Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. XII ZB 730/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9613

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 730/12

vom

17. Juni
2015

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
AdWirkG § 4
Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des [X.].
[X.], Beschluss vom 17. Juni 2015 -
XII ZB 730/12 -
[X.] [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Juni 2015
durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur

beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
des
weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.]
vom 11.
Dezember 2012
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg
vom 16. August 2012 verworfen wird.
Die Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Nachbeurkundung einer [X.] bei
gemeinschaftlicher
Adoption eines Kindes durch zwei ledige
Personen gleichen Geschlechts in der
Republik [X.].

1
-
3
-
Die Antragsteller (Beteiligte zu 3 und 4)
sind [X.] Staatsangehörige, die zwischen 2007 und 2009 in einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemein-schaft
ohne familienrechtliche Bindung in [X.] zusammenlebten. Nach Abschluss eines durch das "[X.]"
in [X.]/[X.]
beglei-teten Adoptionsverfahrens
sprach
der [X.] for the district of Wynberg
in Wynberg/[X.]
(im Folgenden: [X.]) am 24.
Juni 2009
die gemeinschaftliche Adoption des
am 29.
Mai 2008 in einem
Township in [X.] geborenen Kindes
M.
durch die Antragsteller
aus. Die Adoption wurde am 17.
August 2009 in das Adoptionsregister der Republik [X.] eingetragen.

Auf den
Antrag der zwischenzeitlich mit dem Kind wieder in die Bundes-republik übergesiedelten Antragsteller stellte das Familiengericht
durch Be-schluss vom 24.
Februar 2010
nach den Vorschriften des [X.] rechtskräftig fest, dass die durch die
Entscheidung des [X.] ausgesprochene Annahme
des Kindes
durch die Antragsteller
anerkannt werde, durch die Annahme das [X.] zu den
bisherigen Eltern des Kindes erloschen sei und das Annahmeverhältnis
einem nach [X.]n Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Standesamt (Beteiligter zu 1) die
Beurkundung der [X.] des Kindes
M. beantragt. Das Standesamt hat Zweifel, ob diesem Antrag im Hinblick auf die nach [X.]m Sachrecht bestehende Unzulässig-keit einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei unverheiratete Personen ent-sprochen werden kann. Auf seine Zweifelsvorlage hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt des am 29.
Mai 2008 geborenen Kindes
M. nicht deshalb zu verweigern, weil zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung das Kind angenommen haben. Die dagegen 2
3
4
-
4
-
gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht (Be-teiligte zu
2) hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Stan-desamts und der Standesamtsaufsicht. Beide sind der Auffassung, dass der die Anerkennung der [X.] Adoptionsentscheidung feststellende Be-schluss des Familiengerichts vom 24.
Februar 2010 nichtig und der Antrag auf Nachbeurkundung der [X.] abzulehnen sei.

II.
Die Rechtsbeschwerden
sind
statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
1 und
Abs.
2 Satz
2 FamFG iVm §
51 Abs.
1 [X.]). Die [X.] sind auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis
des Stan-desamts und der Standesamtsaufsicht folgt für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde jedenfalls
daraus, dass ihre
Erstbeschwerden
zurückgewiesen wor-den sind
(vgl. Senatsbeschluss vom 5.
November 2014 -
XII
ZB 117/14
-
FamRZ 2015, 249 Rn.
4
mwN).

