Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2011, Az. V ZR 210/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7763

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. April 2011 Wes[X.]henfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 Der na[X.]hträgli[X.]he Einbau einer Videoanlage im gemeins[X.]haftli[X.]hen [X.] kann gemäß § 22 Abs. 1 [X.] verlangt werden, wenn die Kamera nur dur[X.]h [X.] aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung na[X.]h spätestens einer Minute unterbro[X.]hen wird und die Anlage ni[X.]ht das dauerhafte Aufzei[X.]hnen von Bildern ermögli[X.]ht. Die theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 [X.] hinausgehenden Beein-trä[X.]htigung. Ein Na[X.]hteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkre-ten Umstände hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist.
[X.], Urteil vom 8. April 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 8. April 2011 dur[X.]h [X.] [X.], die Ri[X.]hte-rin [X.], [X.] [X.] und die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 7. September 2010 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als in Nr. 2 des Tenors zum Na[X.]hteil der Klägerin zu 1 erkannt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Kläger zu 1 und 2 sind Mitglieder einer [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2008 wurde ihr Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera im re[X.]hten bzw. linken [X.]tableau zu TOP 22 und 23 abgelehnt. Auf ihre Klage hat das Amtsgeri[X.]ht, soweit im Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse, den Bes[X.]hluss der [X.] für ungültig erklärt und die Beklagten verurteilt, den Einbau einer Videokamera der L.

