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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]
vom
9. Oktober 2014
in der Freiheitsentziehungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2
Das Fehlen von [X.] führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des [X.] nach §
15 Abs.
6 Satz
2 AufenthG.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 -
V [X.] -
LG [X.] am Main
AG [X.] am Main
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts [X.] a.M. vom 20. März 2014 wird auf Kos-ten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Der Betroffene traf am 23. Dezember 2013 aus [X.] kommend ohne gültigen Pass oder Passersatz auf dem [X.] in [X.] am Main ein und äußerte bei seiner am selben Tag vorgenommenen Befragung durch die beteiligte Behörde, bei der er angab, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein, ein Schutzersuchen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 lehnte das [X.] seinen Asylantrag vom 3. Januar 2014 als offensichtlich unbegründet ab. Die beteiligte Behörde verweigerte dem Be-troffenen daraufhin die Einreise und beabsichtigt dessen Zurückweisung nach [X.]. Seit dem 9. Januar 2014 ist er vollziehbar ausreisepflichtig.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2014 zur Sicherung der Abreise den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem [X.] bis zum 17.
März
2014 angeordnet. Die gegen diese -
nach Fristablauf durch einen wei-teren Beschluss des Amtsgerichts verlängerte -
Anordnung gerichtete [X.] mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe-schwerde.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise rechtmäßig.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22.
Juli 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 27 Rn. 4; Beschluss vom 30. August 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 37) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zu-lässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Fehlen von [X.] nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des [X.] nach §
15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 33, 1) auch die Grundrechte von Strafge-fangenen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wer-den können und es
daher eines Strafvollzugsgesetzes mit fest umrissenen Ein-2
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griffstatbeständen bedarf, ist zwar zutreffend. Daraus lässt sich aber nicht ablei-ten, dass eine Anordnung des [X.] nach §
15 Abs. 6 Satz 2
AufenthG mangels Bestehens eines Vollzugsgesetzes rechtswidrig ist. Vielmehr folgt aus der Entscheidung des [X.] nur, dass auch die Grundrechte von [X.] nicht beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden können, sondern eine Einschränkung nur dann in [X.] kommt, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grund-gesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen, also nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, geschieht
(vgl. [X.] 33, 1, 11).
Anders als die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist der gemäß §
15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG angeordnete Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines [X.]s oder einer Unterkunft nicht zwangsläufig mit Eingriffen auch in andere Grundrechte als in das Freiheitsgrundrecht -
etwa durch [X.], eingeschränkte Möglichkeit zum Telefonieren, Anstaltskleidung -
verbunden. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Straf-haft einerseits und der Freiheitsentziehung nach dem [X.] ande-rerseits. Die Anordnung des [X.] eines Ausländers ergeht aus-schließlich zur Sicherung seiner Abreise (§
15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG); sie dient nicht als zusätzliche Sanktion für die illegale Einreise ([X.], NJW1996, 545, 551). Daher folgt aus dem Fehlen von [X.] für den richter-lich angeordneten Transitaufenthalt
nur, dass über die Freiheitsentziehung und die mit ihr zwangsläufig verbundenen Einschränkungen in der allgemeinen [X.] hinausgehende Grundrechtseingriffe unzulässig sind (vgl. [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 422 Rn. 7, 9).
Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Anordnung des [X.] zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die 7
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Rechtmäßigkeit der richterlichen Aufenthaltsanordnung nicht. Vielmehr muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden. Hierfür steht ihm der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen (MünchKomm-FamFG/[X.], 2.
Aufl., § 422 Rn. 7, 9; [X.],
FamFG, 18. Aufl., § 422 Rn. 10).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 21.01.2014 -
934 [X.]/14 B -
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 20.03.2014 -
2-29 T 47/14 -
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Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. V ZB 57/14 (REWIS RS 2014, 2278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2278
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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