Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 370/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4937

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das [X.] hat im Beschluß vom 21. Mai 2001 hinreichend dargelegt,daß zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüber-wachung (§ 100a StPO) erfüllt waren (vgl. [X.], Beschluß vom [X.] 3 StR 122/02 Œ zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen).Harms Basdorf [X.]

Meta

5 StR 370/02

14.01.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 370/02 (REWIS RS 2003, 4937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4937

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.