Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. I ZB 38/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7027

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Gegenstand

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 308,21 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - [X.]/18, juris Rn. 5).

2

II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 308,21 € festzusetzen.

3

1. Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den [X.] betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 [X.] der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des [X.]s nicht übersteigt.

4

2. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten in erster Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er beträgt 308,21 €.

5

a) Die Parteien haben um die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach Rücknahme der Klage vor mündlicher Verhandlung gestritten. Das Amts- und das Beschwerdegericht haben nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf Kostenaufhebung erkannt. Die Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren (erfolgreich) geltend gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind.

6

b) Das Amtsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 1.107,50 € festgesetzt. Angefallen sind hieraus eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 149,50 € (Nr. 3100 [X.] nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) und die Pauschale von 20 € (Nr. 7002 [X.]) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 32,21 € (Nr. 7008 [X.]). Die hälftigen Gerichtskosten belaufen sich nach Nr. 1210 [X.] (nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) auf 106,50 €; die Ermäßigung nach Nr. 1211 [X.] ist nicht anwendbar, weil zunächst eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangen ist [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Fam[X.] [X.], 4. Aufl., Nr. 1211 [X.] Rn. 13).

7

3. [X.] von 308,21 € übersteigt den Streitwert des früheren [X.]s von 1.107,50 € nicht.

8

III. [X.] ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer

Meta

I ZB 38/20

13.04.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 14 T 11/19, Beschluss

§ 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 1 RVG, § 43 Abs 3 GKG, § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. I ZB 38/20 (REWIS RS 2021, 7027)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 439-440 REWIS RS 2021, 7027

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