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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das [X.] hat im Beschluß vom 21. Mai 2001 hinreichend dargelegt,daß zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüber-wachung (§ 100a StPO) erfüllt waren (vgl. [X.], Beschluß vom [X.] 3 StR 122/02 Œ zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen).Harms Basdorf [X.]
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14.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 370/02 (REWIS RS 2003, 4937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4937
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