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PDF anzeigen[X.]/02vom20. November 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. November 2002 be-schlossen:1. Der Antrag des [X.]S. , ihm Rechtsanwalt [X.]aus [X.]als Beistand im Revisionsverfah-ren beizuordnen, wird [X.] Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2002 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des nebenklagebe-rechtigten Verletzten gemäß §§ 406g, 397a StPO ist in Strafverfahren gegenJugendliche wegen der in § 80 Abs. 3 JGG getroffenen Anordnung der Unzu-lässigkeit der Nebenklage in diesen Verfahren nicht möglich (vgl. [X.], [X.]. vor § 406d Rdn. 6 m.w.Nachw.). Den sich aus§ 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugend-gerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung hatder Gesetzgeber auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das [X.] vom 18. Dezember 1986 ([X.] I S. 2496) nicht aufgegeben- 3 -(so zutreffend [X.] Stuttgart NJW 2001, 588 gegen [X.] Koblenz NJW 2000,2436).Der Schriftsatz des Rechtsanwalts [X.] vom 18. November 2002 lagdem Senat vor.2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO).Nack Wahl Schluckebier KolzElf
Meta
20.11.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. 1 StR 353/02 (REWIS RS 2002, 622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 622
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