Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 5 StR 186/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6405

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5 [X.] [X.] vom 20. Mai 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Neben den bereits in den Urteilsgründen angesprochenen alsbaldigen [X.] wird die für die [X.] zuständige [X.] zu prüfen haben, ob durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. [X.] und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht die alsbaldige Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 186/10

20.05.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 5 StR 186/10 (REWIS RS 2010, 6405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6405

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