Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 2 StR 403/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6880

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Tenor

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 27. Juni 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]für die Nebenklage wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das [X.] der Antragstellerin Rechtsanwalt [X.]bereits gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet. Dies wirkt für das gesamte Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 2 [X.], [X.], 714).

2

2. Daneben kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn diese ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen einer Beiordnung gerade nicht gegeben sind, § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 [X.]).

      Dr. Franke

Vorsitzender Richter

am [X.]

Meta

2 StR 403/22

14.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 14. Februar 2023, Az: 2 StR 403/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 2 StR 403/22 (REWIS RS 2023, 6880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6880

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