Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. VIII ZR 48/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1127

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Oktober 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 11 Nr. 14 Buchst. a, [X.] § 309 Nr. 11 Buchst. a § 11 Nr. 14 a [X.] betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen [X.] abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem [X.] übernimmt (Fortführung des [X.] vom 23. März 1988 [X.], [X.] 104, 95). [X.] § 8 § 8 [X.] steht einer nach § 9 Abs. 1 [X.] erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen. [X.] § 9 Abs. 1 Bm, [X.] Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem [X.]. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2004 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.] waren die Gesellschafter und die Beklagte zu 1 zugleich die Alleingeschäftsführerin der [X.], die im Juni 1999 mit der Klä-gerin einen [X.] über den Betrieb eines [X.]

Restaurants in [X.]abschloss. Dieser Vertrag weist auf dem Deckblatt die Klägerin und die [X.]

GmbH als Vertragspartner aus und enthält unter anderem folgende Regelungen: 1 2. Gewährung eines [X.]; Laufzeit der Vereinbarung (1) [X.](Klägerin) gewährt dem Franchisenehmer ... das Recht, das [X.]System und die [X.]

Marken nach Maßgabe der [X.] für den Betrieb eines [X.] Restaurants an dem in [X.] 2 bezeichneten Standort zu nutzen. - 3 - (2) Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit von zwanzig (20) Jahren und tritt mit der Eröffnung des an dem Standort vorhandenen [X.] in [X.]. ... 9. Gebühren und [X.] (1) [X.] Der Franchisenehmer verpflichtet sich, an [X.]als Gegenleistung für die Benut-zung der [X.] Marken und des [X.] Systems eine prozentuale Gebühr, bezogen auf den in dem im [X.] erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz der Gebühr ist in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung [X.]. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, bis zum fünfzehnten (15.) Tag eines jeden Monats [X.]den Umsatz des [X.]s eines jeden Restaurants originalschriftlich zu melden und - hierauf basierend - zusammen mit dieser Mel-dung die Royaltyzahlung für den [X.] zu leisten. ... (2) Werbung und Verkaufsförderung Der Franchisenehmer verpflichtet sich, an [X.]oder an einen von B.
zu [X.] [X.] als Werbekostenbeitrag einen prozentualen Betrag, bezogen auf den im [X.] erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz ist ebenfalls in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung bezeichnet. Dieser [X.] ist in gleicher Weise wie die [X.] gemäß vorstehender Ziff. 9 (1) zu ermitteln und zu entrichten. ... ... 16. Verpflichtungen der Gesellschafter (1) Alle Gesellschafter des Franchisenehmers - mehrere als Gesamtschuld-ner - stehen für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller aus dieser [X.] und seiner Beendigung resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers garantiemäßig ein. (2) Alle Verpflichtungen bzw. Zusicherungen nach Regelungen dieses [X.], insbesondere solche nach Ziff. 4 (2), Ziff. 11, Ziff. 12 und Ziff. 15 (7) gelten für den vorstehend in Absatz (1) genannten Personenkreis entsprechend. Nach Anlage 3 zum Vertrag beträgt die Höhe der Franchisegebühren (Ziff. 9 (1)) und des [X.] (Ziff. 9 (2)) jeweils 5 %. Der [X.] ist außer von der Klägerin unterzeichnet zum einen von der [X.] zu 1 2 - 4 - mit dem Zusatz [X.] auf der Unterschriftszeile "Franchisenehme-rin" und zum anderen von allen drei [X.] jeweils auf den Unterschriftszei-len "Gesellschafter des Franchisenehmers". 3 Dem Vertragsschluss vorausgegangen war im Dezember 1998 der [X.] einer Reservierungsvereinbarung für einen Zielstandort zwischen der Klägerin, der [X.]

GmbH i. G. als sogenannter Entwicklerin und den [X.] sowie einem weiteren Gesellschafter, der anschließend aus der Gesell-schaft ausschied. In Ziff. 11.2 dieser Vereinbarung hatten sich die [X.] verpflichtet, auf Verlangen eine Garantie in Bezug auf die franchisevertragli-chen Verpflichtungen des Entwicklers abzugeben, insbesondere in Bezug auf Zahlungs- oder Vertraulichkeitsverpflichtungen sowie die Verpflichtungen aus einem Wettbewerbs- oder Anteilsveräußerungsverbot. Das [X.] Restaurant wurde von der S.

GmbH auf einem von der V.

