Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2017, Az. 1 StR 217/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9798

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080617B1STR217.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 217/17

vom
8. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

hier:
Revision des Angeklagten Y.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juni
2017
gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 357 Satz 1
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2016, auch soweit es den Mitangeklagten

A.

betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten und den nicht revidierenden [X.]

A.

jeweils wegen Steuerhinterziehung in 46 Fällen so-wie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 46 Fällen zu Gesamtfreiheitsstra-fen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg;
im Übrigen ist sein Rechtsmittel un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Das angefochtene Urteil ist im Schuld-
und Strafausspruch aufzuheben, weil ihm die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob Tatvoll-endung oder nur Versuch gegeben ist, nicht entnommen werden können. [X.] hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

Steuererklärungen und zur Höhe der in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungs-
und Voranmeldezeiträumen zu Unrecht, weil aus [X.] geltend gemachten Vorsteuerbeträge (UA S.
9
ff.). Mangels Feststellungen zu weiteren Angaben in den Erklärungen lässt sich [X.] nicht nachprüfen, ob die (unrichtigen) Steueranmeldungen zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 [X.]) oder zu einer Zahllast (§ 168 Satz 1 [X.]) der beteiligten Unternehmen geführt haben. Das [X.] hat dies weder ausdrücklich festgestellt, noch lässt es sich dem [X.] entnehmen. Eben hiervon hängt aber die Frage der Tatvollendung ab. § 370 Abs. 1 [X.] ist nicht lediglich ein Erklärungs-, sondern auch ein [X.]. Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen ande-ren nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat ([X.], Urteil vom 19.
März 2013

1 [X.], [X.]R [X.] § 370 Abs.
1 Nr. 1 Vollendung 3 mwN). Betreffen wie hier alle verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten die Umsatzsteuer, sei es als Jahreserklärung oder als Vo-ranmeldung, tritt für die Fälle der Herabsetzung der bisher zu entrichten-den Steuer oder der Steuervergütung der tatbestandliche Verkürzungs-erfolg erst aufgrund der gemäß § 168 Satz 2 [X.] erforderlichen Zustim-mung der Finanzbehörde ein. In
den Konstellationen des § 168 Satz 1 [X.] ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung selbst vollendet ([X.] aaO;
siehe auch [X.], Beschluss vom 2
-
4
-
5. Februar 2014

1 [X.], [X.], 335, 336; Beschluss vom 23. Juli 2014

1 [X.], [X.], 282). Die Frage, ob Versuch oder Vollendung vorliegt, entscheidet sich mithin nach dem Saldo der jeweiligen Erklärungen. Die Urteilsgründe beschränken sich [X.] jedoch auf die bloße Addition der in den inkriminierten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer je Voranmeldungszeitraum ([X.], 12, 14 f., 16 f.), mithin auf die Bestimmung der

lediglich strafzumessungs-rechtlich relevanten

Höhe des beabsichtigten oder tatsächlich eingetre-

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Aufhebung der Feststellungen zu den nicht vorhandenen Warenbewegungen und [X.] sowie zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bedarf es nicht, denn diese sind rechtsfehlerfrei getroffen. Das gilt auch bezüglich der für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen über die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Ergänzende, den bisher getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 168 Satz 1 oder Satz 2 [X.] sind möglich und auch erforderlich.
3
-
5
-
Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, weil der Rechtsfehler auch ihn hinsichtlich der nämlichen Taten betrifft, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt ist.
Raum Graf Jäger

Bellay Cirener
4

Meta

1 StR 217/17

08.06.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2017, Az. 1 StR 217/17 (REWIS RS 2017, 9798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9798

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1 StR 217/17

1 StR 318/12

1 StR 422/13

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