III.
Die Rechtsbeschwerde des Standesamts hat bereits deshalb keinen [X.], weil seine Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.
1. Dem Standesamt stand nach dem während des [X.] keine Befugnis zur Beschwerde gegen eine im 5
6
7
8
-
5
-
Verfahren nach §
49 [X.] ergangene
gerichtliche Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung zu.
a)
Auf §
59 Abs.
3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung des
Standesamts nicht stützen. Über den Fall der eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden eine Beschwerdebefugnis bei entspre-chender besonderer gesetzlicher Anordnung ein.
aa) Eine
Beschwerdeberechtigung ergibt sich
für das Standesamt nicht aus §
53 Abs.
2 [X.] in der hier anzuwendenden und bis zum 31.
Oktober
2013 gültigen Fassung des Art.
12 Abs.
3 des Gesetzes zur Reform des Verfah-rens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichts-barkeit vom 17.
Dezember 2008 ([X.]
I S.
2586). Ist das Standesamt durch das Gericht zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder die Berichti-gung eines Personenstandsregisters angeordnet worden, wurde durch
§
53 Abs.
2 [X.] aF nur
der Aufsichtsbehörde ein Recht zur Beschwerde einge-räumt, welches sie "in jedem Fall", d.h. insbesondere unabhängig von einer [X.] oder materiellen Beschwer durch die angefochtene Entscheidung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
180/12
FamRZ 2014, 741 Rn.
5) ausüben konnte. Diese Befugnis ist dem
Standesamt erst durch die
Neufassung des §
53 Abs.
2 [X.] durch das [X.] vom 7.
Mai 2013 ([X.]
I S.
1122)
eingeräumt worden.
[X.]) Eine Beschwerdebefugnis im Sinne von §
59 Abs.
3 FamFG kann für das Standesamt auch nicht aus
§
51 Abs.
2 Halbs.
2 [X.] hergeleitet werden.
Nach §
51 Abs.
2 [X.] können die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten in jeder Lage dem (gerichtlichen)
Verfahren beitreten; dieser Beitritt kann auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklärt werden. §
51 Abs.
2 Halbs.
2 [X.]
verschafft dem im
ersten Halbsatz genannten Personen-9
10
11
12
-
6
-
kreis indessen nach wohl überwiegender Ansicht keine allgemeine, sondern lediglich eine auf den Zweck des Beitritts zum Verfahren beschränkte Rechts-mittelbefugnis ([X.] 2011, 278, 279; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
59 Rn.
62; [X.] FamFG/[X.] [Stand: April 2015] §
59 Rn.
25; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
59 FamFG Rn. 15 mit Fn.
154; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
59 Rn.
42;
zwei-felnd wohl MünchKommFamFG/[X.] §
59 Rn.
66; [X.]/[X.] [X.] 3.
Aufl. §
49 Rn.
22).
Dies
ist
zutreffend. Auch den Gesetzesmaterialien zum Personenstands-rechts-Änderungsgesetz
lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des §
53 Abs.
2 [X.] im Jahre 2013 davon ausgegangen
sein könnte, es habe bereits unter dem
bisherigen
Rechtszustand ein im Sinne von §
59 Abs.
3 FamFG allgemeines behördliches Beschwerderecht des [X.] gegeben.
Vielmehr wollte
der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch §
53 Abs.
2 [X.] nF gerade ein
"eigenständiges
Beschwerderecht des Standesamts" schaffen, welches nicht nur die Verantwor-tung
des Standesamts für die von ihm
veranlassten personenstandsrechtlichen Maßnahmen stärkt, sondern auch das gerichtliche
Verfahren generell dadurch strafft, dass
die Aufsichtsbehörde nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist vom Standesamt zu einer Beschwerde veranlasst werden muss (BT-Drucks. 17/10489 S.
