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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Dezember 2002in dem [X.] Nachteil vonwegenBeleidigungAz.: 3 [X.] 2016/02 AmtsgerichtAz.: 25 [X.] 985/02 AmtsgerichtAz.: 26 UJs 1699/02 Staatsanwaltschaft- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Dezember 2002 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.]ist das Amtsgericht [X.] Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekann-ten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des [X.] eine Auskunft der AG über Telekommunikationsver-bindungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1Satz 1 StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst, und zwar vor den Ent-scheidungen des Senats in den unten genannten anderen Verfahren, beim[X.] , in dessen Bezirk sich die Zentrale der [X.], sodann beim [X.], in dessen Bezirk sich die [X.] befindet, über deren technische Einrichtungen die [X.] festzustellen sind, den Erlaß entsprechender richterlicher Anord-nungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom6. September 2002 - 2 [X.] und 2 [X.] sowie vom- 3 -13. September 2002 - 2 [X.]), das Amtsgericht . Entgegen der Auf-fassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätz-lich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den [X.] zunächst beim [X.] als dem für den Sitz der AG in [X.]zuständigen Amtsgericht gestellt hatte. Daß die [X.] von der Niederlassung " der AG in zu erteilen war, war der Staatsanwaltschaft bekannt und mußte nicht erst ermittelt werden, was das Anschreibenan die Niederlassung in vom 15. Juli 2002 belegt. Die Zuständigkeit [X.]ergibt sich, wie der Senat in seinen oben genannten Be-schlüssen näher dargelegt hat, aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt [X.] den Antrag auf Durchführung einer richterlichen [X.] bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für [X.] gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Daß die Staatsan-waltschaft hier zunächst das falsche Amtsgericht angerufen hat, rechtfertigtauch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit von richterlichen [X.]en im Ermittlungsverfahren keine andere Entscheidung.Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es auch nicht aufden Speicherort der Daten - hier [X.]- an, da dieser vom Betreiberjederzeit geändert werden und sich möglicherweise im Ausland befinden kann.- 4 -Wo sich der Speicherort der konkreten Daten befindet, ist für Außenstehendenicht erkennbar, während demgegenüber die zur Auskunft verpflichtete [X.] bzw. Abteilung der AG feststeht und allge-mein bekannt ist.[X.] Roggenbuck
Meta
11.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 2 ARs 372/02 (REWIS RS 2002, 253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 253
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