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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ziffer 5 Satz 1 des Urteilstenors lautet: Die Unterbringung ist vor Vollzug der Si-cherungsverwahrung zu vollziehen (siehe [X.] und 15). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Brause [X.] Bellay
Meta
23.03.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 5 StR 71/10 (REWIS RS 2010, 8148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8148
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