Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZB 223/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 12. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 1 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 22. September 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem 2 - 3 - Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach den Gesetzesmaterialien kann eine [X.] gegen die Entscheidung über eine [X.] nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], [X.], 1831 f; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03; siehe ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895); entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren. 2. Ergänzend ist zu der Begründung der [X.] anzumerken, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin durch [X.] vom 13. Mai 2005 der Hinweis erteilt worden ist, dem Senat liege in der Parallelsache [X.] ZB 264/04 ein Stehordner vor, der "Anlagen zu jeweiligen In-solvenzanträgen der Bank betreffend die Unternehmensgruppe St.

" enthalte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin um Überlassung des [X.] gebeten, "der laut Mitteilung des Herrn Berichterstatters vom 13. Mai 2005 zwischenzeitlich vorliegt". Die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die begehrte Akteneinsicht [X.]; sie hat den Aktenordner mit Begleitschreiben vom 6. Juli 2005 zurückge-reicht, ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben und ohne die Rechts-beschwerdebegründung zu vertiefen oder zu korrigieren. Dies hätte ihr [X.], weil in dem Berichterstatterschreiben ausdrücklich davon die Rede war, dass der Stehordner die Anlagen zu den jeweiligen [X.] - 4 - halte und beiden Verfahren - was sich im Übrigen schon aus der Antragsschrift selbst ergibt - nur eine Insolvenzantragsschrift zugrunde liegt. Zur Trennung der Verfahren ist es erst im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens gekommen. Der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist es verwehrt, weitere auf den Inhalt des Insolvenzantrags und die Anlagen zielende [X.] erstmals nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erheben. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2004 - 60 IN 63/04 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2004 - 6 T 613/04 -

Meta

IX ZB 223/04

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZB 223/04 (REWIS RS 2006, 5692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.