Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 391/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8500

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 391/12
Verkündet am:

22. Januar 2014

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Nr. 18, § 3 Nr. 25, § 38; StromGVV § 2, § 3; StromStV § 1a;
[X.] § 433, § 677, § 683, § 670
Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.

[X.], Urteil vom 22. Januar 2014 -
VIII ZR 391/12 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr.
Fetzer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
[X.]n
wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22.
November 2012 aufgehoben.
Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
nimmt in
B.

die Grundversorgung mit Strom wahr.
Sie beansprucht von dem
[X.]n, der seit Anfang 2008 Zwangsverwalter des in B.

gelegenen Grundstücks A.

ist,
eine Vergütung für
Stromentnahmen, die in der [X.] vom 1.
März 2010 bis 31.
August 2010 über den auf dem Grundstück befindlichen Zähler mit der Endziffer 088 erfolgt sind. Die mit
diesem Zähler versehene Entnahmestelle bildet
den
Sammelanschluss für einen auf dem dortigen Areal geführten "Szene-
und Gastronomiebetrieb". Die Versorgungsbeziehungen
im Einzelnen sind streitig.

1
-
3
-
Eine ausdrückliche Einigung über die Versorgung des Grundstücks mit Strom ist zwischen den Parteien erst
für die [X.] ab September 2010 zustande gekommen. Für die [X.] von März bis Mai 2010 sieht die Klägerin den [X.] als Bezieher des entnommenen Stroms aufgrund
einer Ersatzversorgung nach §
38 Abs.
1 Satz
1 [X.] an. Für die anschließende [X.] bis August 2010 geht sie davon aus, dass der [X.] Vertragspartner eines mit ihr konkludent geschlossenen Liefervertrages geworden sei.
Das [X.] hat die Passivlegitimation des [X.]n für nicht gege-ben erachtet und die Klage auf Zahlung von insgesamt 41.212,85

n-sen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den [X.]n unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Für den [X.]raum von Juni bis August 2010 stehe der Klägerin gegen den [X.]n
ein Vergütungsanspruch aus einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] nehme derjenige, der aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunterneh-mens Elektrizität entnehme, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen zu wollen, sei unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu 2
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seinem eigenen tatsächlichen Verhalten stehe. Ein solcher konkludenter Ver-tragsschluss
sei hier zustande gekommen. Zwar sei der [X.] in seiner [X.] als Zwangsverwalter durch die Grundstücksbeschlagnahme nicht im Wege einer Universalsukzession in die [X.] mit den Grundstückseigentümern eingetreten. [X.] sei er jedoch gemäß §
152 Abs.
2 [X.] in die unstreitig bestehenden Miet-
und Pachtverhältnisse, in deren Rahmen der Strom bezogen worden sei
und
zu dessen Zurverfügungstellung er mietvertraglich verpflichtet gewesen sei. Zu diesen Verpflichtungen habe auch
die Bezahlung fälliger Betriebskosten gehört.
Einem Vertragsschluss zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ste-he der Umstand nicht entgegen, dass nicht der [X.], sondern die Mieter den Strom verbraucht hätten.
Denn der Strom sei im geltend gemachten Ab-rechnungszeitraum ausschließlich über den auf dem Grundstück befindlichen Sammelanschluss entnommen worden. Es könne deshalb
nicht angenommen werden, dass die Klägerin ihr Vertragsangebot an eine Vielzahl ihr unbekannter Mieter gerichtet habe. Wenn
der [X.], der seinen mietvertraglichen [X.] nur durch die von der Klägerin gewährleistete Stromversorgung habe nachkommen können, die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zugelassen habe, sei dieses Verhalten als konkludente Annahme des [X.] der Klägerin zu werten.
Dem Zustandekommen eines konkludenten Versorgungsvertrages stehe auch nicht ein zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem [X.] entgegen, aufgrund dessen die [X.] erfolgt
wären. Denn ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der
[X.] habe sich zwar darauf berufen, dass die Mieter bereits einen Versorgungsvertrag mit einem anderen Energieversorger, der H.