47).

Für das Standesamt lässt sich daher aus §
51 Abs.
2 Halbs.
2 [X.] [X.] Beschwerdebefugnis herleiten, wenn es -
wie im vorliegenden Fall
-
im Aus-gangsverfahren bereits beteiligt worden war.
b)
Eine
Beschwerdeberechtigung
ergibt sich für das Standesamt auch nicht aus
§
59 Abs.
1 und Abs.
2 FamFG. [X.] ist nach §
59 13
14
15
-
7
-
Abs.
1 FamFG derjenige, der durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Wurde ein Antrag zurückgewiesen, so steht das Be-schwerderecht nach §
59 Abs.
2 FamFG nur dem Antragsteller zu.
Für eine Behörde kann sich aus §
59 Abs.
1 FamFG eine Beschwerde-berechtigung nur dann ergeben, wenn es
durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an der Erfül-lung der einer Behörde
übertragenen öffentlichen Aufgabe durch die [X.] beeinträchtigt wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Oktober 2014 -
XII
ZB
406/13
-
FamRZ 2015, 42 Rn.
15). Eine unmittelbare [X.] kann aber in den Fällen vorliegen, in denen das Gesetz der Be-hörde ein echtes Antragsrecht einräumt
und deren
Antrag durch das Gericht zurückgewiesen wird.
Nach diesen Maßstäben ist das Standesamt durch die Anweisung des Gerichts zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, weil die Anweisung
lediglich das öffentliche [X.] an der richtigen Führung der Personenstandsregister berührt. Ein eigenes Antragsrecht -
und ein darauf gegründetes Beschwerderecht im Falle der
Antragszurückweisung
-
steht dem Standesamt im Verfahren der Registerbe-richtigung nach §
48 Abs.
2 Satz
1 [X.] zu ([X.]/[X.] StAZ 2009, 325, 328). Im Anweisungsverfahren ist
dem
Standesamt nach §
49 Abs.
2 Satz
1 [X.] zwar das Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung durch Zweifelsvorlage
eingeräumt.
Eine
auf
§
59 Abs.
1 und Abs.
2 FamFG gegründe-te Beschwerdebefugnis kann sich in diesem Fall
für das Standesamt erge-
ben, wenn das [X.] die Zweifelsvorlage
ohne eine Sachent-
scheidung
-
etwa wegen ungenügender standesamtlicher Vorbereitung oder unzulässiger Verfahrensziele
-
zurückweist ([X.] Beschluss vom 16
17
-
8
-
10.
Februar 2015 -
3 Wx 87/14
-
juris
Rn.
1; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. §
49 Rn.
20, 22). Im Übrigen gilt die Zweifelsvorlage als Ablehnung der Amtshand-lung (§
49 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Entscheidet das Gericht deshalb
-
wie hier
-
in der Sache und weist das Standesamt zur Vornahme einer bestimmten [X.] an, bleibt es dabei, dass lediglich das öffentliche Interesse an der [X.], nicht aber ein eigenes Recht des Standesamts unmittelbar be-troffen ist.
2. Der Umstand, dass
§
53 Abs.
2 [X.] nF nunmehr neben der Auf-sichtsbehörde auch dem Standesamt ein eigenständiges Beschwerderecht ge-währt, wenn das Standesamt durch gerichtliche Entscheidung zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen worden ist, ändert an der Beurteilung zur Un-zulässigkeit der Erstbeschwerde des Standesamts im vorliegenden Verfahren nichts. §
53 Abs.
2 [X.] nF ist am 1.
November 2013 ohne Übergangsregelun-gen in [X.] getreten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Verfahrensrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren, die mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beur-teilen
sind. Dies gilt aber insbesondere dann nicht, wenn
es um unter der [X.] des alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen und abschlie-ßend entstandene Verfahrenslagen geht ([X.] Urteil vom 24.
Oktober 2007
-
IV
ZR 12/07

