Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. VII ZB 65/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12187

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 65/12

vom

23. April 2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer
Un-tervermietung (im [X.] an [X.], Beschluss vom 26.
Juni
2014

IX
ZB
88/13, NJW-RR 2014, 1197 =
Rpfleger 2014, 687).
[X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
VII ZB 65/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. April
2015
durch [X.]
Eick, die Richter [X.] und
Prof.
Dr.
Jurgeleit
sowie
die Richterinnen
Graßnack und Wimmer
beschlossen:
Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.
Auf seine Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
August
2012 in-soweit aufgehoben, als seine sofortige Beschwerde bezüglich [X.] zurückgewiesen worden ist, ihm nach §
850i ZPO seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150

Das Verfahren wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Schuldner begehrt Vollstreckungsschutz gegen einen von der Gläu-bigerin erwirkten Beschluss, mit dem seine Ansprüche gegen den [X.] auf Zahlung von Untermiete gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind.
1
-
3
-
Der Schuldner ist nicht erwerbstätig und erhält zur Sicherung seines [X.] Leistungen nach dem SGB
II in Höhe von monatlich 374

u-züglich 360

eine von ihm angemietete 4-Zimmer-Wohnung, in der zunächst auch seine Schwester mit ihrem Ehemann wohnte. Nach deren Auszug überließ der Schuldner [X.] zur Nutzung an den Drittschuldner, der ihm hierfür mo-natlich 150

Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht
hat die Ansprüche des [X.] auf Zahlung des [X.] gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat
keinen Erfolg
gehabt. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-schwerde zur Beantwortung der Frage zugelassen, ob §
850i Abs.
1 ZPO auch auf die Einkünfte eines Schuldners angewendet werden könne, die er aus [X.] erzielt. Der [X.] hat hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gesehen und dem Schuldner insoweit für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt, die dieser unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegt hat. Er begehrt weiterhin in diesem Umfang Vollstreckungsschutz.

II.
Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und [X.] einzuhalten, §
233 ZPO.

2
3
4
-
4
-
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt
im Umfang
der Anfechtung zur Aufhebung des Beschlusses.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gepfändete Forderung des Schuldners unterliege nicht dem Pfändungsschutz des §
850i Abs.
1 ZPO. Bei den [X.] handele es sich nicht um sonstige Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift. Das ergebe
eine Auslegung der Norm auf Grundlage der Gesetzesbegründung und der systematischen Einordnung in die [X.]. Hiernach sei davon auszu-gehen, dass §
850i ZPO trotz der Formulierung "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind" nur das Einkommen Erwerbstätiger erfasse.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Antrag des Schuldners, ihm seine Einkünfte aus der [X.] in Höhe von monatlich 150

t der Begründung abgelehnt werden, sie unterfielen nicht §
850i Abs.
1 ZPO.
Wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
nach §
850i Abs.
1 ZPO
alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte ([X.], [X.] vom 26.
Juni
2014

IX
ZB
88/13, NJW-RR 2014, 1197 =
Rpfleger 2014, 687). Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowie eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers
(im Einzelnen [X.], Beschluss vom 26.
Juni
2014

IX
ZB
88/13, aaO Rn. 9-14). Dies gilt auch, wenn es sich um [X.] handelt ([X.], Beschluss vom 26.
Juni
2014

IX
ZB
88/13, aaO Rn.
16). Dem schließt sich der [X.] an.
Es besteht keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötigt
oder verwendet oder ob im 5
6
7
8
9
10
-
5
-
Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt oder nicht.
Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte [X.] zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen ([X.], Beschluss vom 26. Juni 2014
-
IX ZB 88/13,
aaO Rn. 12). Eine solche Differen-zierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.
3. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdege-richt keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des §
850i Abs.
1 ZPO getroffen. Der
Beschluss ist daher im Umfang der Anfechtung
aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zu-rückzuverweisen.
Eick
[X.]
Jurgeleit

Graßnack

Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
62 M 557/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
7 [X.]/12 -

11

Meta

VII ZB 65/12

23.04.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. VII ZB 65/12 (REWIS RS 2015, 12187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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