Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. IX ZR 103/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8820

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 103/13

Verkündet am:

9. Januar 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tat-sächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, wel-ches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) [X.] bedarf es nicht.
[X.], Urteil vom 9. Januar 2014 -
IX ZR 103/13 -
OLG Dresden

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2014
durch [X.] [X.], den
Rich-ter
Vill, die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Über das Vermögen des Beklagten wurde am
9. März 2010 das Insol-venzverfahren eröffnet.
Unter dem 7. April 2010 meldete die Klägerin Darle-hensforder"Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
mit einem Kreuz.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 erläuterte sie ihre Anmeldung da-hingehend, gegen den Beklagten werde wegen [X.] ermittelt, insbe-sondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonitätsunterlagen, welche ihr zur Ausreichung des beantragten Darlehens vorgelegt worden seien. Die Kreditakte sei
beschlagnahmt worden. Aus dem Klageverfahren gegen den [X.] ergebe sich, dass der Beklagte aus den von der Klägerin ausgereichten [X.]
-
3
-
hen [X.] in Höhe von 56.000
DM und 51.000 DM
erhalten ha-be.
Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte wider-sprach
jedoch
dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihre (näher bezeichneten) angemeldeten und zur Tabelle festgestellten Forderungen über insgesamt 572.422,48

laubten Handlung beruhten und dass der Widerspruch unbegründet sei. Das [X.] hat die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abge-wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Rechtsgrund der Forderungen nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Die Anmeldung müsse Tatsachen enthalten, aufgrund derer der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mindestens plausibel [X.]. Daran fehle es.
Der Hinweis auf unrichtige Bonitätsunterlagen
und [X.] lasse nicht erkennen, ob diese für die Klägerin von Be-2
3
4
-
4
-
deutung gewesen seien; es sei auch nicht dargelegt worden, dass die [X.] schon vor Vertragsschluss vereinbart gewesen seien. Dass der Verwalter die Forderung festgestellt habe, ändere nichts an der unzulängli-chen Anmeldung. Die fehlenden Angaben könnten weder gegenüber dem Schuldner noch im sich anschließenden Feststellungsprozess
nachgeholt wer-den, weil § 174 Abs. 2 [X.] die Anmeldung gegenüber dem Verwalter verlange. Die Klägerin könne ihre Anmeldung diesem gegenüber berichtigen. Auf den laufenden Rechtsstreit wirke sich dies jedoch nicht aus, weil es an
den Sachur-teilsvoraussetzungen der auf die geänderte Anmeldung bezogenen Prüfung
durch den Verwalter
und des auf die Änderung bezogenen Schuldnerwider-spruchs fehle. Eine allgemeine Feststellungsklage gemäß §
256 ZPO komme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Betracht.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.

1. Nach § 174 Abs. 1 [X.] haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderun-gen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs.
2 [X.]).
Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in §
253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 [X.] verlangte [X.] genügen muss, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. So-5
6
-
5
-
weit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme
am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem -
nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden
-
Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als [X.] erscheinen lässt
([X.], Urteil vom 22. Januar 2009 -
IX ZR 3/08, [X.], 242 Rn. 10; vom 21. Februar 2013 -
IX [X.], [X.], 388 Rn. 15).
Diese strengen Anforderungen hat der Senat aus den Funktionen der Anmel-dung im Insolvenzverfahren
hergeleitet.
Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle kann nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung (oder im Prüfungstermin) bezeichnet [X.] ist (§ 181 [X.]).
Die Anmeldung ist damit Grundlage der Eintragung, aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstre-ckung betreiben kann (§ 178 Abs.
3, §
201 Abs. 2 [X.]). Es muss
daher
mög-lich sein, die Reichweite der Rechtskraft dieses Titels zu bestimmen. Außerdem müssen der Verwalter und die anderen
Gläubiger prüfen können, ob die Forde-rung bestritten werden soll
oder nicht
(§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 [X.]).