E.

GbR,
geschlossen [X.], die sich ihrerseits bei anderen Energielieferanten eingedeckt habe. Dass 7
8
-
5
-
ein Vertrag zwischen der Klägerin als Lieferantin des hier entnommenen Stroms und der H.

E.

GbR bestanden habe, trage der
[X.]
aber
nicht vor. Es habe deshalb auch
nicht mehrere Abnehmer gegeben, bei denen ein vorrangig zu berücksichtigender Vertragsschluss zu prüfen gewesen wäre. [X.] abgesehen sei der Vortrag des
[X.]n so zu verstehen, dass es mit der H.

E.

GbR einen anderen Versorger gegeben habe. Das
darin lie-gende Bestreiten des [X.]n, dass die Klägerin im fraglichen [X.]raum über-haupt den Strom geliefert habe, sei jedoch nicht ausreichend. Denn unstreitig sei der streitgegenständliche [X.] im fraglichen [X.]raum mit Strom belie-fert worden. Dass die H.

E.

GbR den Strom geliefert habe, sei wider-legt. Denn die Klägerin habe, ohne dass der [X.] dies bestritten habe, sub-stantiiert vorgetragen, dass die H.

E.

GbR zu keinem [X.]punkt ein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber gehabt habe.
Genauso könne die Klägerin den von ihr bis einschließlich Mai 2010 durch Ablesung des Zählers ermittelten und vom [X.]n unzulässig mit Nichtwissen bestrittenen Verbrauch aufgrund einer von ihr nach §
38 Abs.
1 [X.] erbrachten Ersatzversorgung vergütet verlangen. Der [X.] sei [X.] der seinen Mietern und Pächtern gegenüber bestehenden Pflicht zur Zur-verfügungstellung von Strom als Letztverbraucher anzusehen. Zugleich sei
die von ihm abgenommene Strommenge angesichts des
Umstands, dass die
H.

E.

