Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.10.2017, Az. 10 AZN 533/17

10. Senat | REWIS RS 2017, 3865

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. April 2017 - 14 [X.] 303/16 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 23.130,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien haben - soweit für das [X.] von Interesse - über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer variablen [X.] für das Geschäftsjahr 2010 (fällig in 2011) in Höhe von 15.000,00 Euro und einer weiteren dividendenabhängigen [X.] für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 15.800,19 Euro gestritten. Das [X.] hat die Klage bezüglich der variablen [X.] in Höhe von 7.330,62 Euro teilweise und bezüglich der weiteren dividendenabhängigen [X.] in Höhe von 15.800,19 Euro vollständig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das [X.] insoweit nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

2

II. Die [X.]eschwerde ist unzulässig.

3

1. Die [X.]eschwerde zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG auf (vgl. zu den Anforderungen [X.] 15. Oktober 2012 - 5 [X.] 1958/12 - Rn. 4 mwN). Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit eines angeblich fehlenden Hinweises des [X.]s nach § 139 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nicht dargelegt.

4

a) Ebenso wie bei einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b ZPO muss bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des [X.]erufungsurteils dargelegt werden. Dabei genügt der nachvollziehbare Vortrag, dass das [X.]erufungsgericht bei [X.]eachtung seiner Hinweispflicht möglicherweise anders entschieden hätte. Hierzu ist darzutun, wie der [X.]eschwerdeführer auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte ([X.] 14. März 2005 - 1 [X.] 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 114, 67).

5

b) Daran mangelt es vorliegend. Der Kläger gibt auf S. 5 seiner [X.]eschwerdeschrift lediglich an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis des [X.]s zu einem bestimmten Aspekt weiter vorgetragen hätte. Er legt aber nicht im Einzelnen dar, welchen tatsächlichen Vortrag er in diesem Zusammenhang gehalten hätte, sondern beschränkt sich auf wenige Schlagworte, aus denen die Entscheidungserheblichkeit eines angeblichen Verstoßes des [X.]s gegen die Hinweispflicht nicht hergeleitet werden kann.

6

2. Die [X.]eschwerde legt auch keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dar (vgl. zu den Anforderungen [X.] 10. Juli 2014 - 10 [X.] 307/14 - Rn. 4 mwN, [X.]E 148, 337).

7

[X.]ei der vom Kläger auf S. 7 der [X.]eschwerdebegründung formulierten „Frage“

        

„[X.]ei Ansprüchen, die auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhen, liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Tatsachenkenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G[X.] erst dann vor, wenn dem Gläubiger die fehlerhafte Rechtsanwendung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war.“

handelt es sich um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im oben genannten Sinn.

8

a) [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre [X.]eantwortung nicht offenkundig ist ([X.] 27. März 2012 - 3 [X.] 1389/11 - Rn. 19). Die [X.]keit fehlt nicht nur, wenn die Rechtsfrage vom [X.], sondern auch dann, wenn sie von einem anderen obersten Gericht[X.]of des [X.] bereits entschieden ist, es sei denn, dass sie wieder klärungsbedürftig wird, weil gegen diese Entscheidung in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren [X.]SG 12. Februar 2015 - [X.] 10 ÜG 11/14 [X.] - Rn. 13; [X.]VerwG 10. August 2010 - 6 [X.] 16/10 - Rn. 11; [X.]. auch GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 14 mwN). Eine erneute [X.]keit kann sich je nach Lage des Falls daraus ergeben, dass ein [X.] mit erheblichen Argumenten von der Rechtsprechung eines obersten Gericht[X.]ofs des [X.] abweicht.

9

b) Wie der Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung selbst ausführt, ist die von ihm formulierte Frage durch den [X.]gericht[X.]of (24. April 2014 - III ZR 156/13 - Rn. 26) bereits geklärt. Der Kläger legt auch nicht dar, dass diese Rechtsprechung vom [X.] oder im Schrifttum mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wurde. Er wirft dem [X.] lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung vor.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Schlünder    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZN 533/17

17.10.2017

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. Dezember 2015, Az: 8 Ca 441/15, Urteil

§ 55 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 139 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.10.2017, Az. 10 AZN 533/17 (REWIS RS 2017, 3865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3865

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