GmbH & Co. KG, an der im [X.] zu 2 beteiligt war, angemieteten Grundstück errichtet und am 30. Juni 1999 eröffnet. Da sich die Umsätze des Restaurants nicht wie erhofft entwickelten, geriet die [X.] Anfang des Jahres 2001 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die V.

kündigte deshalb den Mietvertrag zum 31. März 2001. Daraufhin stellte die S.

GmbH den Betrieb des [X.] zum 15. Mai 2001 ein. Die Eröffnung eines kurz darauf beantragten [X.] über das Vermögen der S.

GmbH wurde im Juli 2001 mangels Masse abgelehnt. 4 Die Klägerin nimmt die [X.] aufgrund von deren Einstandspflicht nach Ziff. 16 des [X.] als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe der ihr in der [X.] zwischen der Betriebseinstellung und dem Ende der vertraglichen Laufzeit (30. Juni 2019) entgehenden Franchisegebühren und 5 - 5 - Werbekostenzuschüsse in Anspruch. Sie verlangt - ausgehend von einem wäh-rend des Betriebs des Restaurants erzielten durchschnittlichen Umsatz von [X.] • pro Monat - Zahlung von monatlich 8.442,32 • für die [X.] von Mai 2001 bis März 2003 (23 Monate), insgesamt 194.173,36 • nebst Zinsen, und für die [X.] danach weitere 195 Raten à 8.442,32 •, zahlbar monatlich erstmals am 15. Mai 2003 und [X.] am 15. Juli 2019. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-rufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 7 Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren könne nur die Haftungs-klausel nach Ziffer 16 des [X.] sein. Diese sei unwirksam, weil sie den Maßstäben des [X.] ([X.]) nicht Stand halte. Allerdings ergebe sich die Unwirksamkeit nicht schon aus § 3 [X.]. Es gehe nicht um eine überraschen-de Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung, sondern um die Begründung einer Verpflichtung der [X.] überhaupt, die schon deshalb nahe liege, weil sie den [X.] unterschrieben hätten. Die Klausel sei zudem an Hand des Inhaltsverzeichnisses des [X.] leicht aufzufinden ge-wesen. Sie verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot (jetzt § 307 8 - 6 - Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Umfang der Haftung der [X.] werde mit der Ein-beziehung aller Forderungen gegen die [X.] unmissverständlich festgelegt. Die Hauptforderung der Klägerin gegen die [X.] sei ebenfalls klar umrissen; es müssten 10 % vom Umsatz 20 Jahre lang gezahlt werden. 9 Die [X.] würden jedoch durch die Haftungsklausel unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 5 [X.] sei davon auszugehen, wie die Klausel im für den Verwender günstigsten Fall zu verstehen sei. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten die [X.] für die Forderung der Klägerin ge-gen die [X.] garantiemäßig einstehen. Der Garant müsse die fremde Schuld begleichen, wenn der Fall eingetreten sei, den [X.] und Garantiegeber als Fälligkeitsumstand vereinbart hätten. Der [X.] könne sich nicht auf Einreden und Einwendungen des [X.] berufen, wenn nicht selbständig zwischen den Parteien des Garantievertrages vereinbart worden sei, dass solche Gegenrechte des [X.] auch dem Eintritt des [X.] entgegen stehen sollten. Davon sei in der [X.] keine Rede. Um eine bloße Mithaftung der [X.] im Sinne eines Schuldbeitritts zu begründen, hätte es des Begriffs "garantiemäßig" nicht bedurft. Als Garantiefall sei die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige - nicht erst die nicht ordnungsgemäße - Erfüllung durch die [X.] be-stimmt. Da die [X.] der Klägerin mit Abschluss des [X.] entstanden seien, reiche es für die Garantiehaftung der [X.] damit aus, dass die [X.] bei Fälligkeit der jeweiligen Lizenzrate noch nicht oder nur teilweise gezahlt habe. Die Klägerin könne sich, ohne [X.] befürchten zu müssen, an die [X.] halten, sobald die jeweilige Li-zenzgebühr dem Datum nach fällig