Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 217/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5053

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 217/10
Verkündet am:

6. Juli 2011

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 38

Durch die gesetzliche Regelung über die Ersatzversorgung gemäß §
38 [X.] soll für die ersatzversorgungsberechtigten Letztverbraucher eine Auffangbelieferung für den Fall sichergestellt werden, dass ein reguläres Energielieferverhältnis nicht be-steht. § 38 [X.] umfasst daher nicht den Fall, dass zwei Energieversorgungsunter-nehmen gegenüber dem Letztverbraucher geltend machen, ihn auf vertraglicher Grundlage zu beliefern (Lieferantenkonkurrenz).

[X.], Urteil vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 217/10 -
LG [X.] (Oder)

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011
durch den Vorsitzenden [X.], den Richter
Dr.
Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie
[X.]
Bünger
für Recht erkannt:

Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 16. Juli 2010
wird zurückge-wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten
der Streithelferin
des Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen,
verlangt von dem Beklagten Zahlung für die Lieferung von Strom im
[X.]raum vom 3. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007.
Die Klägerin ist die örtliche Grundversorgerin. Der Beklagte ist Haus-haltskunde und bewohnt ein Doppelhaus.
Eine der Hälften des Doppelhauses bewohnte bis zum 31. Dezember 2005
die Mieterin
K. , die bis zu die-sem [X.]punkt von der Klägerin Strom über den Stromzähler mit der Nummer ...308 bezog. Mit Schreiben
vom 4. März 2006 kündigte die Mieterin
K. den Stromliefervertrag und teilte mit, dass "durch Umbau der Zähler 1
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zum 31.12.2005 mit dem Zählerstand von 8871
kWh freigeschaltet"
worden sei und die Klägerin sich bei Rückfragen an die Eigentümer des Grundstücks, die Familie des Beklagten, wenden könne.
Der Beklagte bezog vor dem 1. Januar 2006 Strom von der Streithelferin über den Stromzähler mit der Nummer

...204. Im Rahmen des [X.] der Mieterin
K. wurden Umbaumaßnahmen im Haus durchgeführt, wo-bei der Zähler mit der Nummer

...204 ausgebaut und die gesamte Stromversorgung des Doppelhauses über den Zähler mit der Nummer

...308 geschaltet wurde. Der genaue [X.]punkt des [X.] ist streitig.
Der Beklagte teilte der Streithelferin
die geänderte Zählernummer mit.
Er ging davon aus, dass die Stromlieferung im [X.] weiterhin durch die Streithelferin erfolge, und zahlte an diese die laufenden Abschläge sowie den sich aus der Endabrechnung für das [X.] ergebenden [X.].
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 endete der Stromliefervertrag des Beklagten mit der Streithelferin. Der Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 jedoch weiterhin Strom. Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 wies er die Klägerin auf den oben genannten [X.] hin und teilte mit, dass es die Streit-helferin trotz ausdrücklicher Zusage versäumt habe, die Veränderungen an die Klägerin weiterzumelden, dass die Klägerin aber ihrerseits das an sie gerichtete Schreiben vom 4. März 2006 nicht beachtet habe.
Mit Wirkung zum 1. März 2007 schloss der Beklagte
einen [X.] mit der [X.] ab.
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4 -
Die Klägerin hat für die Stromlieferungen im
[X.]raum vom 3. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 von dem Beklagten Zahlung in Höhe von insge-e-rufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den
Beklagten
verurteilt, an die Klägerin für die Stromlieferung im [X.]raum
zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Klagebegehren für den [X.]raum vom 3. Februar 2006 bis zum 31. [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin habe nur für
den [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis zum
28.
Februar 2007 einen Zahlungsanspruch aus §§ 38, 36 Abs. 1 [X.], da
sich die Stromlieferung lediglich in dieser [X.] einer bestimm-ten Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag nicht zuordnen lasse. Denn nachdem der Stromliefervertrag mit der Streithelferin zum 31. Dezember 2006 geendet habe, habe der Beklagte erst wieder mit Wirkung zum 1. März 2007 7
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einen weiteren Stromliefervertrag, diesmal mit der [X.], geschlos-sen.
Für den [X.]raum vom 3. Februar 2006 bis zum 31. Dezember
2006 ste-he der Klägerin hingegen kein Zahlungsanspruch zu, weil die in dieser [X.] vom Beklagten entgegen genommenen Stromlieferungen dem Liefervertrag mit der Streithelferin zuzuordnen seien. Denn beide Vertragsparteien seien erkennbar davon ausgegangen, dass die Stromlieferung im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages erfolgt sei. Dass der Beklagte den Stromzähler mit der Nummer

