Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 445/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5445

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 445/06 [X.]BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Be-stand. 1 Die [X.] begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das [X.] nicht angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt 2 - 3 - hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später [X.] nach Vollendung des räuberischen Diebstahls [X.] erfolgte Attacke mit dem Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers geführt hat. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen [X.] die allenfalls durch wei-tergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen [X.] eine neue Strafe zu verhängen haben. 3 [X.] [X.] Raum Jäger

Meta

5 StR 445/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 445/06 (REWIS RS 2007, 5445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5445

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.