GmbH am linken [X.] zu ge-nehmigen, die es dem Gerufenen ermögli[X.]ht, den bei ihm [X.] zu sehen, 1 - 3 - wobei die Anlage so konfiguriert sei, dass kein Teilnehmer die Mögli[X.]hkeit hat, die Hausstation einzus[X.]halten, wenn er ni[X.]ht angeklingelt wurde. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Amtsgeri[X.]hts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision mö[X.]hte die Klägerin zu 1 (im [X.]: die Klägerin) eine Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils er-rei[X.]hen. Die Beklagten beantragen die Zurü[X.]kweisung der Revision. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist der Einbau eines Videoauges im [X.] von den Beklagten zu genehmigen, wenn ihnen daraus kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidli[X.]he Maß hinausgehen-der Na[X.]hteil entsteht. Dies sei anzunehmen, wenn die Bildübertragung ni[X.]ht ohne vorheriges Anklingeln mögli[X.]h sei, die Videoanlage eine maximale Na[X.]h-laufzeit von einer Minute zulasse und die Anlage kein dauerhaftes Aufzei[X.]hnen von Bildern, etwa dur[X.]h [X.] weiterer Geräte, erlaube. Weise die Video-anlage eine sol[X.]he Bes[X.]haffenheit auf, sei davon auszugehen, dass die Verlet-zung des Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts der übrigen Wohnungseigentümer praktis[X.]h ausges[X.]hlossen ist. Diesen Anforderungen genüge die fragli[X.]he Anlage zwar. Na[X.]h Angaben des Herstellers sei es aber mögli[X.]h, die [X.] dur[X.]h einen Fa[X.]hmann zu ändern. Demna[X.]h könnten die Kläger offen-bar einen Fa[X.]hmann beauftragen, die Konfiguration der Anlage zu ändern und eine weitergehende Nutzung der Videoanlage einzustellen. Im Hinbli[X.]k auf den S[X.]hutz der Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte der übrigen Eigentümer sei zu verlangen, dass jedwede Manipulation und Mögli[X.]hkeit zum anderweitigen Betrieb einer sol[X.]hen Anlage von vornherein ausges[X.]hlossen ist. 2 - 4 - I[X.] 3 Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Das [X.] hat re[X.]htsfehlerhaft einen Anspru[X.]h na[X.]h § 22 Abs. 1 [X.] ver-neint. 1. Der na[X.]hträgli[X.]he Einbau einer Videokamera am [X.] der Wohnanlage stellt eine bauli[X.]he Veränderung des gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigen-tums dar ([X.], [X.], 559; [X.], [X.], 89, 91, 92; [X.], [X.], 11. Auflage, § 22 Rn. 106; [X.], [X.], 702, 703). 4 2. Sol[X.]he Veränderungen können nur bes[X.]hlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Re[X.]hte dur[X.]h die Maß-nahme über das in § 14 Nr. 1 [X.] bestimmte Maß hinaus beeinträ[X.]htigt wer-den. Soweit den anderen Wohnungseigentümern dagegen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidli[X.]he Maß hinausgehender Na[X.]hteil erwä[X.]hst, ist na[X.]h § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] ihre Zustimmung zu der beabsi[X.]htigten bauli[X.]hen Veränderung ni[X.]ht erforderli[X.]h. Unter einem Na[X.]hteil in diesem Sinne ist jede ni[X.]ht ganz unerhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung zu [X.]. Nur konkrete und objektive Beeinträ[X.]htigungen gelten als ein sol[X.]her Na[X.]hteil; ents[X.]heidend ist, ob si[X.]h na[X.]h der Verkehrsans[X.]hauung ein [X.] in der entspre[X.]henden Lage verständli[X.]herweise beeinträ[X.]h-tigt fühlen kann (Senat, Bes[X.]hluss vom 19. Dezember 1991 - [X.], [X.] 116, 392, 396). 5 a) Eine Beeinträ[X.]htigung der Wohnungseigentümer ist ni[X.]ht bereits [X.] zu verneinen, weil sie ihrerseits in der Eingangshalle eine Kamera [X.] haben, die laufend Videoaufzei[X.]hnungen fertigt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine sol[X.]he Videoüberwa[X.]hung zulässig ist. Jedenfalls liegt in der einvernehmli[X.]hen Videokontrolle eines bestimmten Teils des Wohnhauses ni[X.]ht 6 - 5 - die generelle Zustimmung der Wohnungseigentümer zu Eingriffen in ihr Persön-li[X.]hkeitsre[X.]ht dur[X.]h Ausdehnung der Videoüberwa[X.]hung auf andere Berei[X.]he. 7 b) Ob der Einbau einer Videokamera einen unzulässigen Eingriff in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Wohnungseigentümer darstellt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Der Klägerin geht es ausweisli[X.]h ihres Antrags ni[X.]ht darum, eine Videokamera