Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. VI ZR 452/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4064

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

15. Juli 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 307 Bb, [X.]; [X.] § 81 Abs. 2

a)
Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 [X.] entsprechende Anwendung ([X.] vom 11. Oktober 2011
-
VI [X.], [X.], 150).

b)
Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug.
[X.], Urteil vom 15. Juli 2014 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Juli 2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
[X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 9.
September 2013 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den [X.] auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von [X.], der ehemaligen [X.]n zu 1, am 10. Juni 2010 angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat. In dem Mietvertrag ist eine Haftungsfreistellung [X.] vereinbart. Dem Vertrag lagen die [X.] der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten:
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"I: 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = ver-tragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Nach der im [X.]: 7. getroffenen Regelung gelten sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
Am 13. Juni 2010 verursachte der [X.] gegen 20.00 Uhr in [X.] einen Verkehrsunfall, weil er vor einer Kreuzung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete. In der [X.] kollidierte das Mietfahrzeug mit einem an-deren Kraftfahrzeug und wurde im Frontbereich erheblich beschädigt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75
% geltend

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage mit einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und den [X.]n unter Abzug der bei Vertragsschluss erbrachten Selbstbetei-u-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die [X.] des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 545 veröffent-licht ist, hält die in den Vermietbedingungen der Klägerin enthaltene entgeltliche Haftungsfreistellung, die die volle Haftung des Mieters oder des berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsehe,
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil die Klausel den Vertragspartner des [X.] unangemessen benachteilige. Die Wirksamkeit der Vertragsklausel sei nach dem Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung zu beurteilen. Der Mieter dürfe -
wie der Versicherungsnehmer
-
darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz ent-spreche, den ihm die Fahrzeugvollversicherung als Versicherungsnehmer oder Eigentümer bieten würde. In der Fahrzeugvollversicherung sei eine Vertragsbe-stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungs-nehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll hafte, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 [X.] entspreche. Damit entfalle der Vorbehalt für grobe Fahrlässigkeit aber nicht insgesamt, sondern es seien die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (§ 306 Abs. 2 BGB). Auf die unwirksame vertragliche Haftungsfrei-stellung, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiere, finde § 81 Abs.
2 [X.] entsprechende Anwendung. Diese Regelung führe auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung zu einem angemessenen Interessenaus-gleich und sei ebenso gegenüber dem [X.]n als Fahrer heranzuziehen. Dieser habe den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt. Sein Verschulden liege im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit 6

