Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 3 StR 213/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3656

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 213/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. September 2010, an der teilgenommen haben: [X.]in am [X.] [X.]als Vorsitzende, die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil das [X.] vom 26. Januar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie we-gen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr und neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Mit ihrer Revision, die vom [X.] nicht vertreten wird, beanstandet die Staatsan-waltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie rügt insbesondere, das [X.] habe im Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft die Voraussetzun-gen der § 221 Abs. 1, § 250 Abs. 2 [X.]. [X.] verneint; jedenfalls könne der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1 Die Revision zeigt einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten nicht auf. Die Feststellungen des 2 - 4 - [X.]s beruhen auf einer nach den Maßstäben sachlichrechtlicher Über-prüfung durch das Revisionsgericht ([X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326) [X.] Beweiswürdigung. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung durch die [X.] vorgenommenen Wertungen lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts bieten ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Im Einzelnen gilt: Die Feststellungen belegen entgegen der Auffassung der Revisionsfüh-rerin insbesondere im Fall II. 1. der Urteilsgründe weder die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands einer Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch diejenigen eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 [X.]. [X.]. Dies folgt bereits daraus, dass das [X.] keine Über-zeugung davon gewonnen hat, für das Opfer habe die erforderliche konkrete Gefahr [X.], StGB, 57. Aufl., § 221 Rn. 15, § 250 Rn. 27, [X.]. mwN) des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bestanden. Die von der [X.] in diesem Zusammenhang - gestützt u. a. auf die Ausführun-gen eines rechtsmedizinischen Sachverständigen - gezogenen Schlüsse sind möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Für das Vorbringen der Revisionsführerin, die [X.] habe bei der Beurteilung dieser Frage lediglich den [X.]raum im Blick gehabt, in dem die Täter sich in dem [X.], bieten die allein maßgebenden Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt. 3 Es begegnet im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] dem Angeklagten lediglich die Fesselung der Geschädig-ten mit dem Klebeband zugerechnet hat, die nach dem gemeinsamen [X.] der drei Täter nur dazu dienen sollte, das Opfer des Raubüberfalls wider-standsunfähig zu machen. Dasselbe gilt für die Feststellung, die Faustschläge, 4 - 5 - die der Geschädigten von den zwei Mittätern in der [X.] zugefügt wurden, in welcher der Angeklagte das Haus nach Wertsachen durchsuchte, seien von dessen Vorsatz nicht umfasst gewesen. Hierauf gestützt hat die [X.] rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie [X.]. a StGB verneint. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der Angriffe der Revisionsführe-rin gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] Bezug. Soweit die Revisionsführerin es als "unerträglich milde" erachtet, dass der Angeklagte möglicherweise nur ein Jahr und neun Monate Freiheits-strafe im Strafvollzug verbüßen muss, beruht dies auf der Wertung des [X.], der in § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ausdrücklich bestimmt hat, dass nach Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB die Vollstreckung eines Straf-rests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB be-reits zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Hälfte der Strafe erle-digt ist. 5 [X.] Ri[X.] [X.] befindet sich [X.] im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] [X.]

Meta

3 StR 213/10

02.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 3 StR 213/10 (REWIS RS 2010, 3656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3656

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