sei; sie werde der Notwendigkeit enthoben, sich mit dem Franchisenehmer wegen der Lizenzzahlung und eventueller Ge-genrechte auseinander setzen zu müssen. - 7 - Dies stelle eine übermäßige Sicherung der Klägerin dar, die mit dem ge-setzlichen Leitbild einer Mithaftung nach § 9 [X.] nicht zu vereinbaren sei. Der [X.] habe im Rahmen von [X.], dass es mit dem Leitbild der [X.] grundsätzlich nicht vereinbar sei, einen Haftungsbeitritt auf alle bestehenden und künftigen Forde-rungen aus der Geschäftsverbindung des [X.] zu erstrecken. Dem liege das Verbot der [X.] zugrunde. Der [X.] habe zwar eine Ausnahme für die Geschäftsführer und die Gesellschafter gemacht, die für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einstehen sollten. Bei dieser Personengruppe könne wegen ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft nicht von einem Verstoß gegen das [X.]sverbot ausgegangen werden. Solche Einflussmöglichkeiten der [X.] als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer seien im vorliegenden Fall jedoch ohne Wert. Denn um der eigenen Haftung zu entgehen, müssten sie auf die [X.] als Hauptschuldnerin dahin gehend einwirken, dass diese stets pünktlich und [X.] die Lizenzgebühren zahle, auch wenn der [X.] [X.] zur Verfügung stünden; sie müssten diese also zu einem gegen deren eigene Interessen gerichteten Zahlungsverhalten veranlassen. 10 Deshalb liege auch hier eine Art von [X.] vor. [X.] träten die [X.] der Klägerin als die eigentlichen Schuldner gegenüber. Sie hafteten schärfer als die Hauptschuldnerin selbst, ohne dass ihnen [X.] gegenüber der Klägerin vertragliche Leistungsansprüche zustünden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des [X.] komme die [X.] der [X.] erst dann nicht mehr zum Zuge, wenn die Klägerin [X.] befriedigt sei. Denn die Haftungsklausel umfasse auch Zahlungsver-pflichtungen der [X.] bei vorzeitiger Beendigung des Franchise-vertrages, also auch Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns der Klägerin, wie sie hier geltend gemacht würden. Damit liege eine übermäßi-11 - 8 - ge Sicherung der Klägerin vor, die mit dem Leitbild einer bloßen Mithaftung, die dem [X.] keine eigene Vertragspartnerstellung einräume, nicht verein-bar sei. Das [X.] der Klägerin rechtfertige es nicht, dass die Haftung der Gesellschafter noch über die der [X.] hinausgehe. 12 Die durch die Unwirksamkeit der Haftungsklausel entstehende Vertrags-lücke könne nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin geschlossen werden. Selbst wenn man annehme, dass die [X.] des [X.] eine Mithaftung der Gesellschafter gewollt hätten, komme aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung allenfalls eine Haftung für die laufenden Lizenzgebühren, nicht aber für die hier geltend gemachten Schadensersatzforderungen für die [X.] nach Schließung des Restaurants in Betracht. Andernfalls würde das unternehmerische Risiko verlagert, das die Klägerin nach dem [X.] eben nur mit der [X.] habe teilen wollen, und gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von [X.]-Klauseln verstoßen. I[X.] Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 13 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist Ziff. 16 (1) des [X.] nicht bereits nach § 11 Nr. 14 a [X.] unwirksam. Zwar handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] noch anwendbar ist. Die Klausel fällt jedoch 14 - 9 - nicht in den Anwendungsbereich von § 11 Nr. 14 a [X.] (jetzt § 309 Nr. 11 a [X.]). 15 § 11 Nr. 14 a [X.] setzt eine Bestimmung voraus, durch die der [X.] einem Vertreter, der den [X.], eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Diese Vorausset-zung ist für die [X.] zu 2 und 3 von vornherein nicht erfüllt, weil sie bei Abschluss des [X.] nicht als Vertreter der [X.]

