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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 166/11
vom
12. April 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
12.
April 2012
durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer,
die Richterin
[X.],
[X.]
Eick
und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird [X.].
Gründe:
Nach §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO kann der Klägerin, einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in [X.], die im Handelsregister gelöscht ist, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den vom Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf-gebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb zu ver-sagen ist, weil nach dem
Vortrag der Klägerin die einzige wirtschaftlich Beteilig-te die Kosten zwar aufbringen könnte, ihr dies möglicherweise aber nicht [X.] ist (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
116 Rn.
22). Denn [X.] läuft die Unterlassung der Rechtsverteidigung nicht allgemeinen Interessen zuwider. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann ([X.], Beschlüsse vom 24.
Juni
2010 1
-
3
-
III
ZR
48/10, [X.] 2010, 367 und vom 20.
Mai 2010 -
III
ZR 56/10, [X.] 2010, 371 jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan; auch der [X.] ergibt dafür keine Anhaltspunkte. Dass nach dem Vortrag der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten der Fiskus im Bereich von Umsatz-
und Er-tragssteuern geschädigt worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
116 Rn.
27).
[X.]
Kuffer
[X.]
Eick
Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2010 -
2 O 1134/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
7 [X.] -
2
Meta
12.04.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. VII ZR 166/11 (REWIS RS 2012, 7356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7356
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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