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PDF anzeigen[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 24. März 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend ist lediglich zu [X.] Zu der vom [X.] beantragten Änderung des Schuld-spruchs in den [X.], 2, 4, 5, 8 und 9 von Tatmehrheit zu Tateinheit bestehtim Hinblick auf die vom [X.] festgestellte Mitwirkung des [X.] jedem dieser Einzelfälle kein Anlaß. Der Verwerfung der Revision durchBeschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO steht das nicht entgegen (vgl. [X.] 349 Abs. 2 Antrag 1).- 3 -2. Die angerechnete Freiheitsentziehung in [X.] hat der [X.] und nicht 1998 erlitten.[X.] Detter [X.][X.]
Meta
21.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2003, Az. 2 StR 399/03 (REWIS RS 2003, 608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 608
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