Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 23/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2148

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 23/12
Verkündet am:

10. Oktober 2013

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB § 839 [X.]; [X.] § 18 Abs. 1, §§ 26a, 42 Abs. 1

Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften
gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der [X.] für gemeinschaftliche Anlagen.

[X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 23/12 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Dezember 2011 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Jahre 2003 wurde dem Kläger im Rahmen der Durchführung des [X.]
R.

-Ü.

das Weinbergflurstück Gemarkung Ü.

, Flur
15 Nr.
46, zugeteilt. Trägerin der Flurbereinigungsmaßnahmen war die Teilnehmergemeinschaft
R.

-Ü.

, die den
beklagten
Verband der Teilnehmergemeinschaften
mit der Herstellung
gemeinschaftlicher
Anlagen und der Durchführung von
Bodenverbesserungen
beauftragte. Dabei
wurden unter anderem [X.] in die [X.] eingefahren und
schwere Trans-portfahrzeuge eingesetzt, die
den oberhalb der Parzelle des [X.] und zum 1
-

3

-

Hang gelegenen, geteerten
Wirtschaftsweg Nr.

(P.

weg)
befuhren. Dabei
kam es
parallel zum Verlauf des Weges zur Bildung von Rillen. Nachdem es in den Jahren 2005 und 2006 auf der Parzelle des [X.] zu [X.] mit [X.] im mittleren [X.] gekommen war, wurden Drainagen verlegt und zusätzlich Schieferboden eingebracht. Zum [X.] 2006/2007 kam es erneut zu [X.] auf der Par-zelle des [X.]. Nach Beendigung der Flurbereinigungsmaßnahmen wurde der Wirtschaftsweg Ende des Jahres 2007 neu ausgebaut und geteert. Danach kam es nicht mehr zu [X.]
auf dem Grundstück des [X.].

Der Kläger
verlangt von dem [X.]n Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass er wegen der [X.] zum Jahreswechsel 2006/2007 im höheren [X.] und unterhalb des [X.] seine Weinbergparzelle 2007 und in den nachfolgenden
Jahren nicht "ordnungsgemäß"
bepflanzen konnte (Ernteausfall).

Das Landgericht hat
-
sachverständig beraten
-
die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des
[X.]n ist die Klage
ab-gewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Schadensersatzanspruch
weiter.
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-

4

-

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch
verneint
und sei-ne Entscheidung (veröffentlicht in DVBl. 2012, 255) wie folgt
begründet:
Nach dem Vorbringen
des [X.]
liege
die zentrale Schadensursache
darin, dass im Wege-
und Gewässerplan keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen [X.] gewesen seien und
es dadurch zu einer
"Notentwässerung"
entlang der oberen Parzellengrenze
und im weiteren Verlauf
zu [X.] auf seinem Grundstück gekommen sei; zudem habe er eine "planmäßige und fehlerfreie"
Bauweise bestritten, Ausführungsmängel jedoch
nicht konkret dar-gelegt. Richte sich sein Klagebegehren
damit
aber gegen eine
fehlerhafte We-ge-
und [X.],
habe er
als Beteiligter des [X.] bereits in diesem Verfahren mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln
um
entsprechenden
Rechtsschutz (Schutzmaßnahmen oder
Nachteilsausgleich)
nachsuchen und seine Ansprüche geltend machen oder eine sogenannte [X.] erheben müssen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des [X.]es sei es
ausgeschlossen,
dass ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihn belastenden Maßnahme mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln absehe und stattdessen die Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahme im Rah-men einer Amtshaftungsklage geltend mache.
4
5
-

5

-

Soweit in
dem Vorbringen
des [X.]
auch eine Beschädigung des im Zuge des [X.] ausgebauten [X.] Nr.

durch das Befahren mit schweren Transportfahrzeugen und daran anknüpfend eine Verletzung der "Wegeunterhaltungs-
bzw. Verkehrssicherungspflicht"
an-gesprochen
werde, sei dies lediglich Folge
der behaupteten Fehlplanung. Im Übrigen sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der [X.] die grundsätzlich der örtlichen Teilnehmergemeinschaft obliegende Unterhaltungs-pflicht hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen in dem betreffenden [X.] übernommen habe oder ihm auch nur Überwachungspflichten insoweit verblieben seien.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den bislang getroffenen Feststellungen
und auf
der
Grundlage der
in erster In-stanz durchgeführten Beweisaufnahme
kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen den beklagten Verband nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 [X.] nicht ausgeschlossen werden.