NJW-RR 2008, 221
Rn.
10
und
vom 13.
Dezember 2006

VIII
ZR 64/06

NJW 2007, 519 Rn.
14; [X.]Z 114, 1, 3 = NJW 1991, 1686 mwN).
Eine die Zulässigkeit der Beschwerde begünstigende gesetzliche [X.] kann daher nicht mehr eingreifen, wenn sie -
wie hier
-
erst nach [X.] des Beschwerdeverfahrens in [X.] getreten ist.

18
-
9
-
IV.
Die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in [X.], 717
veröffentlichten
Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Für die Möglichkeit der Beurkundung einer [X.] nach §
36 Abs.
1 [X.] sei es maßgebend, ob das im Ausland geborene Kind zum [X.]-punkt der Antragstellung die [X.] Staatsangehörigkeit besitze. Ein minder-jähriges Kind erwerbe die [X.] Staatsangehörigkeit mit der nach den deut-schen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen [X.]. Das Standesamt sei bei der Prüfung der Staatsangehörigkeit grundsätzlich verpflich-tet, die Anerkennungsfeststellung der in [X.] durchgeführten
Adoption ge-mäß §
2 AdWirkG durch das Familiengericht umzusetzen, ohne dass ihm eine
eigene Prüfungskompetenz zustehe. Das [X.] ermögliche auch für Adoptionen im Anwendungsbereich des [X.] fakultativ die verfahrensrechtliche Feststellung des Bestands und des Inhalts der ausländischen Adoptionsentscheidung und ihrer Wirksamkeit und Wirkungen im Inland. Eine
dem Antrag entsprechende Anerkennungsfeststel-lung sei unanfechtbar und unabänderbar und wirke gemäß §
4 Abs.
2 Satz
1 AdWirkG für und gegen alle. Gerade den Standesbeamten habe nach den [X.] des Gesetzgebers mit dem Ausgang des [X.] eine klare Orientierung für die Eintragung in die
Personen-standsbücher
an die Hand gegeben
werden sollen.
Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von einer allumfassenden Bindungswirkung der familiengerichtlichen Anerkennungsentscheidung auszu-gehen sei. Eine fehlende Bindungswirkung der Anerkennungsentscheidung komme -
wenn überhaupt
-
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, 19
20
21
22
-
10
-
wenn die Entscheidung nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig wäre. Dies beurteile sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Nichtigkeit familien-gerichtlicher Entscheidungen; eine Entscheidung könne nichtig sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Bei der entsprechenden Prüfung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anerken-nung einer ausländischen Adoptionsentscheidung anderen Grundsätzen folge
als eine am inländischen Adoptionsrecht orientierte Entscheidung. Denn es müsse beachtet werden, dass bereits eine ausländische Entscheidung getroffen und umgesetzt worden sei. Das ausländische Sachrecht bestimme die Art des Adoptionsakts (Adoptionsdekret
oder Vertrag) und das ausländische Verfah-rensrecht die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Nach dem Recht von [X.] dürften sowohl Partner in einer dauerhaften [X.] als auch andere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt tei-len und eine dauerhafte Familiengemeinschaft bilden, Kinder adoptieren. Die in [X.] registrierte Adoption, der eine am Kindeswohl ausgerichtete Prüfung durch die "[X.]" vorausgegangen war, sei mithin für die-ses Land wirksam und die beiden Antragsteller dort die Väter des Kindes. Es führe nicht zur Nichtigkeit der Anerkennungsentscheidung, dass zwei [X.] in [X.] ein Kind nicht adoptieren könnten. Trotz des erheblichen Verstoßes
gegen §
1741 Abs.
2 Satz
1 BGB, der in einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei Personen gleichen Geschlechts liege, sei die Wirksamkeit der Anerkennungsentscheidung zu bejahen. Die Pflicht zur Einhaltung der ent-sprechenden [X.]n Adoptionsvorschriften könne nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder durchgesetzt werden. Wenn schon im [X.]n Recht die Adoption durch zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts hin-sichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses kontrovers disku-tiert werde, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Anerkennung einer [X.] Adoptionsentscheidung, die eine solche Adoption zulas--
11
-
se, mit den grundlegenden Wertungen der [X.]n Rechtsordnung in einem solchen Maß in Widerspruch stehe, dass die grundsätzliche Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung hierdurch ausgehebelt werde.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind
die
rechtlichen
Ausgangspunkte
des Beschwerdegerichts.
aa) Die von den Antragstellern beantragte Beurkundung der in [X.]/ [X.] erfolgten Geburt des Kindes M. kann gemäß §
36 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur erfolgen, wenn das Kind zum [X.]punkt der Antragstellung im Besitz der [X.]n Staatsangehörigkeit war. Diese konnte das Kind nach Lage der [X.] nur gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
3 i.V.m.
§
6 Satz
1 StAG durch eine nach deut-schen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen [X.] erworben haben.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde zieht ebenfalls nicht in Zweifel, dass das Standesamt als Personenstandsbehörde bei der Beurteilung von Vorfragen
be-züglich der
adoptionsrechtlichen Rechtsfolgen einer im Ausland
erfolgten Adop-tion
grundsätzlich an die gemäß §
2 Abs.
1 AdWirkG getroffene Feststellung des Familiengerichts gebunden ist, wonach
eine auf einer ausländischen Ent-scheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhende Adoption anzu-erkennen oder wirksam und das [X.] des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des §
4 Abs.
2 Satz
1 AdWirkG wirken solche
Entscheidungen "für und gegen alle" und entfalten damit auch Bindungswirkung gegenüber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (vgl. [X.] Beschluss vom 2.
Juli 2012 -
10
B
12/12

juris Rn.
3; [X.] 23
24
25
26
27
-
12
-
FamRZ 2007, 1550
Rn.
4
f.).
Der Gesetzeswortlaut knüpft diese Bindung nicht an weitere Voraussetzungen, insbesondere nicht an die -
dann in weiteren Ver-fahren inzident zu prüfende
-
sachliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der fa-miliengerichtlichen Entscheidung. Diese weitreichende Bindungswirkung ent-spricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, durch ein gesondertes Fest-stellungsverfahren die verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen, bei de-nen es auf die Wirksamkeit einer Annahme
als Kind ankommt, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, von der gesonderten Prüfung der Wirksamkeit der Auslandsadoption zu entlas-ten
und abweichende Beurteilungen zu vermeiden. Um dies zu erreichen, sollen die Anerkennung und die Wirkungen ausländischer Adoptionsakte allgemein-verbindlich geklärt werden können (vgl. [X.] Beschluss vom 2.
Juli 2012

10
B
12/12

juris Rn.
4). Die rechtliche Tragweite des Feststellungsverfahrens war dem Gesetzgeber bewusst. Insbesondere durch die obligatorische Verfah-rensbeteiligung der [X.] für Auslandsadoption (§
5 Abs.
3 Satz
4 AdWirkG) soll deshalb sichergestellt werden, dass die Fachkompetenz der [X.] in die familiengerichtliche Entscheidungsfindung mit ein-fließt und die tatsächlich und rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte möglichst vollständig berücksichtigt und nach bundeseinheitlichen Maßstäben gewürdigt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S.
32).

