Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.03.2017, Az. 2 BvR 1692/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 14823

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Wiedereinsetzungsantrags aus formalen Gründen - hier: Verfehlung der Anforderungen des § 45 Abs 2 StPO an Antragsbegründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie das [X.] mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz - zutreffend festgestellt hat, unzulässig war.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zur Begründung lediglich auf den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Februar 2016 (2 BvR 854/15) verwiesen. Dies genügte jedoch nicht, um den Antrag in zulässiger Weise zu stellen, auch wenn sich aus dem Beschluss des [X.] ergibt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die fehlende Begründung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge auf einem Justizfehler beruht. Zum einen hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen und glaubhaft machen müssen, weshalb die Verfahrensrüge nicht begründet worden ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zum anderen hätte er die Begründung der Verfahrensrüge formgerecht innerhalb der einwöchigen [X.] nachholen müssen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Beides hat er jedoch versäumt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1692/16

01.03.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 29. Januar 2015, Az: 2 Ws 551/14 Vollz, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 45 Abs 2 S 1 StPO, § 45 Abs 2 S 2 StPO, StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.03.2017, Az. 2 BvR 1692/16 (REWIS RS 2017, 14823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14823

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