genehmigung erst sechs Wochen nach [X.] habe die [X.] die schweigende Weiternutzung des Kontos nicht als Genehmigung vorangegangener [X.] auffassen können. Etwas anderes gelte möglicherweise, wenn die weitere Nutzung des Kontos gezielt an [X.] ausgerichtet worden sei. Solche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dafür reiche die Führung des Kontos im Guthaben nicht aus. Zudem habe es sich bei den konkreten Einzahlungen auf das Konto nach dem unbestrittenen Vortrag des [X.] um die Tagesein-nahmen aus dem Ladengeschäft des Schuldners gehandelt. Letztlich spreche auch das Verhalten der [X.]n, sich um eine Rückbuchung sämtlicher Last-schriftbuchungen vom 1. bis 12.
Juni 2008 zu bemühen, dagegen, dass sie die 5
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-
5
-
weitere Nutzung des Kontos als
konkludente Genehmigung von Lastschriftbu-chungen verstanden habe.

II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Be-rufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der [X.] durch den Schuldner sind nicht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der spätere Lastschriftenwiderruf des [X.] wirksam war.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den [X.] zu verhindern, indem er

wie der Kläger am 5.
Juni 2008

solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20.
Juli 2010

XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn.
11, vom 23.
November 2010

XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn.
13 und vom 25.
Januar 2011

XI
ZR 171/09, [X.], 454 Rn.
11, jeweils mwN). Ein Widerruf des [X.] bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor [X.] von dem [X.] genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20.
Juli 2010

XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn.
41 und vom 22.
Februar 2011

XI
ZR 261/09, [X.], 688 Rn.
11).
2. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
der Schuldner habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt.
a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank nicht allein einer weite-ren Nutzung eines Girokontos entnehmen kann, der Kontoinhaber billige
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-
vorausgehende [X.] und den um die früheren Lastschriftbu-chungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20.
Juli 2010

XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn.
45, 47, vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
19 und vom 23.
November 2010

XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn. 17).
b)
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei der Tatsache, dass der Schuldner sein Girokonto ausschließlich im Guthaben geführt hat, im vor-liegenden Fall nicht den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften zugebilligt.
Zwar kann nach der neueren Senatsrechtsprechung die Sicherung der Einlösung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dispositionen des Kontoinha-bers -
jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist
-
die berechtig-te Überzeugung der kontoführenden Bank begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die ent-sprechenden [X.] würden deswegen Bestand haben (Senats-urteile vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
23 und vom 22.
Februar 2011

XI
ZR 261/09, [X.], 688 Rn.
24). Dies liegt nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer mit der kontoführenden Bank getroffenen [X.] gehalten ist, das betreffende Konto ausschließlich im Guthaben zu führen. Erhöht er in einem solchen Fall den Kontostand durch Bareinzahlungen oder Überweisungen, damit weitere Lastschriften eingelöst werden können, so kann dies für eine konkludente Genehmigung dieser Lastschriften sprechen.
Das Berufungsgericht hat jedoch

von der Revision nicht angegriffen

weder eine solche Absprache noch andere, der [X.]n erkennbare Um-stände festgestellt, die den Schuldner gezwungen haben könnten, das Konto auf Guthabenbasis zu führen. Damit kam der Kontoführung im Guthaben aus 12
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-
der maßgeblichen Sicht der Bank (vgl. dazu Senatsurteil vom 1.
März 2011

XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
14) nicht ohne Weiteres der objektive Erklä-rungswert zu, ausgeführte [X.] seien vom Kontoinhaber [X.] genehmigt worden.
c)
Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Regelung in den [X.] zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe der Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf
dieser Frist entgegen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den [X.] geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen kann, da [X.] dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von [X.] ist (Senatsurteile vom 20.
Juli 2010

XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn.
43, vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
14
ff., vom 23.
November 2010

XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn.
15 und vom 25.
Januar 2011

XI
ZR 171/09, [X.], 454 Rn.
14
ff.).
d)
Schließlich schöpft das Berufungsgericht den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von [X.] unter-breiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisions-verfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte
Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
20 mwN). Dieser Überprüfung hält die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand.
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-
Eine konkludente Genehmigung kommt

wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat

dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar
um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträ-gen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten [X.], der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach einer an-gemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann aufseiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls,
wenn das Konto im unternehmeri-schen Geschäftsverkehr geführt wird, da dann die Zahlstelle damit rechnen kann, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20.
Juli 2010

XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn. 48, vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
21, vom 23.
No-vember 2010

XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn.
16 und vom 3.
Mai 2011

XI
ZR 152/09, [X.], 1267 Rn.
11).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften durch den Schuldner in Betracht. Die Revision weist [X.] darauf hin, dass die [X.] in der Berufungsbegründung zu Zahlun-gen für regelmäßig in Anspruch genommene Dienstleistungen vorgetragen hat. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, insbesondere sind die vor-gelegten Kontoauszüge, die durch Bezugnahme in die Gründe des [X.] aufgenommen worden sind, nicht daraufhin ausgewertet worden, ob den streitigen Lastschriften solche Dauerschuldverhältnisse zugrunde liegen. [X.] fehlen Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich die abgebuchten Beträge innerhalb der Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigter Lastschriften bewegt (vgl. Senatsurteil vom 3.
Mai 2011

XI
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-
152/09, [X.], 1267 Rn.
11) oder diese nicht wesentlich über-
oder [X.] haben.

III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vor-trag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Geneh-migung der [X.] zu treffen haben. Dabei steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht von vornherein entgegen, dass die [X.] den Widerspruch des [X.] teilweise beachtet hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des
Verhaltens des Erklärenden im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erklä-rungsempfänger. Es kommt damit nicht darauf an, ob die kontoführende Bank

zumal zu einem späteren Zeitpunkt

subjektiv von einer Genehmigung aus-gegangen ist (Senatsurteile vom 1.
März 2011

XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
14 und vom 26.
Juli 2011

XI
ZR 197/10, [X.], 1553 Rn.
16, 18).
Späteres Verhalten der Partei eines Rechtsgeschäfts belegt zudem we-der unmittelbar den Inhalt eines früheren Rechtsgeschäfts noch die Wahrneh-mung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteilig-ten im Zeitpunkt der Erklärung zulassen (vgl. [X.], Urteile vom 28.
Juni 1971

III
ZR 103/68, [X.], 1513, 1515, vom 6.
Juli 2005 -
VIII
ZR 136/04, WM 19
20
21
-
10
-
2005, 1895, 1897 und vom 7.
Dezember 2006

VII
ZR 166/05, [X.], 1293 Rn.
18). Mithin bedarf es tatrichterlicher Klärung, ob im konkreten Fall die Be-achtung eines vom Insolvenzverwalter erklärten [X.] durch die finanzierende Bank hinreichend sicher darauf schließen lässt, diese habe das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Lastschriftbuchung nicht als konkludente Genehmigung verstanden. Dabei ist zu bedenken, dass das spätere Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Kun-den drohende wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen (Senatsurteil vom 26.
Juli 2011

XI
ZR 197/10, [X.], 1553 Rn.
19).
-
11
-

2.
Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, die von der Revision an-gesprochene Differenz zwischen dem im Klageantrag und dem im landgerichtli-chen Urteil genannten Zahlungsbetrag zu klären.

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2009 -
418 O 155/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 -
13 [X.]/09 -

22

Meta

XI ZR 215/10

27.09.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. XI ZR 215/10 (REWIS RS 2011, 2970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2970

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 215/10

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