[X.]) Der antragsgemäße, die Anerkennung und Wirksamkeit feststellende Beschluss des Familiengerichts ist unabänderbar und unanfechtbar (§
5 Abs.
4 AdWirkG iVm §
197 Abs.
3 FamFG). Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann allerdings eine Bindung an die familienge-richtliche
Feststellungsentscheidung ausnahmsweise entfallen, wenn diese an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel leidet, dass sie wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als unwirksam zu behandeln
ist (vgl. OVG [X.]-Brandenburg StAZ 2012, 210, 211; [X.] 2007, 86, 28
-
13
-
87
f.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
22 EGBGB Rn

79 mit Fn.
210; [X.]/[X.] [Stand: Januar 2015] §
4 Rn.
17; [X.] AdWirkG
2.
Aufl. §
4 Rn.
5; aA VG [X.] Urteil vom 31.
März 2004

25
V
58.03

juris Rn.
23). Auch wenn man dieser Ansicht folgte (offengelas-sen von [X.] Beschluss vom 2.
Juli 2012

10
B
12/12

juris Rn.
5),
könnte
dies freilich nicht zur Folge haben, dass schon
jeder, selbst
eindeutige Verstoß des Familiengerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften genüge, um die sich aus §
4 Abs.
2 Satz
1 AdWirkG erge-bende Bindung an seine
Entscheidung zu beseitigen. Nach den für die Nichtig-keit von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsätzen wird eine
Durchbrechung der Bindungswirkung allenfalls in solchen extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Entscheidung
jeder gesetzli-chen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(vgl. auch BayObLG
FamRZ 1985, 201, 203; BayObLG
FamRZ
2002, 1649
f.).

b) An einem solcherart schwerwiegenden Mangel leidet die familienge-richtliche Entscheidung
vom 24.
Oktober 2010, mit der die
durch den
[X.] angeordnete Adoption des Kindes M. durch die beiden seinerzeit ledigen Antragsteller anerkannt wurde, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht.
aa) Die Republik [X.] ist seit dem 1.
Dezember 2003 ([X.]
II 2004 S.
660) Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29.
Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internati-onalen Adoption ([X.]), das in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1.
März 2002 in [X.] ist ([X.]
II 2002 S.
2872). Das Übereinkommen
ist nach Art.
2 [X.] sachlich auf solche Adoptionen anzuwenden,
die für das anzuneh-mende Kind mit einem Wechsel des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts [X.] sind. Wie sich aus der Stellungnahme der
[X.] für Aus-29
30
-
14
-
landsadoptionen vom 1.
Februar 2011 erschließt, lag
dem
familiengerichtlichen Feststellungsverfahren offensichtlich
die Annahme zugrunde, dass es sich bei
der Annahme des Kindes M. um eine ([X.]) Inlandsadoption
gehan-delt habe, bei der die
Absicht zum kurze [X.] später vollzogenen Aufenthalts-wechsel im [X.]punkt des Adoptionsverfahrens
noch nicht bestand
(vgl. dazu [X.]/[X.] 6.
Aufl. Vorbemerkung zum [X.]. zu Art.
22 EGBGB] Rn.
5). In diesen Fällen richtet sich
die Anerkennung einer
ausländi-schen Adoptionsentscheidung
allein nach den Regeln über die Anerkennung ausländischer Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§
108
f. FamFG (vgl. [X.]/[X.] BGB [2014] Art.
22 EGBGB Rn.
84; [X.]/
[X.] 6.
Aufl. Art.
22 EGBGB Rn.
78).

[X.]) Hier
steht allein in Rede, ob dem Amtsgericht schwerwiegende Feh-ler bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines
Anerkennungshin-dernisses
gemäß
§
109 Nr.
4 FamFG (Verstoß gegen den materiellen ordre public) unterlaufen sind.
(1) Das [X.] Adoptionsrecht erlaubt
in Sec
231
(1)
(a) des [X.] verschiedenen Personengruppen die gemeinschaftli-che Annahme von minderjährigen Kindern. Hierzu gehören neben Ehegatten auch andere -
gleich-
oder verschiedengeschlechtliche
-
Paare, die entweder in einer nach dem [X.] registrierten Lebenspartnerschaft oder ohne rechtlich formalisierte Bindung in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
zusammenleben (vgl. [X.] Interracial und intercultural adoption: a south african legal perspective [2009], S.
275
f.). Daneben können auch sonstige Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einen dauerhaften Familienverband bilden,
gemeinschaftlich Kinder adoptieren; diese Regelung soll sich insbesondere auf die in einigen Teilen [X.]s gewohn-31
32
-
15
-
heitsrechtlich anerkannten Formen polygamen Zusammenlebens beziehen (vgl. [X.] aaO S.
276).
Nach [X.]m Recht ist demgegenüber die gemeinschaftliche An-nahme eines Kindes nur Eheleuten gestattet. Dies bringt §
1741 Abs.
2 Satz
1 BGB negativ mit der Feststellung zum Ausdruck, dass Personen, die nicht ver-heiratet sind, ein Kind "nur allein"
annehmen können. Gleichgeschlechtlichen Paaren, selbst wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist die gemeinschaftliche Annahme eines ("Fremd"-)Kindes nach der
derzeitigen Gesetzeslage
nicht möglich (§
9 Abs.
6 und Abs.
7 LPartG).
(2) Der [X.]