...308 statt den mit der Nummer

...204 weiterbenutzt habe, sei rechtlich unerheblich. Die Nummer des Stromzählers möge zwar aus technischen und organisatorischen Gründen der Identifikation eines Stroman-schlusses und eines [X.] dienen. Dies führe aber nicht dazu, dass allein die [X.] für die rechtliche Zuordnung und Bewertung eines [X.]
maßgeblich sei. Der Austausch des Stromzählers habe auch nicht zur Beendigung des mit der Streithelferin bestehenden Vertra-ges geführt. Unstreitig habe die Belieferung des Beklagten durch die Streithelfe-rin über den (später ausgebauten) Zähler mit der Nummer

...204 erfolgen können. Die Streithelferin habe daher über die Berechtigung zur Netzdurchlei-tung zum [X.] des Beklagten verfügen müssen. Daran ändere sich nichts, wenn der Stromzähler nach dem Austausch eine andere Nummer erhalte.
Da der Beklagte zutreffend von einem wirksamen Vertragsverhältnis mit der Streit-helferin ausgegangen sei, könne die Klägerin von ihm kein vertragliches Entgelt verlangen. Denn
die Entnahme von Strom könne vor diesem Hintergrund nicht als auf einen Vertragsschluss gerichtetes Handeln gedeutet werden.
Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Die entsprechende Rechtsprechung des Bun-12
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desgerichtshofs habe Fälle vor dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgeset-zes vom 7. Juli 2005 betroffen.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 38 [X.] bleibe für die An-nahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag kein Raum. Denn die Anwendung dieses [X.] würde den Kunden einem unnötig hohen Kosten-
und Prozessrisiko aussetzen, welches mit dem Ziel einer verbraucherfreundlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität gemäß § 1 Abs. 1 [X.] und der Verpflichtung zur Transparenz der Preise und Vertragsbedingungen gemäß Art.
3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie
2003/54/[X.] nicht vereinbar sei. Der Kunde liefe Gefahr, den von ihm nur einmal bezogenen und gegenüber seinem Vertragspartner bereits bezahlten Strom nachträglich nochmals an den Grundversorger zahlen zu müssen. Zwar könnte der Kunde den doppelt gezahl-ten Betrag als Schadensersatz von seinem Vertragspartner zurück verlangen. Die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes
müssten aber aufgrund ihrer ausdrücklich Verbraucher schützenden Zielrichtung dahin ausgelegt werden, dass der Verbraucher vor unnötigen finanziellen Belastungen und Prozessrisi-ken möglichst freigehalten werde.

II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher
Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin für Stromlieferungen im [X.]raum vom 3. Februar 2006 bis zum 31.
Dezember 2006 kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist kein Stromlieferungsver-trag zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-14
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richtshofs ist zwar grundsätzlich in dem Leistungsangebot des [X.] ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten [X.] zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konklu-dent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt.
Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht uneingeschränkt, wenn zwischen dem Abnehmer oder zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Energieliefervereinbarung besteht (Senatsurteile vom 27. April 2005