GbR keinen Vertrag mit dem Netzbetreiber gehabt habe und daher keinen Strom über den Netzanschluss habe liefern können, auch sonst keiner bestimmten Lieferung oder keinem bestimmten Liefervertrag zuzuordnen gewesen, so dass die Klägerin gemäß §
38 Abs.
1 [X.] als Lieferantin gelte.
9
-
6
-
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann die Klägerin von dem [X.]n für den im Streit stehenden [X.]raum [X.] Vergütung für den über den [X.] gelieferten Strom [X.]. Denn diese Feststellungen tragen weder den konkludenten Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zwischen den Parteien oder
das Bestehen
ei-nes
Ersatzversorgungsverhältnisses
gemäß §
38 Abs.
1 Satz
1 [X.]
mit ei-nem daraus resultierenden Vergütungsanspruch (§ 433 Abs. 2 [X.]) noch das Vorliegen einer Geschäftsführung
ohne Auftrag mit einem sich daraus ergeben[X.] Aufwendungsersatzanspruch
(§§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.]).
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der
kon-kludente Abschluss eines
Stromlieferungsvertrags
zwischen den Parteien
für die [X.] vor dem 1.
September 2010 nicht
bejaht werden.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein [X.] zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer soge-nannten [X.] zu sehen ist. Diese wird
von demjenigen konkludent ange-nommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, [X.],
[X.], [X.]) lediglich wiederholt wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, 10
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-
7
-
einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde lie-genden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im [X.] liegenden [X.] zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentü-mer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versor-gungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011
-
VIII ZR 217/10, [X.], 618 Rn. 16; vom 10. Dezember 2008 -
VIII ZR 293/07, [X.], 913 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 -
VIII ZR 351/06, [X.], 139 Rn. 2; jeweils mwN).
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch -
wie das Berufungsgericht nicht ver-kennt
-
Einschränkungen, wenn das Versorgungsunternehmen oder der [X.] zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben. So hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für einen kon-kludenten Vertragsschluss etwa dann fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwi-schen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund des-sen die Energielieferungen erbracht werden, oder wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und
nicht weiß, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefert (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 217/10, aaO Rn. 16, 18; vom 26. Januar 2005 -
VIII [X.], [X.], 1089 unter [X.]; jeweils mwN). Denn ob ein schlüssiges Verhal-ten als eine -
hier zum Vertragsschluss führende -
Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen gelten[X.] Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Be-klagten
also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der im streitigen [X.]raum
über den [X.] erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete [X.] auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu sehen war (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2005 14
-
8
-
-
VIII [X.], aaO unter [X.] [1]
mwN; vom 27. April 2005 -
VIII ZR 140/04, [X.], 1717 unter II 1 a).
b) Derartige Umstände ergeben sich nicht schon daraus, dass der
Be-klagte als Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 [X.] in die bestehenden Miet-
und Pachtverträge eingetreten ist. Zwar hätte eine mietvertragliche Verpflich-tung des [X.]n, den Mietern und Pächtern des von ihm verwalteten Grund-stücks Strom
zur Verfügung zu stellen,
Anlass geben können, die über den [X.] geleitete Elektrizität als eine zunächst an ihn zwecks [X.] Weiterverteilung gerichtete Versorgungsleistung zu sehen. Für eine solche Versorgungspflicht hätte es indes
über die bloße Existenz von Miet-
oder Pachtverträgen hinaus der Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte
bedurft.
[X.] als bei der leitungsgebundenen Wärme-
und Wasserversorgung (dazu [X.], [X.], 646, 647; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, §
535 Rn.
59 f.) kann von einer Verpflichtung des Vermieters zur Belieferung
seiner Mieter mit
Strom nämlich nur ausgegangen werden, wenn dies eigens vereinbart ist. Ansonsten hat ein Vermieter grundsätzlich nur dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das all-gemeine Versorgungsnetz verfügen ([X.], Urteil vom 30. Juni 1993 -
XII ZR 161/91, WM
1993, 1857 unter 4 a; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009
-
3 [X.], juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juli 2004 -
VIII ZR
281/03, NJW 2004, 3174 unter [X.]).
Eine über die Bereitstellung eines tauglichen Stromanschlusses hinaus-gehende Belieferungsverpflichtung des [X.]n gegenüber den Mietern und Pächtern des von ihm verwalteten Grundstücks folgt
auch nicht aus der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Rechtspre-chung zum Pflichtenkreis eines Zwangsverwalters. Denn diese Rechtsprechung 15
16
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9
-
verhält sich -
anders als die Revisionserwiderung meint -
nur zu Fallgestaltun-gen, in denen ein Zwangsverwalter im Rahmen seiner nach § 152 [X.] beste-henden Aufgabe, das verwaltete Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen, Betriebskosten auslösende [X.] tatsächlich eingegangen ist oder eingehen durfte.
c) Auch aus den vom Berufungsgericht sonst für unstreitig erachteten
Stromlieferungsbeziehungen
folgt nicht, dass der [X.] in der im streitigen [X.]raum über den [X.] erfolgten Stromlieferung eine an ihn ge-richtete [X.] der Klägerin sehen musste. Das Berufungsgericht hat zwar den Einwand des [X.]n
für widerlegt erachtet, die Mieter des Grundstücks seien durch einen anderen Energieversorger, nämlich die H.

E.