auch der Senat

hat bereits mehrfach aus-gesprochen, dass für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Ent-scheidung nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach
Art.
6 EGBGB abzustellen
ist, den die [X.]n Gerichte bei Anwendung aus-ländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren aner-kennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist eine
ausländische
Entscheidung
nicht schon dann unvereinbar, wenn [X.] -
hätte er das
Verfahren
entschieden
-
aufgrund zwingenden [X.]n Rechts zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis
der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der [X.]n Regelungen und den in ihnen enthaltenen [X.] in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deut-scher Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2014

XII
ZB
463/13

FamRZ 2015, 240 Rn. 28; [X.]Z 138, 331, 334 =
NJW
1998, 2358; [X.]Z 118, 312, 328
f. =
NJW 1992, 3096, 3101; vgl. auch [X.] 2013, 77, 78). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als [X.] Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und -
insbesondere in Personenstandsangelegenheiten
-
die Vermeidung sogenann-33
34
-
16
-
ter hinkender Rechtsverhältnisse.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist daher
§
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG im Interesse eines internationalen Ent-scheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Aner-kennung wegen Verstoßes gegen den ordre public schon im Ausgangspunkt auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt
(vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 189, 87 =
[X.], 788 Rn. 25 und vom 10.
Dezember 2014 -
XII
ZB 463/13
-
FamRZ
2015, 240 Rn.
29).
Von grundlegender Bedeutung für das [X.] Adoptionsrecht -
und deshalb grundsätzlich
bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen des materiellen ordre public zu beachten
-
ist nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Wohl des angenommenen Kindes (vgl. BayObLG
StAZ
2000, 300, 302; [X.] FamRZ 2009, 1607, 1608; OLG Karlsruhe StAZ 2011, 210, 211; [X.] [X.], 1522, 1523; [X.], 1226, 1227;
[X.]/[X.] BGB [2014] Art.
22 EGBGB Rn.
88; [X.]/[X.] [Stand: Oktober 2014] §
1741 Rn.
24 mwN).
[X.])
Dabei
kann
es für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn die Elternstellung durch eine ausländische Adoptions-entscheidung
einem gleichgeschlechtlichen und nicht einem verschiedenge-schlechtlichen Paar zugewiesen wird. Nach der zur Sukzessivadoption ergan-genen Rechtsprechung des [X.] ist vielmehr davon [X.], dass Bedenken
allgemeiner Art, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen [X.] richten, nicht mehr erhoben
werden können ([X.] [X.],
521 Rn.
80; vgl. auch [X.] vom 10.
Dezember 2014 -
XII
ZB
463/13
-
FamRZ 2015, 240 Rn.
43).
Das [X.] hat in diesem Zusammenhang auch auf den Bericht des
Rechtsausschusses
des [X.] Bundestages zum [X.] hingewiesen, wonach mit
der Ausklammerung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption
keine negative Aussage über die 35
-
17
-
Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert sei (vgl. BTDrucks.
14/4550 S.
6).
Im Übrigen lässt das [X.] Recht selbst zu-mindest
in den Fällen der Stiefkind-
und Sukzessivadoption (§
9 Abs.
7 LPartG) durch eingetragene Lebenspartner die gerichtliche Begründung einer Eltern-schaft durch zwei gleichgeschlechtliche Personen zu, so dass auch vor diesem Hintergrund die von einem ausländischen Gericht unter Anwendung ausländi-scher Sachvorschriften ausgesprochene gemeinschaftliche Fremdkindadoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar nicht zu einem Ergebnis führt, das schon wegen der sexuellen Orientierung der Adoptiveltern mit der [X.]n Rechts-ordnung völlig unvereinbar wäre (vgl. [X.] FamRZ 2015, 889, 893). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
dd) Ein
Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den materiellen ordre public könnte unter den hier obwaltenden Umständen allenfalls darin gesehen werden, dass das
[X.] Recht jedenfalls keine
Annahme eines Kindes durch zwei
Personen in einer rechtlich unverbindlichen Paarbeziehung ermög-licht.
(1) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass das [X.] Recht bei der gemeinschaftlichen Adoption dem Bestehen einer rechtlich gesicherten
Verant-wortungsbeziehung zwischen den beiden Annehmenden besondere Bedeutung für das Kindeswohl beimisst.
Die gemeinsame Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar war seit je-her der Regelfall der Adoption ([X.]/[X.] [2007] §
1741 Rn.
