Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 498/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4376

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 498/13

vom
2. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 2.
Juli
2014
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 27.
Februar 2014 wird [X.].
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen (§
21 GKG).

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 27.
Februar 2014 hat der
Senat das Verfahren auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Mai 2013 gemäß §
154 Abs.
2 [X.] hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Fall
B
III.
6 eingestellt und die Urteilsformel entsprechend neu ge-fasst. Ferner hat er das vorbezeichnete Urteil unter Verwerfung des Rechtsmit-tels im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückver-wiesen, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche Verletzter einer Verfalls-erklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten [X.] auf 873.068,45

1
-
3
-
II.
Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrens-gang zu Grunde:
1.
Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des [X.] gemäß §
349 Abs.
3 [X.] am 9.
Dezember 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.
Dezember 2013, beim [X.] eingegangen am selben Tage, hatte der Verteidiger in Erwiderung auf diesen Antrag die zu-vor nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet. Bei seiner [X.] über das Rechtsmittel des Angeklagten am 27.
Februar 2014 hat dem Senat dieser Schriftsatz aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht vorgelegen.
2.
Gleichwohl ist der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§
356a [X.]) im Ergebnis unbegründet.
a)
Zwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) objektiv verletzt. Er hat den Schriftsatz des Verteidigers vom 11.
Dezember
2013 mit dem Vortrag zur Sachrüge nicht zur Kenntnis genommen. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch nicht zum [X.]; denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Ergebnis der Re-visionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
August 2010

3
StR
105/10, StraFo 2011, 55; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
356a Rn.
3).

2
3
4
5
-
4
-
b)
Hätte der Senat den genannten Schriftsatz vor seiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zur Kenntnis genommen, wäre diesem gleichwohl der Erfolg versagt geblieben.
Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des an-gefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schriftsatz des [X.] zeigen einen solchen durchgreifenden, den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler nicht auf. Die Auffassung des Verteidigers, Anknüpfungspunkt für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten S.

sei der Aufprall des Dienstfahrzeugs des Geschädigten
S.

auf den Pkw des Angeklagten
gewesen, ist mit den Urteilsgründen nicht
vereinbar.
Danach hat das [X.] im Zusammenhang mit diesem (ersten) [X.] ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des [X.] in Bezug auf eine Verkehrsstraftat oder eine Körperverletzung gerade nicht als
erwiesen angesehen (UA
58).
Den
strafrechtlichen Vorwurf leitet die [X.] vielmehr aus dem anschließenden, durch das versehentliche Ein-legen des [X.] durch den Angeklagten hervorgerufenen (zweiten) Kollisionsgeschehen her, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten S.

mit
diesem am Steuer durch einen vom Angeklagten verursachten [X.] weggeschoben wurde
(UA
45). Die mit der Anhörungsrüge in diesem Zu-sammenhang aufgeworfenen Fragen waren Gegenstand der Senatsberatung am 27.
Februar 2014.
Dass der Angeklagte nach den Feststellungen in Panik handelte und sich dem polizeilichen Zugriff entziehen wollte, stellt die für den Tatbestand der [X.] Körperverletzung erforderliche
subjektive Vorhersehbarkeit des
[X.]seintritts hier nicht in Frage. Sein Erregungszustand erfüllt auch keines der 6
7
8
-
5
-
in §
20 StGB genannten Eingangsmerkmale (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Oktober 1993

5
StR
493/93, [X.]St 39, 374 und vom 30.
August 2000

2
StR
204/00, Rn.
31, insoweit in NStZ 2001, 29
nicht abgedruckt).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 498/13

02.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 498/13 (REWIS RS 2014, 4376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4376

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4 StR 498/13

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