GmbH tätig geworden sind. Sie sind als Gesellschafter weder von Gesetzes wegen zur Vertretung der GmbH befugt ([X.]/[X.], GmbHG, 16. Aufl., § 45 Rdnr. 2; [X.] in [X.], GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 6), noch be-stehen Anhaltspunkte dafür, dass sie - neben der [X.] zu 1 - im Namen der GmbH gehandelt haben. Sie haben den Vertrag vielmehr ausschließlich als Gesellschafter im eigenen Namen unterzeichnet. Aber auch die Beklagte zu 1 hat eine eigene Haftung bzw. Einstands-pflicht nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der [X.]

GmbH über-nommen. Sie ist zwar als alleinige Geschäftsführerin der GmbH deren zustän-diges Vertretungsorgan (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und hat dementsprechend den Vertrag für die [X.] unterschrieben. Gleichzeitig ist sie aber als Gesellschafterin aufgetreten und hat als solche eine gesonderte Einstandser-klärung abgegeben. Denn sie hat eine Unterschrift über der vorgedruckten Un-terschriftszeile "Franchisenehmer" unter Hinzufügung des Stempels S.

GmbH und eine weitere Unterschrift - ebenso wie die [X.] zu 2 und 3 - über der vorgedruckten Unterschriftszeile "Gesellschafter des Franchiseneh-mers" geleistet. 16 [X.] der [X.] zu 1 als Gesellschafterin wird von § 11 Nr. 14 a [X.] nicht erfasst. Das legt schon der Wortlaut der Vorschrift 17 - 10 - nahe. Das Gesetz beschränkt seinen Schutz auf denjenigen, der nur als Vertre-ter auftritt, bezieht also nicht denjenigen mit ein, der seinerseits selbst als [X.]spartner im eigenen Namen, wenn auch neben dem Vertretenen, mit dem Verwender abschließt ([X.] 104, 95, 100). Der Schutzbereich von § 11 Nr. 14 a [X.] ist auch dann nicht betroffen, wenn der Vertreter in seiner [X.] als Gesellschafter der vertretenen GmbH zusätzlicher, selbständiger Vertragspartner des Verwenders wird und als solcher (nur) eine Haftung für de-ren durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten übernimmt. Er ist in [X.] nicht - wie § 11 Nr. 14 a [X.] verlangt - lediglich als Vertreter neben dem eigentlichen Vertragspartner mit verpflichtet, sondern setzt einen eigenen Schuldgrund als Gesellschafter. Bei der Regelung des § 11 Nr. 14 a [X.] handelt es sich um eine besondere Ausprägung des Verbots überraschender Klauseln ([X.][X.]Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 11 Nr. 14 Rdnr. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 11 Nr. 14 Rdnr. 1). Es ist Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vertreter davor zu schützen, dass er durch eine [X.] "gewissermaßen übertölpelt" wird ([X.] 104, 95, 100). Dieses Überraschungsmoment für den Vertreter entfällt, wenn er ausdrücklich als Gesellschafter zugleich eine gesonderte Haftungserklärung abgibt. 2. Das Berufungsgericht hat Ziff. 16 (1) des [X.] auch zu Recht nicht als überraschende Klausel im Sinne von § 3 [X.] angesehen. Der Umstand, dass der [X.] nicht nur von der [X.] zu 1 als Ge-schäftsführerin der S.

GmbH, sondern zusätzlich von allen drei [X.] als Gesellschaftern unterzeichnet werden sollte, musste eine besondere Aufmerksamkeit aller [X.] für die Frage wecken, warum eine Unterschrift der Gesellschafter gefordert war. Da die Gesellschafter als solche nicht zur Ver-tretung der GmbH berufen sind, lag es nahe, dass der Vertrag eine eigene Ver-pflichtung der Gesellschafter enthielt, auch wenn diese auf dem Deckblatt nicht als Vertragspartner aufgeführt sind. Die Gesellschafter konnten nicht davon 18 - 11 - ausgehen, dass durch die zusätzliche Unterschriftsleistung lediglich sicherge-stellt werden sollte, dass sie das Geschäft intern "mit trugen", wie die Revisi-onserwiderung meint. Das gilt um so mehr, als bereits die mit den [X.]n als Vertragspartnern abgeschlossene Reservierungsvereinbarung vom [X.] unter Nr. 11.2 deren Verpflichtung begründete, auf [X.] in Bezug auf die franchisevertraglichen Verpflichtungen der S.