1.
Dem
Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass etwaige Mängel
im [X.]
-
hier möglicherweise das Fehlen wasserwirt-schaftlicher Maßnahmen
-
als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs [X.]. Denn dem Kläger, der als Eigentümer eines zum [X.] gehörenden Grundstücks
nach §
10 Nr.
1 FlurbG
am Flurbereinigungs-verfahren beteiligt ist, steht kein Wahlrecht
in der Weise zu, dass er von der Anfechtung einer ihn rechtswidrig belastenden Maßnahme mit den im Flurbe-6
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-

reinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln in dem dort geregelten Verfah-ren
absehen
und sich auf eine Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht
beschränken kann. Vielmehr ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des [X.], der zugleich den Wege-
und Gewässerplan umfasst, und darin enthaltener wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
im Rahmen eines [X.] dann nicht mehr möglich, wenn der
Plan
-
wovon auch im Streitfall auszugehen ist
-
bestandskräftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.
Mai 1986 -
III
ZR 241/84, [X.]Z 98, 85, 88; [X.]/[X.],
[X.], 9.
Aufl., §
59 Rn.
14).
Bei
einer
fehlerhaften oder unzulänglichen
Planung von (insbesondere) gemeinschaftlichen sowie wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen (vgl. § 41 Abs. 1 FlurbG) muss
ein Beteilig-ter gegen den Wege-
und Gewässerplan vorgehen (§
59 Abs.
2 FlurbG) und gegebenenfalls vor dem Flurbereinigungsgericht (§ 140 FlurbG) eine Änderung
oder Ergänzung des Plans anstreben
(vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2, § 64 FlurbG; [X.] dazu [X.]/[X.] aaO §
61 Rn.
8).
Dies ergibt sich sowohl aus
der Ziel-setzung des [X.], wonach im Interesse aller Beteiligten durch eine größtmögliche Beschleunigung verhindert werden
soll, dass die in diesem Plan geregelte Neuordnung des Bereinigungsgebiets, die für die Betei-ligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer [X.] angegriffen werden kann, als auch
aus der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die §
41 Abs.
5 FlurbG für den [X.] vorsieht
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Mai 1986
aaO S.
91). Ein
Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Verband nach Amtshaftungsgrundsätzen kann deshalb nicht auf die Unterlas-sung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Zuge der
[X.]ung
und eine
hierdurch bedingte "Notentwässerung"
entlang der oberen Parzellen-grenze gestützt werden, zumal Fehler im Wege-
und Gewässerplan allein in den Verantwortungsbereich der Flurbereinigungsbehörde fallen (§
58 Abs.
1 FlurbG).
-

7

-

2.
Im Streitfall stützt
der
Kläger seinen Schadensersatzanspruch
jedoch entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht, jedenfalls nicht
in erster Linie,
auf eine unterlassene oder fehlerhafte Wasserbewirtschaftung
und ein fehlerhaftes Bodengefälle
im [X.], sondern vor allem auf eine (eigenständige) Verletzung der "Wegeunterhaltungs-
bzw. Verkehrssicherungs-pflicht"
durch den
[X.]n. Die Annahme des
Berufungsgerichts, der Kläger sehe als zentrale Schadensursache im Wege-
und Gewässerplan fehlende wasserwirtschaftliche
Maßnahmen, verkennt, wie die Revision zu Recht rügt,
den
Kerngehalt seines Vorbringens.

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift pauschal das Unterlassen was-serwirtschaftlicher Maßnahmen gerügt, gleichzeitig aber schon dort darauf hin-gewiesen, dass der Wirtschaftsweg Nr.

im Zuge der [X.] beschädigt und nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden sei, wodurch der [X.] seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Damit [X.] er bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ursache der "Notentwässerung"
auf sein Grundstück jedenfalls nicht nur eine
Folge einer etwaigen vorausge-gangenen Fehlplanung sei. Auch im weiteren
Verlauf des Rechtsstreits hat
er vorgetragen, der Weg sei im Zuge
der Flurbereinigungsmaßnahmen mit schwe-ren Fahrzeugen befahren
und von diesen
beschädigt worden. Aufgrund der
dadurch entstandenen
Risse in der (geteerten) Straßenfläche und Rillen
auf den unbefestigten Seitenstreifen seien Wassermassen auf sein Grundstück ge-langt und hätten den geltend gemachten Schaden verursacht.

Bei dieser Sachlage kann
-
wie bereits das Landgericht angenommen
hat
-
eine schadensursächliche Pflichtverletzung der für den
[X.]n [X.] Amtsträger (Vorstandsmitglieder, vgl. § 26b Abs. 3 i.V.m. § 25 FlurbG) 9
10
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8

-

vor allem darin zu erblicken sein, dass die durch das Befahren mit schweren Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen des [X.] (Rinnen-
und Rissbildungen) nicht beziehungsweise
verspätet
beseitigt worden sind. Im Ge-gensatz zu der dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1986
(aaO) zugrundeliegen-den Fallgestaltung würde dabei unabhängig von dem Inhalt des
Flurbereini-gungsplans
eine
selbständige Pflichtverletzung
des beklagten Verbands
vorlie-gen
-
nämlich eine Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 FlurbG ergebenden Unterhaltungspflichten
-, die nicht lediglich als Folge einer vorausgegangenen fehler-
oder lückenhaften Planung angesehen werden könn-te.

a)
Der [X.] ist ein durch den Zusammenschluss mehrerer
Teilneh-mergemeinschaften entstandener Verband (§
26a Abs. 1 Satz 1 FlurbG), der ebenso wie die Teilnehmergemeinschaften

16 Satz 2 FlurbG)
eine Körper-schaft des öffentlichen Rechts
ist (§
26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Er wird
dem-nach, wenn er -
wie hier
-
nach § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der
Teilnehmergemeinschaft tritt,
bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe
des Flurbereinigungsgesetzes obliegenden Aufgaben hoheitlich tätig (vgl. [X.] vom 15. Mai 1986 aaO [X.] f).

