Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 5 StR 347/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15335

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010316B5STR347.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 347/15

vom
1. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den Beschluss des Senats vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Mit oben genanntem Beschluss hat der Senat die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] erhobene, nicht weiter begründete und als Anhörungsrüge
anzusehende Eingabe.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
[X.]König

Berger Feilcke

1
2

Meta

5 StR 347/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 5 StR 347/15 (REWIS RS 2016, 15335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15335

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