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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 19/13
vom
26. Juni 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 120; ZPO § 719
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Be-schränkung der Zwangsvollstreckung nach §
120 Abs.
2 Satz
2 FamFG zu stellen (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 6.
April 2011
XII
ZR
111/10
FamRZ 2011, 884; vom 24.
November 2010
XII
ZR
31/10
NJW-RR 2011, 705; vom 4.
Juni 2008
XII
ZR
55/08
NJW-RR 2008, 1038; vom 6.
Juni 2006
XII
ZR
80/06
NJW-RR 2006, 1088 und vom 4.
September 2002
XII
ZR
173/02
W-RR 2002, 1650).
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 -
XII ZB 19/13 -
OLG [X.] in [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
26.
Juni 2013
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss
des 5.
Familiensenats in [X.] des Oberlan-desgerichts [X.] vom 21.
Dezember 2012 einstweilen einzu-stellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Auf Antrag der Antragsteller
hat das Amtsgericht
den Antragsgegner
für die Zeit ab März 2011 zur Zahlung von
Ehegatten-
und Kindesunterhalt
verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die Entschei-dung des Amtsgerichts
teilweise abgeändert, indem es den Unterhalt erst ab März 2012 und mit geringeren
Beträgen
festgesetzt hat.
Der Antragsgegner hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der [X.] erstrebt. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitsleis-tung einstweilen einzustellen.
1
2
-
3
-
II.
1. Auf das Verfahren ist nach Art.
111 Abs.
1
FGG-RG
ohne Rücksicht auf das noch im Juli 2009 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch
das seit dem 1.
September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, wovon das [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung
des Senats (Senatsbe-schluss vom 29.
Februar 2012
XII
ZB
198/11
FamRZ 2012, 783)
ausgegan-gen ist.
2. Der [X.] ist gemäß §§
120 Abs.
1 FamFG, 719 Abs.
2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung
des [X.], wie sie zum Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
durch das Revisionsgericht nicht in [X.], wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag
gemäß §
712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein sol-cher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 6.
April 2011
XII
ZR
111/10
FamRZ 2011, 884; vom
24.
November 2010
XII
ZR
31/10
NJW-RR 2011, 705;
vom 4.
Juni 2008
XII
ZR
55/08
NJW-RR 2008, 1038; vom 6.
Juni 2006
XII
ZR
80/06
NJW-RR 2006, 1088 und vom 4.
September 2002
XII
ZR
173/02
NJW-RR 2002, 1650). [X.] ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die [X.] damit rechnet, dass das [X.] die Revision zulassen werde.
Diese Grundsätze sind in Bezug auf Ehe-
und Familienstreitsachen auch im Rahmen des seit dem 1.
September 2009 geltenden
Verfahrensrechts
un-verändert anzuwenden. Dem
Antragsgegner stand in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach §
120 Abs.
2 Satz
2 FamFG offen, der
mit der Glaubhaftmachung zu verbinden 3
4
5
6
-
4
-
war, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher
Antrag
entspricht einem Antrag nach §
712 ZPO aufgrund der vorherigen Rechtslage. Da dem Antragsgegner zumutbar war, den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das [X.] aus.
Dose
[X.]
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
3 F 73/09 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
5 UF 43/11 -
Meta
26.06.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. XII ZB 19/13 (REWIS RS 2013, 4724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4724
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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