Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 229/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2955

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[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2008 werden verworfen; [X.] werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe a) der Angeklagte [X.]des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und b) der Angeklagte [X.]des schweren Raubes in Tatein-heit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Ange-klagten im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe. Die [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte [X.]bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen [X.]durch den Angeklagten [X.]die von ihm mitgeführte Schuss-waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte [X.]erst da-nach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; [X.] § 250 Rdn. 63 m. w. N.). 2 Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten [X.] jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die Waffe spätestens im [X.] an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen [X.] damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten [X.]zurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung - ein, was für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.). 3 Dem Angeklagten [X.] hat das [X.] - weil er erst durch die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe [X.] habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließen-den räuberischen Erpressung zum Nachteil des [X.]. hat es [X.] - 4 - gen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten [X.]die [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der [X.] Mittäterschaft am [X.] (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den [X.]. ent-standene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abge-gebenen Schusses bis zum Verlassen des [X.] am weiteren Tatgeschehen beteiligte. Der [X.] hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfor-dert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zure-chenbar, war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw. 5 - 5 - "besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen. Die Angabe mittä-terschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteils-formel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu un-terbleiben ([X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24). [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 229/08

08.07.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 229/08 (REWIS RS 2008, 2955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2955

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