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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
[X.]
vom
19. Dezember 2013
in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 203 Satz 1
Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeit-punkt zurück, in dem der Gläubiger
seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner [X.] gemacht hat ([X.] an [X.], Urteil vom 11.
November 1958 -
VI
ZR 231/57, [X.], 34, 36; vom 13.
Februar 1962 -
VI
ZR 195/61, [X.], 615).
[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
IX [X.] -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
19. Dezember
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs. 1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
1
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3
-
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die [X.] mit [X.] divergierenden Rechtsprechung des [X.] und des [X.].
Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Ver-handlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. [X.] der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher [X.], dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befrie-digung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshem-mung ein, die auf den Zeitpunkt der [X.] zurückzubeziehen ist ([X.], Urteil vom 11.
November 1958 -
VI
ZR 231/57, [X.], 34, 36; vom 13.
Februar 1962 -
VI
ZR 195/61, [X.], 615, 616; vgl. auch [X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
I
ZR 116/06, [X.], 1669 Rn.
12, 13, 25).
Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des [X.]. und auch des [X.]I.
Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden §
639 Abs.
2 [X.] ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1982 -
[X.]
ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163;
vom 15.
April 1999 -
[X.]
ZR 415/97, [X.], 1132, 1133)
oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab,
weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne
der anders lautenden Rechtsprechung des [X.]
Zivilsenats entgegenzutreten ([X.], Urteil vom 28.
November 1984 -
[X.]I
ZR 240/83, [X.]Z
93, 64, 66
ff; vom 26.
Oktober 2006 -
[X.]
ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn.
15).
2
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4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2
ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2010 -
1 O 11/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
12 U 17/11 -
4
Meta
19.12.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. IX ZR 120/11 (REWIS RS 2013, 86)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 86
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IX ZR 120/11 (Bundesgerichtshof)
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