2.
Wenn und soweit die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zum Grund des angemeldeten Anspruchs gehört,
gelten die vorstehenden Ausfüh-rungen auch für sie.
Welche Darlegungsanforderungen dagegen in denjenigen Fällen gelten, in denen
die Kennzeichnung der Forderung als auf einer
vorsätz-lich
begangenen unerlaubten Handlung
beruhend
nur im Hinblick auf die [X.] Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 [X.]) Bedeutung erlangt, wird in Recht-sprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teils wird die schlichte, etwa im Ankreuzen des im Anmeldeformular hierfür vorgesehenen "Kästchens"
lie-gende Behauptung des Gläubigers, die Forderung stamme aus einer vorsätz-lich begangenen unerlaubten Handlung, für
ausreichend gehalten
(Mäusezahl, Z[X.] 2002, 462 ff, Beispiel 3).
Nach anderer Ansicht reicht es aus, den nach 7
-
6
-
Ansicht des Gläubigers maßgeblichen Vorgang hinreichend zu individualisieren ([X.], [X.] Forderungen und Restschuldbefreiung, S. 45; Gaul in Ge-dächtnisschrift für [X.], 2005, S.
193,
199).
Mehrheitlich wird [X.] verlangt, der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung als "plausibel"
(AG
Strausberg,
[X.] 2004, 159;
MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 302 Rn. 11;
K. [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl. § 174 Rn. 54;
[X.]/[X.] in [X.], [X.], 2011, § 184 Rn. 58; FK-[X.]/
[X.], 7.
Aufl., § 302 Rn. 15; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
302 Rn.
15) erscheinen lässt oder sogar schlüssig darlegt ([X.],
[X.] 2013, 150; [X.]/[X.], aaO, § 174 Rn. 38; Wagner in [X.]/[X.]/
Ringstmeier, [X.], §
174 Rn. 14
f; Hain, Z[X.] 2011, 1193, 1194). Was sich hinter den Begriffen "individualisierbar", "plausibel"
oder "schlüssig"
verbirgt, ist nicht eindeutig.

3.
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist wirksam angemeldet, wenn der
geltend gemachte Anspruch
in tatsächlicher Hinsicht
zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft.
Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale
der behaupteten unerlaubten Handlung
ausfüllt, bedarf es nicht.

a) Der Wortlaut der
Vorschrift des § 174 Abs. 2 [X.]
ist unklar. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung seiner Forderung diejenigen Tatsachen anzu-geben, aus denen sich seiner Einschätzung nach ergibt, dass ihr eine vorsätz-lich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Die
Formulierung
"seiner Einschätzung nach"
könnte bedeuten, dass es ausschließlich auf die Ansicht
des Gläubigers ankommt, während eine [X.] entbehrlich ist (so [X.], aaO, S. 44); sie könnte aber auch umgekehrt die deutliche Angabe 8
9
-
7
-
des deliktischen Haftungsgrundes verlangen, um den Schuldner rechtzeitig vor den Wirkungen derartiger Anmeldungen im Hinblick auf die beantragte Rest-schuldbefreiung (§ 302 Nr. 1
[X.]) zu warnen (so Gaul, aaO). In der [X.] des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzord-nung und anderer Gesetze vom 28. März 2001 (BT-Drucks. 14/5680) wird der genannte Begriff
nicht näher erläutert. Aus ihr ergibt sich allerdings der [X.] für die Anmeldepflicht als solcher. Der Schuldner soll frühzeitig einschät-zen
können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete,
nicht der Restschuld-befreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will (aaO, [X.] zu Nummer 12).
Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 [X.] wurde folgerichtig dahingehend geändert, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, wenn sie unter An-gabe dieses [X.] angemeldet worden war.