Nach der Generalklausel des §
18 Abs.
1 Satz 1 FlurbG hat die Teilneh-mergemeinschaft das Recht und die Pflicht, die gemeinschaftlichen Angelegen-heiten der Teilnehmer wahrzunehmen. Dies umfasst
nach Satz 2 insbesondere
die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und deren Unterhaltung, soweit nicht der [X.] anderes bestimmt
oder
die Ausführung oder Un-terhaltung
einzelnen Beteiligten oder einem Wasser-
oder Bodenverband über-lassen werden. Zu den gemeinschaftlichen Anlagen können insbesondere auch Wege und Straßen gehören (§ 39 Abs. 1 FlurbG). Gemäß §
42
FlurbG hat die 12
13
-

9

-

Teilnehmergemeinschaft, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und bis zur Übergabe an den Unter-haltungspflichtigen zu unterhalten,
sofern
gesetzliche Vorschriften nichts ande-res bestimmen.

b) Mangels gegenteiliger
Feststellungen durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem
beklagten Verband (auch) die Unterhaltung des P.

wegs
oblag und es sich bei diesem Weg um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG handelt. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts bedurfte es, nachdem der [X.] unstreitig alle im vorliegenden Zusammenhang interessierenden [X.] durchgeführt hat beziehungsweise (durch Transportaufträge an ein privates
Unternehmen) hat durchführen lassen, keiner weiteren Darlegung, dass der beklagte Verband
auch und gerade die Unterhaltungspflicht
(mit-)über-nommen hat.
Dafür,
dass die Unterhaltungspflicht zum [X.]punkt der schadens-ursächlichen [X.] infolge "Übernahme"
der gemeinschaft-lichen Anlage durch die Gemeinde bereits auf diese übergegangen war (vgl. §
42 Abs. 1 Satz 1
FlurbG sowie
[X.] [X.]
1972, 331; RdL 1972, 209; [X.] -
20 -
zu § 149 Abs. 1 FlurbG), ist nichts ersichtlich.

c) Ob der Kläger, der auch als Mitglied der [X.] Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (vgl. Senats-urteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87),
die Durchführung der durch die Beschädi-gungen des [X.]
notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnah-men durch eine gegen den [X.]n gerichtete so genannte Ausbauklage (siehe
allgemein
BVerwGE 57, 31,
36
f; [X.]/[X.] aaO §
18 Rn.
3, §
61 Rn.
10) hätte erzwingen können (vgl. dazu [X.], [X.] 1972, 331; Hoecht, [X.] 1983, 85, 90), kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, 14
15
-

10

-

dass er mit einem solchen Begehren so rechtzeitig Erfolg gehabt hätte, dass der Eintritt der geltend gemachten Schäden verhindert worden wäre
(§ 839 Abs.
3 BGB).

III.

Das angefochtene Urteil kann
danach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist
das Beru-fungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß §
563 Abs.
1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach dem Vorbringen des [X.] eine Haftung des [X.]n (auch) wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Frage
kommen kann, und zwar
deshalb, weil er im Rahmen der Durchführung von Bodenverbesserungsmaß-nahmen den Verkehr
mit schweren Transportfahrzeugen veranlasst hat,
der zu den Straßenschäden führte. Dass
der [X.] ein privates Unternehmen mit den Transportfahrten beauftragt hatte, schließt
seine eigene
Haftung nicht aus. Er brauchte sich zwar bei Beauftragung
eines
zuverlässigen Transportunter-nehmers
grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob infolge des Einsatzes von Fahrzeugen
zum Transport von Materialien und Boden bei Anliegern der [X.] vermeidbare Schäden entstehen können
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1980 -
VI
ZR 121/79, [X.], 262). Dem steht
jedoch eine Pflicht zur Überwachung und bei erkennbaren Gefahren auch zum Eingreifen nicht in jedem Fall entgegen
(vgl. Senatsurteile
vom 5. November 1992 -
III
ZR 91/91, [X.]Z 120, 124, 128
f und 17. Dezember 1992 -
III ZR 99/90, NVwZ-RR 1993, 337, 338).
16
17
-

11

-

Ob sich
die Haftung des beklagten Verbands im Falle einer derartigen
Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus
§ 839 BGB, Art. 34 [X.] ergibt oder aber
nach allgemeinem Deliktsrecht richtet (§ 823 Abs. 1 i.V.m.
§§
31, 89
BGB),
kann dahinstehen, da sich der [X.] in keinem Fall auf das [X.] des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte (vgl. Senats-urteil vom 1. Juli 1993 -
III ZR 167/92, [X.]Z 123, 102, 105).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
11 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.12.2011 -
1 [X.] -

18

Meta

III ZR 23/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 23/12 (REWIS RS 2013, 2148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2148

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III ZR 23/12

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