36). Wie sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, ist der Ge-setzgeber bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahre 1976 von der [X.] ausgegangen, dass den Belangen des Kindeswohls bei der Annahme durch ein Ehepaar am besten Rechnung getragen werden könne. Das anzu-36
37
38
-
18
-
nehmende Kind solle
mit dem Ziel, ihm ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie auf-genommen werden. Diese Familie gruppiere sich "in der Regel"
um ein [X.], so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraus-setzungen für seine Entwicklung biete (BT-Drucks. 7/3061 S.
28). Jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe sei rechtlich nicht abgesichert, um eine ge-meinschaftliche Aufnahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen; es fehlten die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft ein-ordnen zu können (BT-Drucks. 7/3061 S.
30).
Das [X.] hat bislang nicht in Zweifel gezogen, dass
der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres beson-deren rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen durfte, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine rechtlich unverbind-liche Paarbeziehung. In seiner im Jahre 2007 ergangenen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] bei Leistungen der gesetzli-chen Krankenversicherung zur künstlichen Befruchtung (§
27
a Abs.
1 Nr.
3 SGB
V) hat das [X.] insbesondere darauf abgestellt, dass die Ehe gemäß
§
1353 BGB auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar seien, [X.] rechtlich unverbindliche Partnerschaften jederzeit beendet werden könn-ten, auch wenn sich diese im konkreten Fall als eine feste Bindung erweisen
mögen. Die ehelichen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtli-che Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Ehegatten seien ei-nander nach
§
1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei auch
auf die [X.] der gemeinsamen
Kinder ausgerichtet, begünstige auch sie und bestim-me
maßgeblich ihre wirtschaftliche und [X.] Situation. Vergleichbare [X.] bestünden bei Partnern einer rechtlich
unverbindlichen Lebensgemeinschaft 39
-
19
-
nicht,
weil
sich die Unterhaltspflicht der Partner untereinander auf die Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß
§
1615
l BGB für den begrenzten [X.]raum der Kinderbetreuung beschränke. Zudem werde
die wirtschaftliche und [X.] Si-tuation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen gü-ter-, versorgungs-
und erbrechtlichen Regelungen gestärkt
([X.] FamRZ 2007, 529, 531).
(2) Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Unverheiratete entsprach
den seinerzeitigen Vorgaben durch Art.
6 Abs.
1 des
Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 24.
April 1967 ([X.]
II 1980 S.
1094, 1096). Seither haben im [X.] Rechtskreis eine Reihe nationaler [X.] auch Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes eröffnet, und zwar auch gleichgeschlechtlichen Partnern (vgl. die rechtsvergleichenden Hinweise
bei [X.]/[X.] [2007] §
1741 Rn.
36 und 57). Das
revidierte Euro-päische Adoptionsübereinkommen vom 27.
November 2008 trägt diesem [X.] in §
7 Abs.
2 Satz
2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den An-wendungsbereich des Übereinkommens auf gleich-
oder verschiedenge-schlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese
in einer stabilen Beziehung le-ben
([X.]
II 2015 S.
2, 6).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und in Anbetracht der sich [X.] familiären Lebensformen wird die fortdauernde Rechtfertigung des
Verbots
der gemeinschaftlichen Adoption durch unverheiratete Paare in jüngerer [X.] auch im [X.]n Schrifttum in Zweifel
gezogen (vgl. etwa [X.] Familien-recht 30.
Aufl. §
15 Rn.
17;
Erman/Saar BGB 14.
Aufl. §
1741 Rn.
18). [X.] wird geltend gemacht, dass der Gesetzgeber mit seiner typisierenden
Annahme, die Bereitschaft der Annehmenden zur Eingehung einer rechtlich verbindlichen Lebensgemeinschaft und zur Übernahme der damit verbundenen 40
41
-
20
-
familienrechtlichen Pflichten biete die beste Gewähr für stabile und kindeswohl-verträgliche Lebensverhältnisse, eine Beurteilung des Kindeswohls vorweg-nehme, die besser im Einzelfall getroffen werden sollte (vgl. [X.] Familien-recht 30.
Aufl. §
15 Rn.
17).
ee) Mit Rücksicht auf diese Entwicklungen
erscheint es nicht schlechthin unvertretbar, eine
unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften im [X.] ausgesprochene gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch zwei nicht verheiratete bzw. nicht verpartnerte Personen jedenfalls dann
nicht in einem
unerträglichen Widerspruch zu den vom Leitbild des Kindeswohls ge-prägten Grundgedanken des [X.]n Adoptionsrechts zu sehen, wenn
-
wie im [X.] Recht nach Sec.
231
(1)
(a)