GbR, die sich bei anderen Energielieferanten eingedeckt habe, aufgrund [X.] über den Grundstücksanschluss mit Strom versorgt worden. [X.] kann
aber noch nicht
gefolgert werden, dass der [X.] als Inhaber der Verfügungsgewalt über den Grundstücksanschluss die darüber im streitigen [X.]raum erbrachten Stromlieferungen zwangsläufig als
eine an ihn gerichtete und von ihm durch Entgegennahme der Belieferung angenommene [X.] auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit der [X.]n hätte werten müssen. Das gilt umso mehr, als sich
aus
dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.
März 2012, dessen Inhalt das Berufungsgericht zur Frage der Belieferung des Grundstücks durch die H.

E.

GbR als unstreitiges Parteivorbrin-gen verwertet hat, gegenläufige Umstände ergeben.
In diesem Schriftsatz hatte die Klägerin auf eine Aufstellung des [X.] Bezug genommen, in der dieser die
ihm
bekannten
[X.]nut-zungsverhältnisse am Zählpunkt
bis einschließlich Dezember 2010 dargestellt hatte. Darin findet sich unter anderem die Angabe, dass [X.]inhaber in der [X.] von Juni 2009 bis Februar 2010 das H.

H.

Hotel am See ge-17
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-
10
-
wesen sei, welches von der e.

GmbH versorgt worden sei. Diesen [X.] hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft nicht gewürdigt.
Es hätte
aber, wenn es diesem Umstand die nötige Beachtung geschenkt hätte, erwägen müssen, ob und gegebenenfalls seit wann der [X.] Anlass hatte, in einer dem zuvor beendeten Stromlieferungsverhältnis zwischen [X.] des Grundstücks ab 1. März 2010 ein nunmehr an ihn gerichte-tes Angebot auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages mit der Klägerin zu sehen. Das gilt umso mehr, als der [X.] unwidersprochen vorgetragen hat, erst Anfang August 2010 von der Klägerin darüber informiert worden zu sein, dass sie das Objekt versorge.
2. Auch das vom Berufungsgericht angenommene Bestehen eines Er-satzversorgungsverhältnisses greift die Revision im Ergebnis mit Recht an. Eine Ersatzversorgung
gemäß
§
38 Abs.
1 Satz
1 [X.], die für die [X.] von März bis Mai 2010 zu einem nach Maßgabe von § 3 StromGVV ausgestalteten ge-setzlichen Schuldverhältnis
zwischen den Parteien
geführt hätte,
setzt bei Strom voraus, dass Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen, ohne dass die-ser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.
In solch einem
Fall gilt die Energie als von dem Grundversorger im Sinne des
§ 36 Abs.
1 [X.], hier also der Klägerin, geliefert. Diese Vo-raussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht seine
Annahme
tragen, dass es sich bei dem [X.]n um einen Letztverbraucher des gelieferten Stroms im Sinne von §
3 Nr.
25 [X.]
gehandelt habe.
a) Nach
der Begriffsbestimmung des
§
3 Nr.
25 [X.] sind Letztver-braucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen [X.] kaufen. Ein eigener Verbrauch des [X.]n hat
entgegen
der Auffas-19
20
-
11
-
sung des Berufungsgerichts allerdings nicht schon deshalb vorgelegen, weil er
aufgrund der von ihm übernommenen miet-
oder pachtvertraglichen Bindungen verpflichtet gewesen wäre, den Mietern und Pächtern des
von ihm verwalteten Grundstücks
Strom zur Verfügung zu stellen,
und weil
er
die dafür angefallenen Betriebskosten hätte
verauslagen müssen. Vielmehr
hätte eine
Belieferung des vom [X.]n verwalteten Grundstücks mit Strom, selbst wenn sie -
wie das Berufungsgericht annimmt -
aus Sicht der Klägerin an den [X.]n adressiert
war, nur dazu gedient, ihm das Liefern von Energie an andere im Sinne von § 3 Nr.
18 [X.]
aF zu ermöglichen.
b) Ein die [X.] kennzeichnender Strombezug für den eigenen Verbrauch liegt bei der vom Berufungsgericht festgestellten
Fall-gestaltung nicht vor. Insbesondere kann sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auch nicht auf den von ihm herangezogenen Be-schluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt
am Main
vom 13.
März 2012 (REE
2012, 97) stützen. Denn in dieser Entscheidung ist ein Energie-Contractor nur deshalb als Letztverbraucher und nicht als Stromlieferant angesehen [X.], weil ihm sämtliche Anlagen seiner Kunden einschließlich der Infrastruktur übertragen worden waren und er deshalb die aus dem Netz entnommene [X.] selbst verbraucht hat, um seinen Kunden die mittels dieser Energie gewon-nenen Leistungen durch Bereitstellung von Strom und Licht zur Verfügung zu stellen.
Um einen solchen eigenen Verbrauch geht es
hier aber nicht.
[X.], die die entnommene
Elektrizität
ohne eigenen Verbrauch lediglich weiterverteilen, können mangels [X.] weder gemäß §
36 Abs.
1 [X.] grundversorgt noch gemäß §
38 [X.] ersatzver-sorgt werden ([X.]/Theobald/[X.], Energierecht, Stand 2013, §
36 [X.] Rn.
38
mwN, § 38 [X.] Rn. 6).
Auch ein Vermieter, der -
ohne selbst am [X.] teilzunehmen -
den Bedarf seiner
Mieter an Elektrizität insgesamt be-21
22
-
12
-
zieht, um
nach Zurverfügungstellung
des Stroms
gegenüber den Mietern oder Pächtern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten pauschal

