Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. VII ZR 315/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4208

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 315/13

vom

9. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
9.
Juli
2014
durch [X.]
Eick, die Richterin [X.],
[X.] und Dr.
Kartzke
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfahren [X.] unter Beiordnung von Rechtsanwalt W.

zu
bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachgesuchte [X.]hilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine
Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, §
116 ZPO, nicht vorliegen. Danach
kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten auf-zubringen.
Es kann dahinstehen, ob die für das Verfahren voraussichtlich entste-henden
Kosten aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden
können.
Denn den
mit mindestens 5
% an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen be-teiligten Gläubigern zu lfd. Nr.
11 (Finanzamt H.) und Nr.
19 ([X.]) der vom Kläger vorgelegten Tabelle
ist jedenfalls
zuzumuten, die Kosten für das Verfah-ren aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende 1
2
-
3
-
Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung
voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl.
[X.], Beschluss vom 4. Okto-ber 2012

[X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2008

[X.], juris Rn. 2 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Darlegungen des [X.] läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit bei 39,23
% und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei lediglich 7,74
%.
Für das Verfahren entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 8.997,26

Bei verhältnismäßiger Verteilung der Kostenlast entfällt auf den [X.] der laufenden Nr.
11 ein Betrag in Höhe von 7.827,61

(87
%) und auf den Gläubiger der laufenden Nr.
19 ein Betrag in Höhe von 1.169,64

%). Der für den Gläubiger der laufenden Nr.
11
zu erwartende Betrag im Falle des Ob-siegens beläuft sich
nach den Darlegungen des [X.] auf 19.851,16

h-rend ohne Führung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von 3.917,12

19 hat im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit einen Betrag in Höhe von 2.936,03

während dem ein Betrag in Höhe von 579,35

im Falle der Abstandnahme von der Prozessführung gegenübersteht. Da beiden Gläubigern im Falle einer er-folgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufzu-bringenden Prozesskosten zufließen würde, ist es diesen
Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

3
4
-
4
-
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht in [X.], wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zum Abschluss des [X.] noch ein Betrag in Höhe von 200.000

er B.

Bank GmbH
zur Insolvenztabelle
festgestellt würde. Denn dann wäre es
neben dem
Gläubiger zu lfd. Nr. 11
auch dieser Gläubigerin zuzumuten, für die [X.] aufzukommen. Denn sie
wäre
dann ebenfalls mit mindestens 5
% an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt.
Nach den Darlegun-gen des [X.] läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei
Obsiegen
im Rechtsstreit bei 16
% und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei 3
%. Den
im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit
von diesen Gläubigern in der Verteilung zu erwartenden Mehrbeträgen stehen aufzubringende anteilige Kosten in Höhe von 1.889,42

7.107,84

Eick
[X.]
[X.]

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2013 -
15 [X.] 29536/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2013 -
7 [X.] -

5

Meta

VII ZR 315/13

09.07.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. VII ZR 315/13 (REWIS RS 2014, 4208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4208

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 71/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 29/17 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 71/08 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter


V ZB 138/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 29/17 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Insolvenzgläubiger


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 315/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.