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und bedingtem Vorsatz und lasse eine Haftungsquote von 50 % als angemes-sen erscheinen.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den [X.] der Klägerin vorgesehene Haftungs-vorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, denn diese Klausel weicht von wesent-lichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit diesen nicht zu vereinbaren. [X.] die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser nämlich darauf vertrauen, dass die Reich-weite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungs-nehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 20.
Mai 2009 -
XII ZR 94/07, [X.]Z 181, 179 Rn. 13). In der [X.] ist -
wie auch sonst im Versicherungsvertragsrecht
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eine Vertragsbe-stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungs-nehmer voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, 7
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regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senats-urteil vom 11. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.], 150 Rn. 12 mwN). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten [X.], der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen [X.] -
wie hier
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in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen aus-drücklich vorgesehen ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 -
VI [X.], aaO Rn. 14).
2. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der ge-setzlichen Regelung des § 81
Abs. 2 [X.] tritt.
a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertrags-bestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die [X.] als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbe-standteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungs-vertragsgesetzes (MünchKommBGB/[X.], 6. Aufl., § 306 Rn. 21; vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1981 -
II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeug-vermietung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. [X.], Urteile vom 10. Juni 2009 -
XII ZR 19/08, [X.], 260 Rn. 18 f.; vom 2. Dezember 2009 -
XII [X.], NJW-RR 2010, 480 Rn. 14 und vom 14. März 2012 -
XII ZR 44/10, [X.], 1573 Rn. 27).
b) Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 [X.] zur Anwendung (vgl. [X.], [X.] 3/2010 [X.]. 2; [X.], [X.], 264, 265). Da der Um-9
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fang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversiche-rung auszurichten ist, findet auch hier die Regelung des § 81 Abs. 2 [X.] ent-sprechende Anwendung. Mit dieser Norm steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine un-wirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen.
c) So wie der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 [X.] berechtigt ist, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], § 81 Rn. 121), rich-tet sich auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kraftfahrzeugs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des [X.]. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in §
81 Abs. 2 [X.] getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0
% bis 100
%, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10
% praktisch nicht in [X.] (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 125 mwN).
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann die infolge der [X.] der Klausel entstandene [X.] nicht dahingehend geschlossen werden, dass in Fällen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung stets eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt und eine Ausnahme davon nur für
Alkoholfahrten und Diebstahl anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der [X.]ietung des Fahrzeugs durch die Ehefrau des [X.] auf dem Markt der Vollkaskoversicherung eine Vertragsgestaltung 12
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durchgesetzt hatte, wonach der Versicherer auf den Einwand der groben Fahr-lässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl verzichtet.
Dass der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der
Kaskoversicherung auszurichten ist, bedeutet entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass bei der Schließung einer infolge der Unwirksamkeit einer Klausel entstandenen [X.] Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen sind, die am Versicherungsmarkt üblich sind ([X.], [X.], 583, 584). Dies wäre nur im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung möglich, denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des [X.] einer unwirksamen Klausel vorrangig nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn eine geeignete Regelung nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel keine sachgerechte Lösung darstellt, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 2005 -
IV ZR 162/03, [X.], 1565 Rn. 37). Dafür ist vorliegend kein Raum, denn die Regelung des § 81 Abs. 2 [X.] stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwi-schen den Parteien her (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 -
VI [X.], aaO Rn. 19).
e) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertre-tenen Auffassung kann der [X.] der Klägerin auch nicht mit Erfolg entge-genhalten, sie habe es treuwidrig unterlassen, vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinzuweisen, dass andere Autovermieter auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit -
abgesehen von Alkohol-
und Drogenfahrten oder Diebstahl -
verzichten würden. Eine solche Hinweispflicht auf angeblich marktübliche Miet-bedingungen besteht nicht ([X.], aaO).
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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftungsquote von 50
% erscheine angemessen, weil der [X.] den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt habe und sein Verschulden im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässig-keit und bedingtem Vorsatz liege.
a) Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich [X.] weitgehend einer Anwendung fester Regeln ([X.], Urteile vom [X.] 1966 -
II ZR 174/65, [X.], 127; vom 5. April 1989 -
IVa ZR 39/88, [X.], 840, 841 und vom 29. Januar 2003 -
IV ZR 173/01, [X.], 364, 365; [X.], [X.], 1187, 1190 f.). Die tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. [X.] werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2011
-
VI [X.], [X.], 916 Rn. 9 mwN; [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 -
IV ZR 173/01, aaO).
b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Nichtbeachten des [X.] einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbun-denen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzuse-hen ist. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objekti-ven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu er-

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kennen oder verdeckt ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 -
IV ZR 173/01, aaO Rn. 12). Das Berufungsgericht meint, dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das zu den Akten gereichte Lichtbild zeige eine übersichtliche Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage links und rechts neben der Fahrspur sowie über der mittleren Fahrspur, die sehr gut einsehbar sei.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, stimmen diese Ausführungen mit der Abbildung nicht in jeder Hinsicht überein.
Dem Foto, das lediglich die Rückseite einer Lichtzeichenanlage zeigt, lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die für den [X.]n maßgebliche Ampel für diesen tatsächlich gut zu er-kennen war. Hinzu kommt, dass der [X.], worauf die Revision ebenfalls hinweist, vorgetragen hat, die Signale der Lichtzeichenanlage seien -
wohl we-gen der tief stehenden Sonne
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nicht sehr auffällig gewesen. Mit diesem Sach-vortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst.
4. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Insoweit ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderliche Entscheidung über den Umfang der [X.] entsprechend § 81 Abs. 2 [X.] unter umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachgeholt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 -
IV [X.], [X.], 1037

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Rn.
33). Dabei wird auch das weitere Vorbringen der Revision zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sein.
Galke

[X.]
Pauge

von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2012 -
5 O 238/11 -

O[X.], Entscheidung vom 09.09.2013 -
12 U 1198/12 -

Meta

VI ZR 452/13

15.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. VI ZR 452/13 (REWIS RS 2014, 4064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4064

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 452/13

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XII ZR 44/10

VI ZR 196/10

IV ZR 225/10

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