oder verbrauchsabhängig abzurechnen, verteilt die bezogene Elektrizität nur
weiter und zählt deshalb nicht zum Kreis der in §
3 Nr.
25 [X.] legaldefinier-ten Letztverbraucher
([X.]/Theobald/[X.], aaO, §
36 [X.] Rn.
41 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
EnVR 68/10, [X.] 2012, 144 Rn. 10; [X.], [X.], 62, 65 f.).
Das ist auch der Grund dafür, dass das [X.], das an den energiewirtschaftsrechtlichen Letztverbrau-cherbegriff anknüpft (BT-Drucks. 14/40, S. 11), in § 1a Stromsteuer-Durchführ-ungsverordnung (StromStV)
besondere Regelungen trifft, nach denen [X.] und Verpächter, die Grundstücke oder Wohnungen unter Berechnung der anteiligen Stromkosten vermieten oder verpachten und
deshalb wegen der [X.] liegenden Leistung von Strom auch steuerrechtlich an sich Versorger sind, aus
steuerlichen Praktikabilitätsgründen gleichwohl als Letztverbraucher gelten, so dass die [X.]
zu diesem Zweck eigens gesetzlich fingiert wird
(dazu näher [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4.
Aufl., § 22 Rn. 58 ff.).
Das hier maßgebliche Energiewirtschaftsrecht sieht dagegen für seinen Bereich keine vergleichbare Fiktion vor.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen [X.] als richtig (§ 561
ZPO). Zwar kann einem Stromversorgungsunternehmen bei Fehlen eines Versorgungsvertrages ein Anspruch auf Vergütung
der Stromlieferungen auch gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.] unter dem Ge-sichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen, wenn es mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung objektiv ein Geschäft für den [X.]inhaber geführt hat, der seinerseits den [X.] zur Be-reitstellung von Strom verpflichtet war
(Senatsurteil vom 26. Januar 2005
-
VIII [X.], aaO unter II 3 a, b).
Dazu
ist -
wie vorstehend unter II 1
b [X.] -
aber nichts festgestellt.
23
-
13
-
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit dieses
die erfor-derlichen weiteren
Feststellungen treffen kann
(§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 08.06.2012 -
4 O 811/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
3 U 41/12 -

24

Meta

VIII ZR 391/12

22.01.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 391/12 (REWIS RS 2014, 8500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

V R 15/21

Zitiert

VIII ZR 391/12

VIII ZR 217/10

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