GmbH abzugeben. In dem [X.] war die [X.] zudem, wenn auch im laufenden Vertragstext, so doch in einem eigenen Abschnitt "16. Verpflichtungen der Gesellschafter" geregelt, der anhand des Inhaltsverzeichnisses unschwer aufzufinden war. 3. Ziff. 16 (1) des [X.] benachteiligt die Gesellschafter der Franchisenehmer der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch schon deshalb unangemessen, weil die Bestimmung gegen das [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verstößt. Sie ist daher unwirksam (§ 9 Abs. 1 [X.]). 19 a) Dabei kann offen bleiben, ob die Klausel - wie die Revision meint - [X.] uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 [X.] durch § 8 [X.] entzogen ist, weil sie ein reines Hauptleistungsversprechen der Garan-tiegeber darstellt, ob sie - wie das Berufungsgericht stillschweigend annimmt - als [X.] zum [X.] in vollem Umfang der Inhaltskontrolle unterliegt oder ob sie sich sachlich in eine kontrollfreie Hauptleistungsbestim-mung und kontrollfähige Nebenbestimmungen teilen lässt (vgl. [X.] 130, 19, 31 ff. zur gegenständlichen Teilbarkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des [X.]). § 8 [X.] steht einer Überprüfung der Regelung am Maß-stab des sich aus § 9 [X.] ergebenden [X.] auch dann nicht 20 - 12 - entgegen, wenn es sich um eine reine Hauptleistungsbestimmung handeln soll-te. 21 Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 ist durch § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich normiert, dass auch die Hauptleistung beschreibende Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sein können. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass mit dieser Neuregelung der Zweck des § 8 [X.], der der Inhaltskontrolle, nicht aber der Transparenzkontrolle in bestimmten Fällen habe Grenzen setzen wollen, ledig-lich verdeutlicht und klargestellt worden ist (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6040, [X.], in Verbindung mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.], BT-Drucks. 14/7052, [X.]). [X.] hatte er schon bei der Umsetzung der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-gen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993, [X.]) durch das Gesetz zur Ände-rung des [X.] vom 19. Juli 1996 ([X.], S. 1013) keinen [X.] im Hinblick auf § 8 [X.] gesehen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2713, [X.]). Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln den Hauptgegen-stand des Vertrages und die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung [X.], nur dann nicht, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. In der Rechtsprechung des [X.] ist diese Einschränkung von § 8 [X.], die auch im Schrifttum für richtig gehalten wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 8 [X.] Rdnr. 8a, 4b; [X.]/Coester, [X.] (1998), § 8 Rdnr. 15 ff., § 9 Rdnr. 145 f.; vgl. auch [X.], NJW-RR 22 - 13 - 2000, 763), zwar bisher nicht ausdrücklich ausgesprochen. In der Sache hat der [X.] jedoch im Rahmen der Überprüfung einer Herstellergarantie bereits ent-schieden, dass eine solche Garantie, in deren Ausgestaltung der Hersteller grundsätzlich frei ist und die hinsichtlich der Beschreibung der [X.] durch § 8 [X.] entzogen ist, nach § 9 Abs. 1 [X.] unwirksam sein kann, wenn sie geeignet ist, den Käufer bezüglich seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer in die Irre zu führen, und deshalb gegen das Transparenzgebot verstößt ([X.] 104, 82, 89 ff., 92 ff.). [X.] Treu und Glauben verpflichten die Verwender Allgemeiner Geschäfts-bedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau [X.] werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsäch-lich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klausel-verwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt ([X.]surteile vom 3. März 2004 - [X.] ZR 151/03, [X.], 288 unter [X.]; vom [X.] 2003 - [X.] ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter [X.] [X.]). 23 Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im [X.]punkt des Vertragsschlusses. Die hier zu beurteilende [X.] richtet sich an die Gesellschafter eines Franchisenehmers, der in der 24 - 14 - Rechtsform einer GmbH auftritt. Der Gesellschafter einer GmbH ist als [X.] ([X.], Urteil vom 30. Januar 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 684 unter [X.] 1 a; Urteil vom 17. Januar 1991 - [X.], [X.], 536 = NJW-RR 1991, 757 unter 1; Urteil vom 12. Mai 1986 - [X.], [X.], 939 = NJW-RR 1987, 42 unter 2 a) noch Unternehmer ([X.] 133, 71, 78; [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, unter [X.] a aa). Dennoch ist die Interessenlage bei [X.], die eine Garantie für [X.] übernehmen, anders als bei sonstigen Privatpersonen, die als Garantiegeber auftreten. Für den [X.] stehen typischerweise nicht einzelne Verbindlichkeiten der Gesell-schaft, sondern die Sicherung des [X.] gegenüber dem Gläu-biger, hier der Franchisegeberin, im Vordergrund. Sein Transparenzbedarf ist im Regelfall nicht so hoch wie derjenige anderer Sicherungsgeber ([X.] 143, 95, 100 f., für die Bürgschaft). Er kennt jedenfalls die bestehenden Gesell-schaftsverbindlichkeiten, für die er einstehen soll, oder kann sich Kenntnis da-von verschaffen (§ 51a GmbHG). c) Auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Erkenntnis- und Ver-ständnishorizonts der [X.] als Gesellschafter wird jedoch, wie die Revisi-onserwiderung zu Recht geltend macht, Ziff. 16 (1) des [X.] den oben dargestellten Anforderungen des [X.] nicht gerecht. Die Klausel lässt zwar keinen Zweifel daran, dass die Gesellschafter für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der [X.] gegenüber der Klägerin aus dem [X.], auch für solche aus dessen Beendigung, einzustehen haben. Sie beschreibt jedoch Art und Umfang der für diese Verpflichtungen übernommenen Haftung nicht hinreichend klar und präzise. 