VIII ZR 140/04, [X.], 1717 unter II
1; vom 26. Januar 2005

[X.], NJW-RR 2005, 639
unter [X.] und [X.]; vom 17. März 2004

[X.], NJW-RR 2004, 928 unter [II]
2 a). So verhält es sich hier.
a) [X.] ist mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] zu unterstellen, dass die Zusammenlegung der Entnahmestellen erst am 3. Februar 2006 erfolgt ist und der Beklagte daher zwischen dem 1.
Januar 2006 und dem 3. Februar 2006 an zwei Entnahmestellen mit Strom versorgt worden ist.
Gleichwohl
ist durch die Bereitstellung von Strom seitens der Klägerin an der Entnahmestelle mit der Zählernummer

...308 und dessen Entnahme durch den Beklagten kein [X.] worden. Denn in diesem [X.]raum bestand noch das Vertragsver-hältnis zwischen der Klägerin und der Mieterin
K. , da diese erst mit Schreiben vom 4.
März 2006 gegenüber
der Klägerin die Kündigung des [X.] erklärte. Durch die Zurverfügungstellung der Energie er-brachte die Klägerin jedenfalls bis zu diesem [X.]punkt die ihrer Vertragspartne-rin [X.]geschuldete Versorgungsleistung.
b) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Mieterin
K. kam
es
nicht zu einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
Für den Beklagten stellte sich die Bereitstellung von Strom nicht als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines [X.], son-17
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dern als weitere Belieferung durch die Streithelferin dar.
Denn er hatte der Streithelferin die geänderte Zählernummer mitgeteilt und konnte davon ausge-hen, dass er im Rahmen des mit der Streithelferin bestehenden Stromlieferver-trages nunmehr
über diesen Zähler mit Strom versorgt wurde. Für ihn war [X.] nicht ersichtlich, dass in der Stromlieferung an diesen Zähler ein Ver-tragsangebot der Klägerin liegen könnte (vgl. zu dieser Konstellation Senatsur-teile vom 27. April 2005

VIII ZR 140/04, aaO unter II 1 a; vom 26. Januar 2005

[X.], aaO unter II 1 b [X.] (1)). Ein Angebot des Beklagten an die Klägerin auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages liegt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vor.
2. Im Ergebnis zu Recht
hat
das Berufungsgericht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte
Zahlungsanspruch auch nicht aus
der gesetzlichen Regelung über die Ersatzversorgung
gemäß § 38 Abs. 1 Satz
2 des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung
(Energiewirt-schaftsgesetz

[X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.] I S. 1970)
ergibt.
Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemei-nen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung
oder einem bestimmten Liefervertrag zuge-ordnet werden kann, gilt die Energie gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 [X.] berechtigt und ver-pflichtet ist.
Die Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, wenn die Energieversorgung in Niederspannung oder Niederdruck ohne vertragliche Grundlage allein aufgrund der Entnahme durch den Letztverbraucher erfolgt (BT-Drucks. 15/3917, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 2.
Aufl., § 38 Rn. 1; [X.]/[X.], Energierecht, Stand 2010, §
38
[X.]
Rn. 1).
Sinn der Regelung ist es, für die ersatzversorgungsberech-tigten Kunden eine Auffangbelieferung für den Fall
sicherzustellen, dass ein 19
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reguläres
Lieferverhältnis nicht besteht ([X.]/[X.], aaO Rn. 3). Vorliegend
sieht sich der Beklagte
jedoch mit zwei Lieferanten konfrontiert, die jeweils geltend machen, ihn auf vertraglicher Grundlage mit Strom beliefert zu haben.
Dieser Fall der Lieferantenkonkurrenz ist -
wovon auch die Revision ausgeht -
nicht von § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst.
3. Wegen des [X.] zwischen der Streithelferin und dem Beklagten
scheiden auch
ein Aufwendungsersatzanspruch
aus §§
677, 683 Satz 1, § 670
BGB
und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin aus.
Ball

Dr. Frellesen

[X.]

[X.]

Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2 C 325/08 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 16.07.2010 -
6a
S 108/09 -

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Meta

VIII ZR 217/10

06.07.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 217/10 (REWIS RS 2011, 5053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5053

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 217/10

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