Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.] [X.] vom 20. Mai 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Neben den bereits in den Urteilsgründen angesprochenen alsbaldigen [X.] wird die für die [X.] zuständige [X.] zu prüfen haben, ob durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. [X.] und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht die alsbaldige Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt. [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 5 StR 186/10 (REWIS RS 2010, 6405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6405
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.