25 aa) Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend als Garantieüber-nahme ausgelegt. Der [X.] kann die Auslegung durch das Berufungsgericht in 26 - 15 - vollem Umfang nachprüfen, weil davon auszugehen ist, dass die bundesweit tätige Klägerin das Vertragsformular über den Bezirk eines [X.]s hinaus verwendet ([X.]surteil vom 9. März 2005 - [X.] ZR 17/04, NJW 2005, 1426, unter I[X.] a m.w.Nachw.). Die Haftung, die den [X.] auferlegt ist, ist sowohl im [X.] als auch in der vorangegangenen Reservierungs-vereinbarung als Garantie bezeichnet. Durch Ziff. 11.2 der [X.] hatten sich die Gesellschafter verpflichtet, auf Verlangen eine "Ga-rantie" in Bezug auf die franchisevertraglichen Verpflichtungen der [X.] abzugeben. Mit der Erklärung nach Ziff. 16 (1) des [X.] haben die Gesellschafter diese Verbindlichkeit erfüllt, indem sie es übernom-men haben, für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen der [X.] "garantiemäßig" einzustehen. Sowohl der Wortlaut der Reservierungsvereinbarung als auch derjenige des [X.] sind von der Klägerin vorgegeben. Der durchschnittliche Vertragspartner der Klägerin wird davon ausgehen, dass die Vertragstexte von rechtlich versierten Personen entworfen und geprüft worden und die Formulierungen mit Bedacht gewählt sind. Dem einheitlich auf eine Garantie hindeutenden Wortlaut kommt deshalb eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage bedürfte es gewich-tiger Umstände, um ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Erklärung, etwa als Bürgschaft oder als Schuldbeitritt, zu rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1975 - [X.] ZR 202/73, [X.], 348 unter [X.]). Solche sind hier nicht erkennbar. Auch die Revision stellt die Auslegung der Haftungserklärung der [X.] als Garantieversprechen nicht in Frage. b[X.] Bei der Festlegung von Art und Umfang des gesetzlich nicht [X.] (§ 305 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 [X.] Fassung, jetzt § 311 Abs. 1 [X.]) ist der Vertragspartner des Klausel-verwenders in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihm der Vertrag ein vollständiges und wahres Bild des Inhalts seiner Verpflichtung vermittelt und ihn 27 - 16 - so zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verhandlungs- und Entschei-dungsmöglichkeiten befähigt. Daran fehlt es hier. 28 Die Garantie ist grundsätzlich vom Bestand einer durch sie gesicherten Verbindlichkeit unabhängig. Das unterscheidet sie von der Bürgschaft und auch von der [X.], die an eine Hauptschuld gebunden sind ([X.] 74, 244, 246; [X.], Urteil vom 23. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1435 unter [X.]; Urteil vom 7. November 1995 - [X.], NJW 1996, 249 unter 2 b [X.]; Urteil vom 8. März 1967 - [X.] ZR 285/64, NJW 1967, 1020 unter 2 a). Maßgeblich für das Rechtsverhältnis zwischen Garantiegeber und Begüns-tigtem ist allein der zwischen ihnen bestehende Garantievertrag. Das der Stel-lung der Garantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Garantieauftraggeber hat für die Rechtsbeziehungen des [X.] zum Garantiegeber nur dann Bedeutung, wenn sich dies aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt ([X.] 140, 49, 51). Je nach vertraglicher Definition des Garantiefalls kann in dem [X.] eine gewisse Abhängigkeit des Garantieanspruchs von der gesicherten Forderung bestimmt sein ([X.], [X.], 4. Aufl., vor § 765 Rdnr. 22). Das kann zur Folge haben, dass der Garantiegeber einen Anspruch auf Rückzahlung der Garantieleistung hat, wenn die garantierte Forderung nachträglich vom Hauptschuldner doch noch befriedigt wird ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1960 - II ZR 137/59, [X.], 204 unter II), oder dass sich die Garantieverpflichtung in dem Maße ermäßigt, in dem die gesicherte Forderung durch Verrechnungen herabgesetzt wird ([X.], Urteil vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 633 unter 2 [X.]. Aus dem Garantievertrag kann sich aber auch ergeben, dass der Gläubiger die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, selbst dann, wenn ihr Rechtsgrund nicht zur Entstehung gekommen oder später 29 - 17 - weggefallen ist ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1954 - [X.], [X.], 265 unter 2). Maßgeblich sind insoweit die Vereinbarungen im Garantievertrag. 30 Diese lassen die Gesellschafter hier im Unklaren über den Umfang ihrer Verpflichtung. Zwar nimmt Ziff. 16 (1) des [X.] Bezug auf "[X.]" der [X.]. Die Revision möchte daraus [X.], dass ein Garantieanspruch der Klägerin gegenüber den [X.] nur für solche Forderungen bestehen soll, die gegenüber der [X.] tatsächlich entstanden und nicht wieder weggefallen sind. Nur insoweit besteht auch ein für die Gesellschafter erkennbares und berechtigtes Interesse der Klä-gerin an einer Sicherung. Bei diesem Verständnis der Klausel bleibt jedoch of-fen, was mit der "garantiemäßigen" Einstandspflicht gemeint ist, insbesondere, inwieweit diese über die Haftung eines selbstschuldnerischen Bürgen hinaus-gehen soll. Der Garantiefall ist mit der nicht vollständigen oder nicht rechtzeiti-gen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die [X.]