zu installieren, die eine dauernde Beoba[X.]htung und Kontrolle der anderen Hausbewohner oder sie betreffender Besu[X.]her ermögli[X.]ht. Vielmehr soll die Kamera nur dur[X.]h Betätigung der Klingel aktiviert werden können, wobei ein Bild des Eingangsberei[X.]hs allein in die Wohnung übertragen werden soll, bei der ein Besu[X.]her geklingelt hat. [X.] soll die Bildübertragung na[X.]h einer Minute automatis[X.]h unterbro[X.]hen wer-den. Auf diese Weise soll der Klägerin die Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft werden, dur[X.]h eine zeitli[X.]h begrenzte Bildübertragung den bei ihr klingelnden Besu[X.]her zu identifizieren und über dessen Einlass in das Haus zu ents[X.]heiden. In diesen engen Grenzen bewirkt die geplante Maßnahme keine Beein-trä[X.]htigung des Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts der Wohnungseigentümer. Es erfolgt we-der eine Überwa[X.]hung des Eingangsberei[X.]hs für längere Zeiträume oder mit Regelmäßigkeit no[X.]h ist die Videoübertragung darauf angelegt, sämtli[X.]he [X.] abzubilden (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1995 - [X.], NJW 1995, 1955). Andere Wohnungseigentümer werden nur dann bildli[X.]h erfasst, wenn sie si[X.]h zeitglei[X.]h mit einem bei der Klägerin klingelnden Besu[X.]her im Erfassungsberei[X.]h der Kamera aufhalten. Dur[X.]h eine derart zufällige Einbeziehung eines Wohnungseigentümers in die [X.] erleidet er keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben un-vermeidli[X.]he Maß hinausgehenden Na[X.]hteil (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 559, 560; [X.], [X.], 107, 108; [X.], [X.], 702, 703). 8 - 6 - 9 Zu Unre[X.]ht meinen die Beklagten, auf die funktionellen Eins[X.]hränkungen der Kamera komme es ni[X.]ht an, vielmehr könnten sie aufgrund ihres [X.] darüber befinden, wie sie eine von der Videokamera ausgehende psy[X.]hologis[X.]he Wirkung auf Dritte werteten. Maßgebend für das Vorliegen ei-nes Na[X.]hteils im Sinne des § 14 Nr. 1 [X.] sind ni[X.]ht subjektive Wertungen der Wohnungseigentümer. Vielmehr wird unter einem Na[X.]hteil jede na[X.]h objek-tiven Kriterien gegebene, ni[X.]ht ganz unerhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung verstanden ([X.], NJW 2010, 220, 221). Objektiv ist ein am [X.] eines Wohn-anwesens angebra[X.]htes Videoauge ni[X.]ht geeignet, bei [X.] den Eindru[X.]k einer ununterbro[X.]henen Videoüberwa[X.]hung des Eingangsberei[X.]hs zu [X.]. [X.] gehören immer häufiger zur regelmäßigen Ausstat-tung moderner Mehrfamilienhäuser. Es ist allgemein bekannt, dass sol[X.]he An-lagen übli[X.]herweise nur eine zeitli[X.]h begrenzte optis[X.]he Erkennung des [X.] na[X.]h Betätigung der Klingel ermögli[X.]hen, ni[X.]ht aber den Eingangsberei[X.]h dauernd überwa[X.]hen. [X.]) § 6b [X.], dessen Wertungen im Rahmen des § 14 Nr. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigten sind ([X.], [X.], 11. Auflage, § 22 Rn. 276; Hogens[X.]hurz in [X.], [X.], 2. Auflage, § 22 Rn. 107; [X.], [X.], 89, 90; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2005, 180, 181; KG, NJW 2002, 2798, 2799), steht der Zulässigkeit der Anbringung der fragli[X.]hen Videokamera im Klingel-tableau ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h § 6b Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist die Videoüberwa-[X.]hung öffentli[X.]h zugängli[X.]her Räume zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausre[X.]hts erforderli[X.]h ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass s[X.]hutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Zum öffentli[X.]h zugängli-[X.]hen Raum zählt au[X.]h der jedermann zugängli[X.]he Eingangsberei[X.]h einer priva-ten Haus- oder Wohnungstür ([X.]/[X.], [X.], 5. Auflage, § 6b Rn. 34, 41). Die [X.] dient dem Zwe[X.]k, nur sol[X.]hen Personen Einlass in das Haus zu gewähren, über deren Identität oder Lauterkeit si[X.]h der Hausre[X.]htsin-10 - 7 - haber vergewissert hat. Dies kann ni[X.]ht dur[X.]h mildere, ebenfalls geeignete Mit-tel errei[X.]ht werden. Au[X.]h stehen keine überwiegenden Interessen des die [X.] betätigenden Besu[X.]hers entgegen, wenn die - zeitli[X.]h eng begrenzte - Bild-übertragung allein zum Zwe[X.]ke seiner Identifizierung und zur Einlasskontrolle dur[X.]h den angeklingelten Hausbewohner erfolgt. Ob die Nutzung einer [X.] zur dauerhaften Bildaufzei[X.]h-nung das Maß des zu einer optis[X.]hen Identifizierung eines an der Haustür [X.] Besu[X.]hers und zur Wahrung des Hausre[X.]hts Erforderli[X.]hen übersteigt (vgl. dazu [X.], [X.], 559, 560; [X.], [X.], 11. Aufla-ge, § 22 Rn. 277; Weise in Jennißen, [X.], 2. Auflage, § 15 Rn. 75a; [X.]