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PDF anzeigen[X.]/04vom18. März 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Wegen der Sachbehandlung durch die [X.] nach der Teilauf-hebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch merkt der Senat ergän-zend zu den Ausführungen des [X.] [X.] -Die Auffassung, daß bei der Teilaufhebung eines Urteils im [X.] die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen rechtskräf-tig feststehen, trifft nicht zu (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechts-kraft 18). Nachdem die [X.] die Unterbringung des Angeklag-ten nach § 63 StGB abgelehnt hat, ist der Angeklagte durch diesenRechtsfehler aber nicht beschwert.[X.] [X.] Pfister von Lienen [X.]
Meta
18.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. 3 StR 81/04 (REWIS RS 2004, 4039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4039
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