Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.04.2011, Az. VII R 20/07

7. Senat | REWIS RS 2011, 7686

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren - Indizwirkung und zeitlicher Anwendungsbereich klarstellender Einreihungsverordnungen - Zulässigkeit der Heranziehung der Erläuterungen zum Harmonisierten System bei der Auslegung von Tarifpositionen


Leitsatz

1. Einreihungsverordnungen der Kommission, die nicht zur Änderung des Tarifrechts, sondern zur Klarstellung der Rechtslage und zur einheitlichen Anwendung der KN ergehen, können als Indiz für die zutreffende tarifliche Einreihung auch solcher gleichartiger Waren herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt wurden .

2. Transformatoren sind Geräte, die mit Hilfe verschiedenartiger Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke und Spannung umwandeln .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Januar 2003 eine Sendung "Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH" unter Angabe des [X.] 8504 50 80 300 und unter Inanspruchnahme der für Waren dieser Art bestehenden Zollaussetzung (Verordnung ([X.]) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des [X.] für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse, Amtsblatt der Europäischen [X.]en --ABl[X.]-- Nr. L 158/1, in der seinerzeit geltenden Fassung) in das Zollgebiet der [X.] ein. Die Warensendung wurde wie angemeldet zum freien Verkehr abgefertigt.

2

Bei der Ware handelt es sich um einen auf einer Kunststoffplatte befestigten ringförmigen Spulenkern aus Metall, der mit zwei voneinander getrennten Wicklungen aus Kupferdraht mit jeweils der gleichen Anzahl von Windungen versehen ist, deren Enden zu [X.] an der Unterseite der Kunststoffplatte führen, so dass sich insgesamt vier Anschlüsse ergeben.

3

Die [X.] ([X.]) kam aufgrund der Untersuchung einer der Sendung entnommenen Probe zu dem Ergebnis, dass die Ware in die [X.]. 8548 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung ([X.]) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl[X.] Nr. L 256/1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung ([X.]) Nr. 1832/2002 der [X.] vom 1. August 2002 (ABl[X.] Nr. L  290/1) einzureihen sei, woraufhin der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) den auf die Warensendung entfallenden Zoll nach einem Zollsatz von 2,7 % nacherhob. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte die [X.] ihre Tarifauffassung, indem sie die Ware als einen elektrischen Transformator ansah und in die [X.]. 8504 32 90 KN einreihte. Das [X.] wies daraufhin --nach Ankündigung einer entsprechenden Verböserung-- den Einspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass der Zoll nach einem Zollsatz von 3,7 % nachzuerheben sei.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die hiergegen erhobene Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern ([X.]) 2008, Beilage 2, 21 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin unter Beifügung eines Kurzgutachtens eines Ingenieurs, dessen Ausführungen sie sich in vollem Umfang zu eigen macht, geltend, dass die Auffassung des [X.], dass Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen aus einer einzigen stromleitenden Wicklung bestünden, unzutreffend sei. Anders als das [X.] meine, stehe es der Einordnung der streitigen sog. stromkompensierten Drosseln als Drosselspulen auch nicht entgegen, dass durch sie lediglich asymmetrische Ströme gedrosselt würden. Als Transformatoren könnten stromkompensierte Drosseln nicht angesehen werden, weil Transformatoren zwei oder mehr Spulen besäßen, deren Wicklungen verschiedenartig angeordnet seien und die Wechselstrom in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandelten, was hinsichtlich der streitigen Ware nicht zutreffe.

6

Das [X.] trägt vor, dass eine Drosselspule bzw. Selbstinduktionsspule zwar auch mehrere Wicklungen aufweisen könne, die aber --wie auch in dem von der Klägerin vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt-- in Reihe geschaltet seien; dies sei bei den streitigen Waren nicht der Fall. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System ([X.]) zur [X.]. 8504 würden von dieser [X.]ition alle Transformatoren erfasst, unabhängig davon, ob sie verschiedenartige oder gleichartige Wicklungen aufwiesen. Dies sei technikkonform, da es verschiedene Anwendungen gebe, bei denen ein Übersetzungsverhältnis von 1:1 verwendet werde.

