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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 328/10
vom
17. November
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November
2011
durch [X.] [X.], [X.] Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und den
Richter Dr.
Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Oktober 2010 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin
gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der Zivilkammer 33 des [X.]s [X.] vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Gerichts-kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
1. Durch Urteil des [X.]s [X.] vom 23. Juli 2009 wurde die Kla-ge der Klägerin auf Rückzahlung geminderten [X.]. Ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2009 hat das [X.] die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.426,40
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Kammergericht den Erstattungsbetrag um die Hälfte der vorprozessualen Ge-schäftsgebühr -
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gekürzt. Dagegen wendet sich der [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei [X.] 4 der Vorbemerkung 3 VV [X.] noch in der Auslegung zugrunde zu legen, die der [X.] vor dem Inkrafttreten von §
15a [X.] vertreten hat (Beschluss vom 22.
Januar 2008 -
VIII ZB 57/07, [X.], 1323, 1324). [X.] ergab sich aus dieser Norm die Verpflichtung zur hälftigen Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. §
15a [X.] habe daran nichts geändert.
b) Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (Beschluss-empfehlung zur [X.] 2009 in BT-Drucks 16/12717 [X.]) versteht der [X.] § 15a [X.] nicht als Änderung, sondern als eine Klarstel-lung der bestehenden Rechtslage im Wege der legislativen Interpretation
([X.] vom 2. September 2009 -
II ZB 35/07, [X.], 3101, 3102;
vom 11. März 2010 -
IX [X.], [X.] 2010, 159;
vom 29. April 2010 -
V [X.] [Senat], [X.], 1248;
vom 7. Juli 2010 -
XII ZB 79/10, [X.] 2010, 460 und vom 10. August 2010 -
VIII ZB 15/10, [X.], 283, 284), und zwar da-hin, dass es auch bisher schon keine Anrechnung gab.
Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, bietet auch die Entscheidung des [X.] nicht.
3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gerichts-kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil die Beschwerdeentscheidung keinen Gesichtspunkt auf-2
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zeigt, der eine erneute Befassung des [X.] mit dieser Frage rechtfertigte.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
33 O 146/08 -
KG [X.], Entscheidung vom 25.10.2010 -
2 W 157/09 -
Meta
17.11.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. V ZB 328/10 (REWIS RS 2011, 1347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.