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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:260520BVIIIZB28.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 28/20
vom
26. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2020
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Fetzer, [X.]
Bünger und Dr.
[X.] sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] -
1.
Zivilkammer
-
vom 4.
März 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Kläger persönlich am 16.
März 2020 eingelegte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem am [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, NJW
2002, 2181 unter [II]
2; vom 24.
März 2015 -
VIII
ZB 91/14, juris Rn.
6 mwN). Eine Nachholung kommt nicht in Betracht, da die einmonatige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-gen den am 7.
März 2020 zugestellten angefochtenen Beschluss des [X.] am 7.
April 2020 abgelaufen ist.
1
-
3
-
Beschwerdewert: 2.500
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. [X.]
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2020 -
424 C 2015/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2020 -
1 S 15/20 -
2
Meta
26.05.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. VIII ZB 28/20 (REWIS RS 2020, 11569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11569
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