7

Die Klägerin hat im Revisionsverfahren in anderen Mitgliedstaaten der [X.] erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der streitigen Ware vergleichbare Waren in der [X.] bisher unterschiedlich zolltariflich eingereiht wurden. Die [X.] Zollverwaltung hat die uneinheitlich beantwortete [X.] deshalb über das [X.] der [X.] vorgelegt, damit diese Maßnahmen zur Gewährleistung einer unionseinheitlichen Anwendung des Zolltarifs treffe. Daraufhin hat der beschließende Senat das Ruhen des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des zolltariflichen Klärungsverfahrens angeordnet.

8

Jenes Verfahren wurde durch die am 14. Dezember 2010 in [X.] getretene Verordnung ([X.]) Nr. 1076/2010 ([X.] 1076/2010) der [X.] vom 22. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen [X.] Nr. L 308/3) abgeschlossen, mit der Waren, deren in der Verordnung beschriebene Beschaffenheitsmerkmale denen der im vorliegenden Fall streitigen Ware entsprechen, in die [X.]. 8504 50 95 KN (entspricht der [X.]. 8504 50 80 KN im Streitjahr 2003) eingereiht worden sind.

9

Die Klägerin sieht ihre Tarifauffassung durch die [X.] 1076/2010 bestätigt.

Das [X.] verweist darauf, dass die [X.] 1076/2010 keine Rückwirkung entfalte und für den Streitfall daher nicht verbindlich sei.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung sowie des angefo[X.]htenen Einfuhrabgabenbes[X.]heids in Gestalt der Einspru[X.]hsents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Dieser Verwaltungsakt ist re[X.]htswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O), denn der für die [X.] ges[X.]huldete [X.] ist bei der Einfuhr in zutreffender Weise bu[X.]hmäßig erfasst worden. Die eingeführten Waren sind zu Re[X.]ht als Drosselspulen mit einer Induktivität von ni[X.]ht mehr als 62 mH des [X.] 8504 50 80 300 angemeldet und abgefertigt worden. Für Waren dieser Art waren die Zölle seinerzeit ausgesetzt.

1. Der Senat folgt ni[X.]ht der Ansi[X.]ht des [X.], dass eine Ware der vorliegenden Art als Transformator entweder in die [X.]. 8504 31 90 [X.] oder die [X.]. 8504 32 90 [X.] einzureihen sei, sondern s[X.]hließt si[X.]h der mit der [X.] vertretenen [X.] der [X.] an, wona[X.]h eine Ware der im Anhang der [X.] bes[X.]hriebenen Art, wel[X.]he --was zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht im Streit [X.] des Streitfalls entspri[X.]ht, als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in die [X.]. 8504 50 80 [X.] (in der damaligen Fassung, jetzt [X.]. 8504 50 95 [X.]) einzureihen ist.

Einreihungsverordnungen der [X.] dürfen zwar grundsätzli[X.]h ni[X.]ht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedo[X.]h wie im Regelfall ledigli[X.]h zur Klarstellung der Re[X.]htslage zum Zwe[X.]k der einheitli[X.]hen Anwendung der [X.] und ni[X.]ht zur Änderung des bestehenden Re[X.]hts ergehen, bestehen keine Bedenken, sol[X.]he Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tarifli[X.]her Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbes[X.]hreibung --wie im [X.] in ihren wesentli[X.]hen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2004 [X.]/01, [X.], 1305, m.w.N.). Die Einreihungs-[X.] steht im Einklang mit dem Wortlaut der [X.]itionen und [X.]itionen des Gemeinsamen Zolltarifs und verändert diesen ni[X.]ht.

Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, lassen si[X.]h dem Wortlaut der [X.]. 8504 [X.] und ihrer [X.]itionen sowie den Anmerkungen zum Abs[X.]hnitt XVI oder zu [X.]. 85 [X.] keine Anhaltspunkte für die Abgrenzung elektris[X.]her Transformatoren von Drossel- und anderen Selbstinduktionsspulen entnehmen. Die vom [X.] als weiteres [X.] herangezogenen [X.] sind zwar keine verbindli[X.]hen Re[X.]htsnormen, tragen aber erhebli[X.]h zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, (vgl. Urteile des Geri[X.]htshofs der [X.] --EuGH-- vom 12. Januar 2006 [X.]/04 --Algemene [X.], Slg. 2006, [X.], [X.], 89; vom 5. Juni 2008 [X.]/07 --JVC Fran[X.]e--, Slg. 2008, I-4165).