GmbH um-schrieben. Dieser Wortlaut der Bestimmung legt angesichts der nach dem [X.] von der [X.] monatlich zu leistenden Gebühren und [X.] die Vorstellung nahe, dass die [X.] immer schon dann eintreten sollen, wenn die Zahlungen der [X.] am jeweiligen Stichtag tatsächlich ausbleiben oder geringer ausfallen als im [X.], unabhängig davon, ob ihr Einwendungen oder Einreden gegenüber den Ansprüchen der Klägerin zustehen, also unabhängig vom Bestand dieser [X.]. Da es sich auch bei einer solchen Vereinbarung um einen denkbaren und typischen Inhalt einer Garantie handelt, eröffnet die Klausel insgesamt der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, von den Gesellschaftern Leistungen aus der Garantie auch für solche Forderungen gegenüber der [X.] zu verlangen, die nicht wirksam zustande gekommen oder wieder entfallen sind. Gleichzeitig besteht für die Gesellschafter die Gefahr, dass sie von der Gel-tendmachung von Gegenrechten, die ihnen gegenüber dem Anspruch der Klä-- 18 - gerin aus der Garantie zustehen, abgehalten werden, weil sie nicht erkennen, wie weit ihre Einstandspflicht aus der Übernahme der garantiemäßigen Haftung reicht. 31 Dem steht nicht entgegen, dass eine Garantie grundsätzlich der Schad-loshaltung des Gläubigers dient und auf den Umfang der Verpflichtung daher die Grundsätze des Schadensersatzrechts anzuwenden sind ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1960, aaO, unter [X.]). Anders als die Revision meint, fehlt es nicht zwingend an einem durch die Garantieleistung auszugleichenden Schaden, wenn die Forderung, für die sie bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt oder untergegangen ist. Denn die [X.] kann bestimmen, dass der Gläu-biger (auch) für diesen Fall schadlos gehalten werden soll. Hier lässt die [X.] jedoch, wie ausgeführt, nicht hinreichend klar und präzise erkennen, für welche Nachteile, die der Klägerin im Zusammenhang mit Zahlungsver-pflichtungen der GmbH aus der Durchführung oder der Beendigung des [X.] möglicherweise entstehen, die Gesellschafter einstehen sollen. 4. Der sich daraus ergebende Verstoß gegen das Transparenzgebot hat zur Folge, dass Ziff. 16 (1) des [X.] insgesamt unwirksam ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht inhaltlich teilbar in dem Sinne, dass nur das Wort "garantiemäßig" gestrichen werden und eine "nicht garantiemäßige" Mithaftung der [X.] bestehen bleiben könnte. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 9 [X.] ver-stößt, darf nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden. Die Aufrechterhaltung eines Teils einer [X.] kann nur erfolgen, wenn sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt ([X.]surteil vom 32 - 19 - 25. März 1998 -[X.] ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter I[X.] a cc m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Die in Ziff. 16 (1) des [X.] bestimmte "garantiemäßige" Einstandspflicht der [X.] kann nicht inhaltlich von einer daneben oder subsidiär vereinbarten andersartigen Mithaftung der [X.] gelöst werden; die Klausel beinhaltet nicht sowohl ein Garantieversprechen der [X.] als auch eine sonstige Haftungsübernahme. Sie ist vielmehr einheit-lich als Garantieversprechen ausgestaltet, das nur insgesamt wirksam oder un-wirksam sein kann. 5. Dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle der nach § 9 Abs. 1 [X.] unwirksamen Garantieklausel treten könnte, ist nicht vorhanden. Das Garantieversprechen ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bürgschaftsrecht bildet, anders als die Revision meint, nicht ein allgemein gültiges gesetzliches Leitbild der [X.]