/ [X.], [X.], 5. Auflage, § 6b Rn. 5), bedarf keiner Ents[X.]heidung. Den Fest-stellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass die Anlage ein dauerhaftes Aufzei[X.]hnen von Bildern ermögli[X.]ht. 11 d) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Auffassung vertritt, ein unzulässiger Eingriff in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der übrigen Wohnungseigentümer sei nur dann zu verneinen, wenn jedwede Manipulation oder Mögli[X.]hkeit zum [X.] Betrieb der Videoanlage von vorneherein ausges[X.]hlossen ist, kann dem in dieser Allgemeinheit ni[X.]ht gefolgt werden. Allein die fern liegende, mehr oder weniger theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h manipulative Eingriffe die Konfigu-ration der Anlage so zu ändern, dass die Videokamera unabhängig von einem Klingeln aktiviert werden kann, re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 [X.] hinaus gehenden Beeinträ[X.]htigung der übrigen [X.]. Das bloße Risiko einer Beeinträ[X.]htigung ist no[X.]h keine Be-einträ[X.]htigung. Ein Na[X.]hteil liegt erst vor, wenn dur[X.]h die Videoanlage die Be-einträ[X.]htigung eines anderen Wohnungseigentümers hinrei[X.]hend wahrs[X.]hein-li[X.]h ist (vgl. [X.], [X.], 11. Auflage, § 22 Rn. 174; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 16. März 2010 - [X.], NJW 2010, 1533, 1534). 12 - 8 - 13 e) Die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts tragen die Annahme der hinrei[X.]henden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer Manipulation der Videoanlage dur[X.]h die Klägerin ni[X.]ht. Allein die Tatsa[X.]he, dass ein Fa[X.]hmann, der über die erforderli-[X.]hen Kenntnisse verfügt und die benötigten Konfiguratoren hat, die Konfigurati-on der Anlage na[X.]hträgli[X.]h ändern und die Kamera auf Dauerbetrieb umstellen könnte, rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht aus. Das Berufungsgeri[X.]ht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob ein Fa[X.]hmann, der die benötigten Konfiguratoren hat, allein auf Veranlassung eines Wohnungseigentümers ohne Eins[X.]haltung der Haus-verwaltung Änderungen an den - in der Türstation (Außenstation) befindli[X.]hen - Einstellungen der Anlage vornehmen könnte, no[X.]h hat es festgestellt, ob die Anlage te[X.]hnis[X.]he Vorkehrungen gegen unbefugte Eingriffe von ni[X.]ht [X.] Seite enthält. S[X.]hließli[X.]h fehlt es au[X.]h an Feststellungen, aus wel[X.]hen konkreten Umständen die Gefahr abzuleiten ist, die Klägerin werde Manipulati-onen an der Anlage mit dem Ziel einer dauernden Überwa[X.]hung des Eingangs-berei[X.]hs vornehmen. Der bloße Hinweis des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin habe in der Vergangenheit einmal eine unzulässige Videoanlage betrieben, lässt ohne weitere Feststellungen zu den damaligen Hintergründen ni[X.]ht den S[X.]hluss auf eine wahrs[X.]heinli[X.]he Manipulation der Anlage dur[X.]h die Klägerin zu. Die erforderli[X.]hen Feststellungen wird das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]hzuholen haben. 14 - 9 - II[X.] 15 Na[X.]h alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu Lasten der Klägerin ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist zur neuen [X.] und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger Stresemann [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Berlin-S[X.]höneberg, Ents[X.]heidung vom 18.03.2009 - 77 C 233/08 [X.] - [X.], Ents[X.]heidung vom 07.09.2010 - 85 S 39/09 [X.] -

Meta

V ZR 210/10

08.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2011, Az. V ZR 210/10 (REWIS RS 2011, 7763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7763

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V ZR 210/10

VI ZR 176/09

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