Na[X.]h den [X.] zur [X.]. 8504 [X.], auf die au[X.]h die [X.] ihre Einreihungsverordnung Nr. 1076/2010 gestützt hat, sind Transformatoren Geräte, die mit Hilfe vers[X.]hiedenartiger Wi[X.]klungen um einen Eisenkern We[X.]hselstrom dur[X.]h Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in We[X.]hselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln. Diese Voraussetzungen, die si[X.]h zum Teil bereits aus der Übersetzung des Wortes "transformieren" ergeben, erfüllt die im Streitfall zu tarifierende Ware ni[X.]ht. Ihre beiden auf dem Spulenkern vorhandenen Wi[X.]klungen sind ni[X.]ht vers[X.]hiedenartig, sondern von glei[X.]her Anzahl. Selbst wenn man also eine sol[X.]he Spule derart in einen Stromkreislauf eins[X.]haltete, dass zwei voneinander getrennte Stromkreise entstehen und der Strom dur[X.]h Induktion vom Primärstromkreis der einen Wi[X.]klung auf den Sekundärstromkreis der anderen Wi[X.]klung übertragen wird, entstünde eine 1:1-Übertragung und keine Umwandlung in einen Strom anderer Stärke oder Spannung. Na[X.]h den [X.] zur [X.]. 8504 in Rz 04.0 (jetzt: Rz 04.1) gehören zur [X.]. 8504 zwar Transformatoren aller Art ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre Bauart und ihren Verwendungszwe[X.]k; jedo[X.]h fußt diese [X.] auf der vorgenannten Definition des Transformators in der [X.] zur [X.]. 8504 [X.]. Es mag zwar --wie das [X.] geltend ma[X.]ht-- für bestimmte Anwendungen als "1:1-Transformatoren" bezei[X.]hnete Spulen mit zwei glei[X.]hartigen Wi[X.]klungen geben, jedo[X.]h handelt es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um Transformatoren im zolltarifli[X.]hen Sinn.

Da si[X.]h den [X.] --wie ausgeführt-- keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dur[X.]h wel[X.]he Bes[X.]haffenheitsmerkmale si[X.]h Transformatoren von stromkompensierten Drosselspulen unters[X.]heiden lassen, bestehen keine Bedenken, die [X.] zu diesem Zwe[X.]k heranzuziehen. Die auf die genannten [X.] gestützte Auslegung der Tarifpositionen ist tarifre[X.]htli[X.]h zulässig, weil der Inhalt der [X.] mit den Bestimmungen der [X.] in Einklang steht und deren Bedeutung ni[X.]ht verändert (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 [X.]/06 --Oli[X.]om--, Slg. 2007, [X.], [X.], 268, Rz 31).

2. Eine Einreihung in die [X.]. 8504 31 [X.] oder die [X.]. 8504 32 [X.] ließe si[X.]h im Streitfall au[X.]h dann ni[X.]ht re[X.]htfertigen, wenn man die erwähnten "1:1-Transformatoren" mit zwei glei[X.]hartigen Wi[X.]klungen als Transformatoren im zolltarifli[X.]hen Sinn ansähe und davon ausginge, dass das für einen Transformator [X.]harakteristis[X.]he Merkmal allein das Vorhandensein zwei oder mehr galvanis[X.]h getrennter, d.h. ni[X.]ht dur[X.]h eine elektris[X.]h leitfähige Verbindung, sondern allein induktiv miteinander verbundener, auf magnetis[X.]h leitfähigem Material angebra[X.]hter Spulen ist, so dass bei Eins[X.]haltung in einen Stromkreis eine der Spulen den sog. Primärstromkreis bildet, der im Wege der Induktion elektris[X.]he Energie auf den sog. Sekundärstromkreis bzw. die Sekundärstromkreise überträgt.

Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen haben demgegenüber --wie si[X.]h aus der [X.] zur [X.]. 8504 Rz 37.0 ergibt-- nur eine stromleitende Wi[X.]klung, was --worüber zwis[X.]hen den Beteiligten Einigkeit besteht-- im Sinne von "nur einen Stromkreis bildend" zu verstehen ist, weil Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen zwar dur[X.]haus mehrere (Teil-) Wi[X.]klungen aufweisen können, die aber --wie si[X.]h aus dem auf das vorgelegte Kurzguta[X.]hten gestützten Vorbringen der Revision sowie dem Vortrag des [X.] ergibt-- ausnahmslos in Reihe ges[X.]haltet sind, so dass dur[X.]h diese Wi[X.]klungen nur ein Strom fließt und sie deshalb au[X.]h nur wie eine Wi[X.]klung wirken.

Dass die streitige Ware ledigli[X.]h eines dieser vorgenannten Merkmale aufweist --entweder dasjenige eines "1:1-Transformators" oder dasjenige einer Drossel- oder Selbstinduktionsspule--, lässt si[X.]h allerdings ni[X.]ht feststellen, weil in dem Zustand, in dem die Ware eingeführt wurde, die insgesamt vier Ans[X.]hlüsse der beiden Wi[X.]klungen auf dem Spulenkern ni[X.]ht bes[X.]haltet waren. Wel[X.]he Funktion eine Ware der vorliegenden Art ausführt, ergibt si[X.]h daher erst aus der Art und Weise ihrer elektris[X.]hen Bes[X.]haltung und Verwendung in einem bestimmten Gerät. Werden die Ans[X.]hlüsse so bes[X.]haltet, dass die beiden Wi[X.]klungen zu voneinander getrennten Stromkreisen gehören, der Strom von der einen auf die andere Wi[X.]klung somit dur[X.]h Induktion übertragen wird, handelt es si[X.]h um einen "1:1-Transformator". Liegt dagegen eine Bes[X.]haltung vor, die dazu führt, dass si[X.]h beide Wi[X.]klungen in einem Stromkreis befinden und dur[X.]h sie nur ein Strom fließt, handelt es si[X.]h um eine Drosselspule.

Bei dieser Betra[X.]htungsweise hätte die streitige Ware sowohl die objektiven Bes[X.]haffenheitsmerkmale eines Transformators als au[X.]h einer Drosselspule und ließe si[X.]h daher glei[X.]hermaßen in die [X.]. 8504 31 [X.] (bzw. bei größerer Leistung die [X.]. 8504 32 [X.]) als au[X.]h in die [X.]. 8504 50 [X.] einreihen. In einem sol[X.]hen Fall ist eine Ware gemäß der [X.] (AV) 6 Satz 1 i.V.m. AV 3 Bu[X.]hst. [X.] (die AV 3 Bu[X.]hst. a und b s[X.]heiden aus) der in der [X.] zuletzt genannten [X.]ition zuzuweisen.

3. Dass die streitige Ware als Drosselspule der [X.]. 8504 50 80 [X.] die übrigen Voraussetzungen für eine Zollaussetzung des [X.] 8504 50 80 300 erfüllt, ist zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht im Streit.

Meta

VII R 20/07

12.04.2011

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 3. Mai 2007, Az: 14 K 2388/04, Urteil

AllgVorschr 6 S 1 KN, AllgVorschr 3 Buchst c KN, Pos 8504 UPos 31 KN, Pos 8504 UPos 32 KN, Pos 8504 UPos 5080 KN, Pos 8504 UPos 5095 KN, EUV 1076/2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.04.2011, Az. VII R 20/07 (REWIS RS 2011, 7686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

14 K 3093/12 (FG München)

(Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers -zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren - Erläuterungen zum Harmonisierten System …


14 K 3093/12 (FG München)

(Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers -zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren - Erläuterungen zum Harmonisierten System …


14 K 3093/12 (FG München)

(Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers -zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren - Erläuterungen zum Harmonisierten System …


14 K 2369/18 (FG München)

Zolltarif, Zollaussetzung, Kfz-Ladesets


VII R 32/12 (Bundesfinanzhof)

Zolltarif: Einreihung von aus einer Mischung aus Kunstharz und Steinpulver bestehenden Ziergegenständen


Referenzen
Wird zitiert von

4 V 194/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.