b) Wegen des Schutzzwecks dieser Änderungen wird in der Literatur an-genommen,
der in rechtlichen Dingen unerfahrene Schuldner müsse
schon aufgrund des Tatsachenvortrags
des Gläubigers
in der Lage sein zu entschei-den, ob es sinnvoll und notwendig sei, Widerspruch gegen den Rechtsgrund zu erheben (Graf-Schlicker, [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 17). Der Schuldner bedarf des in einer ausführlichen Begründung
liegenden Schutzes indes nicht. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses wurde
im Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom 28. März 2001
neben
§ 174 Abs.
2 [X.] und
§
302 Nr. 1 [X.] auch § 175 [X.] geändert
(vgl. hierzu BT-Drucks. 14/6468, S.
17). Nach § 175 Abs. 1 [X.] in der Fassung
dieses Gesetzes
hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 [X.] und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuwei-sen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un-erlaubten Handlung angemeldet hat.
Es reicht daher aus, wenn der Schuldner 10
-
8
-
weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Weil der Widerspruch nicht begründet werden muss, braucht dem Schuldner in dieser Phase des Verfah-rens nicht die Möglichkeit eröffnet zu werden, den Vortrag des Gläubigers ge-zielt anzugreifen. Erst in einem sich anschließenden Klageverfahren (§ 184

[X.]), in welchem Gläubiger und Schuldner über den Grund der angemeldeten Forderung streiten, muss der Gläubiger
den
behaupteten
Rechtsgrund nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses darlegen und gegebenenfalls be-weisen. Das Erfordernis der
qualifizierten
Anmeldung gemäß §
174 Abs. 2 [X.] dient nicht dazu, dem Schuldner das Prozessrisiko des sich an den [X.] möglicherweise anschließenden Feststellungsrechtsstreit abzunehmen.

c) Die Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten verlangen gleichfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag des Gläubigers
in der Anmeldung. Dem Insolvenzverwalter steht,
wenn der Bestand der Forderung nicht vom [X.] einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung abhängt, kein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchs-recht zu, weil dieser keinen Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfah-rens hat
([X.], Urteil vom
17. Januar 2008 -
IX ZR 220/06, [X.], 250 Rn.
13; vom
12. Juni 2008 -
IX ZR 100/07, [X.], 569 Rn. 7). Nach der Konzeption des [X.] 2001 hat die Klärung des [X.] außerhalb des Insolvenzverfahrens
und ohne Beteiligung des Verwalters
zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, [X.]). Auch die anderen [X.] haben kein eigenes Interesse daran, dass die beantragte Feststellung unterbleibt; ihre Quotenaussichten werden hiervon nicht beein-trächtigt.

11
-
9
-

4. Die Anmeldung vom 7. April 2010 erfüllte in Verbindung mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2010 ohne weiteres die Anforderungen, die an eine Anmeldung nach § 174 Abs. 2 [X.] zu stellen sind. Die Klägerin wirft dem [X.] vor, unrichtige Bonitätsunterlagen vorgelegt und [X.] erhalten und damit einen Betrug
(§ 263 StGB),
eine vorsätzliche Straftat,
zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Dass die Klägerin -
wie das Berufungsge-richt beanstandet
-
damit die Möglichkeit offen lassen wollte, die Bonitätsunter-lagen seien für die Vergabe des Darlehens gleichgültig gewesen
und die [X.] seien ohne vorherige Absprache mit dem Schuldner geleistet worden, liegt fern.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

12
13
-
10
-
richt
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches sich nunmehr mit dem Anspruch selbst zu befassen haben wird.

Kayser
Vill
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
3 O 43/12 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 20.03.2013 -
13 U 1700/12 -

Meta

IX ZR 103/13

09.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. IX ZR 103/13 (REWIS RS 2014, 8820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8820

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 103/13 (Bundesgerichtshof)

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung


IX ZR 67/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 67/10 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Klage eines Insolvenzgläubigers auf Zahlung von Zinsen auf eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter …


73 IN 298/17 (Amtsgericht Köln)


IX ZR 151/12 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 103/13

IX ZR 92/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.