. Eine solche kommt in vielfältigen Formen - durch Bürgschaft, Garantie, [X.] oder auch eine dingliche Mithaft - in Betracht. 33 Auch eine ergänzende Auslegung des Vertrages, die eine Einstands-pflicht der [X.] für die hier streitigen Verbindlichkeiten der [X.] begründen könnte, hat das Berufungsgericht deshalb im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 34 a) Allerdings ist grundsätzlich eine Lückenfüllung im Wege der [X.] Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 [X.] vorzunehmen, wenn eine durch Unwirksamkeit einer Klausel nach § 9 Abs. 1 [X.] entstandene Lücke nicht durch andere dispositive Vorschriften geschlossen werden kann und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel unbillig wäre, weil sie die [X.] der beiderseitigen vertraglichen Leistungen verändern und zu [X.] mit der Zielsetzung des [X.]-Gesetzes nicht zu vereinbarenden [X.] - 20 - ligung des [X.] führen würde. An die Stelle der Bestimmung tritt dann eine Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der bei-derseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Ge-schäftsbedingung bekannt gewesen wäre ([X.] 90, 69, 73 ff.; 104, 82, 91; 117, 92, 98 f.; 120, 108, 122; 151, 229, 234). 36 Das gilt auch bei einer formularmäßig unwirksamen Bestimmung der Mithaft eines [X.]. Die ergänzende Vertragsauslegung entspricht in diesem Fall Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 [X.]. Der Vertrag soll trotz unwirksamer Klauseln grundsätzlich erhalten bleiben. [X.] er schon durch eine einzelne unwirksame Bestimmung vollständig, stände dies im Widerspruch zu dem, was durch die Norm sichergestellt werden soll, und würde damit über das Regelungsziel von § 9 Abs. 1 [X.] hinausschießen. Die Anwendung der Regeln der §§ 6, 9 [X.] hängt nicht davon ab, ob der jeweilige [X.] oder einseitige Verpflichtungen begründet. Zudem ist ein schutzwür-diges Interesse der Gesellschafter, wegen einer intransparenten Garantieerklä-rung von jedweder Haftung freizuwerden, nicht anzuerkennen (vgl. [X.] 137, 153, 157 f., für den Fall einer formularmäßig unwirksamen Bestimmung der Bür-genhaftung). [X.] Die ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch voraus, dass sich Anhaltspunkte dafür finden lassen, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel vereinbart hätten. Kommen da-gegen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass er-kennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer er-gänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt ([X.], [X.]sur-teil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 397/03, [X.], 1963 = ZIP 2005, 1824, unter II 3 b; Urteil vom 26. April 2005 - [X.], [X.], 1168 = NJW-RR 2005, 1408, unter I[X.] b cc (2) ([X.]; Urteil vom 9. Dezember 2004 37 - 21 - - [X.], [X.], 268 = NJW-RR 2005, 458, unter [X.] e cc; [X.] 147, 99, 106). So liegt der Fall hier. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Parteien der Klägerin eine Sicherung für sämtliche Forderungen gegenüber der [X.] verschaffen wollten, indem den [X.] eine Mithaftung dafür auferlegt werden sollte. Jedoch lässt sich wegen der oben (unter 3 c b[X.] aufgezeigten Unklarheiten der Klausel nicht feststellen, welche Form der Mithaf-tung sie gewählt hätten und wie sie diese konkret ausgestaltet hätten, wenn sie die Unwirksamkeit von Ziff. 16 (1) des [X.] gekannt hätten. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 9 O 182/03 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 [X.]/04 -

Meta

VIII ZR 48/05

26.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. VIII ZR 48/05 (REWIS RS 2005, 1127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1127

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