Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 4 B 47/16, 4 B 47/16 (4 C 9/16)

4. Senat | REWIS RS 2016, 645

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Gegenstand

Revisionszulassung; Sich-Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; Einbeziehung vorhandener baulicher Anlage


Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, welche vorhandenen baulichen Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind, um zu entscheiden, ob sich ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 47/16, 4 B 47/16 (4 C 9/16)

15.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. August 2016, Az: 7 A 937/14, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 34 Abs 1 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 4 B 47/16, 4 B 47/16 (4 C 9/16) (REWIS RS 2016, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 645

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