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PDF anzeigen 5 StR 445/06 [X.]BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Be-stand. 1 Die [X.] begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das [X.] nicht angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt 2 - 3 - hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später [X.] nach Vollendung des räuberischen Diebstahls [X.] erfolgte Attacke mit dem Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers geführt hat. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen [X.] die allenfalls durch wei-tergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen [X.] eine neue Strafe zu verhängen haben. 3 [X.] [X.] Raum Jäger
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 445/06 (REWIS RS 2007, 5445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5445
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