38 of 2005 ("permanent domestic life-partnership")
-
die Dauerhaftigkeit und Stabi-lität der Lebensgemeinschaft
der Annehmenden Voraussetzung für die Annah-me ist und das
Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Elterneig-nungsprüfung durch eine geeignete Stelle überprüft
wird. Beruht indessen die Anerkennungsentscheidung auf einer zumindest vertretbaren Rechtsanwen-dung, kann ihr der Makel einer greifbaren Rechtswidrigkeit nicht anhaften
(vgl. auch [X.] Beschluss vom 14.
Juli 2014

20
W
374/13

juris Rn.
22
f. zum Anerkennungsverfahren nach §
108 Abs.
2 FamFG).
Hinzu
kommt noch das Folgende:
Die
am familiengerichtlichen Anerken-nungsverfahren beteiligte [X.] für Auslandsadoption hat in je-nem Verfahren zwar die Rechtsansicht vertreten, dass die Anerkennung einer gemeinschaftlichen Adoption durch ein Paar, welches sich in keiner Weise rechtlich zueinander bekannt hat, wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gemäß §
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG ausgeschlossen
sei. In dem zur Ent-scheidung stehenden
Einzelfall hat sie es aber ausdrücklich der Beurteilung des Familiengerichts überlassen, ob eine genügende rechtliche Bindung in einem
42
43
-
21
-
von den Antragstellern -
offensichtlich im Zusammenhang mit der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in [X.]
-
am 22.
Februar 2005 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag ("notarial contract of spousal relationship") zu erblicken sei. Zumindest unter
diesem Gesichtspunkt liefe die von der [X.] reklamierte Durchbrechung der Bindungswirkung daher auf eine erneute inhaltliche Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Adoption hinaus, die ersichtlich der Zielsetzung des Anerkennungsverfahrens nach dem [X.] widerspricht (vgl. OVG [X.]-Brandenburg StAZ 2012, 210, 211
f.).
ff) Für die Durchbrechung der Bindungswirkung lässt sich auch nichts
aus dem Umstand
herleiten, dass ein in [X.] ergehender Adoptionsbe-schluss, der die Annahme eines Kindes durch zwei Einzelpersonen ohne fami-lienrechtliche Bindung ausspricht, nach wohl herrschender Meinung wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nichtig wäre (vgl. [X.], 1034, 1035; [X.]/[X.] [2007] §
1759 Rn.
6 mit Nachweisen zum Streitstand; offengelassen in Senatsbeschluss [X.]Z 103, 12, 17 =
[X.], 390, 391). Zwar transformiert die familiengerichtliche Anerkennungsent-scheidung die ausländische Adoption hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen in eine den Vorschriften des [X.]n Rechts gleichstehende Annahme als Kind (§
2 Abs.
2 AdWirkG). Dies rechtfertigt aber nicht den
von der Rechtsbeschwerde gezogenen Schluss, dass sich die Nichtigkeit der Anerkennungsentscheidung zwangsläufig aus der (aus Sicht des [X.]n Adoptionsrechts beurteilten)
Nichtigkeit der im Anerkennungsverfahren verfahrensgegenständlichen
Adopti-on ergeben müsse. Dabei verkennt die Rechtsbeschwerde
insbesondere, dass das Kind unter der Geltung einer ausländischen Rechtsordnung
bereits den Status eines angenommenen Kindes erworben hat und sich das [X.] An-erkennungsrecht auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit von [X.]n und ausländischen Adoptionsentscheidungen stützt (vgl. [X.] AdWirkG 2.
Aufl. 44
-
22
-
§
2 Rn.
2). Es kommt für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung folgerichtig
nur darauf an, dass wesentliche Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind und sie den Grundgedanken des [X.]n Rechts nicht in uner-träglicher Weise widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, nimmt es das Gesetz im Einzelfall hin, auch solchen Auslandsadoptionen
die Rechtswirkun-gen einer im Inland erfolgten Adoption beizulegen, die in [X.] mangels gesetzlicher Grundlage nicht hätten angeordnet werden können.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
70 III 228/12 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
1 W 404/12 -

Meta

XII ZB 730/12

17.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. XII ZB 730/12 (REWIS RS 2015, 9613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9613

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 730/12

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